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ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

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Textstelle (Prüfdokument) S. 386<br />

solche [1] Die Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Innerhalb<br />

Deutschland Betätigung auch den Militärbeamten untersagt. Teilnahme an P<br />

litlS [2] Den Soldaten ist die Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und o<br />

Versammlungen verboten. Abstimmung6" [3] Für die Soldaten ruht das Recht<br />

zum Wählen oder zur Teilnahme a emvetXrags vom ZO Reiche, in den<br />

Ländern oder in den Gemeinden. Die Vorschriften des Abstimmungen Juni<br />

1919 über die Berechtigung zur Teilnahme an den darin vorgese e bleiben<br />

unberührt. Zeitungen zu halten Der [4] Die Angehörigen der Wehrmacht haben<br />

das Recht, nach freier Wah mimärische Zucht Reichswehrminister kann<br />

bestimmte Zeitungen verbieten, sofern ihr Inha und Ordnung oder die<br />

Aufrechterhaltung der Verfassung gefährdet. §37 [1] Nichtpolitischen<br />

Vereinen dürfen die Soldaten angehören, sofern nicht die u rd9g0| che einem<br />

solchen Verein aus Gründen der militärischen Zucht und Ordnung ver o e Das<br />

Verbote dürfen nur vom Wehrkreiskommando (Marinestationskommando)<br />

erlassen Verbot ist schriftlich zu begründen und mit der Begründung dem<br />

Vorstand des ere zuzustellen. [2] Gegen das Verbot ist die Beschwerde an den<br />

Reichswehrminister<br />

58% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

36 Wehrgesetz vom 23. März 1921 [1] Die Soldaten dürfen sich politisch nicht<br />

betätigen. Innerhalb Deutschlands ist eine solche Betätigung auch den<br />

Militärbeamten untersagt. [3] Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen<br />

oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reiche, in den Ländern oder in den<br />

Gemeinden." 225<br />

Für Leber sind<br />

und völkerrechtlichen Verpflichtungen im Kriege und im Frieden. § 36 [1] Die<br />

Soldaten dürfen sich politisch nicht betätigen. Innerhalb Deutschlands ist eine<br />

solche Betätigung auch den Militärbeamten untersagt. [2] Den Soldaten ist die<br />

Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme an politischen<br />

Versammlungen verboten. [3] Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen<br />

oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reiche, in den Ländern oder<br />

politisch nicht betätigen. Die Zugehörigkeit zur NSDAP oder einer ihrer<br />

Gliederungen oder zu einem der ihr angeschlossenen Verbände ruht für die<br />

Dauer des aktiven Wehrdienstes. (2) Für die Soldaten ruht das Recht zum<br />

Wählen oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reich. (3) Die Soldaten<br />

bedürfen der Erlaubnis ihrer Vorgesetzten zum Erwerb der Mitgliedschaft in<br />

Vereinigungen jeder Art sowie zur Bildung von Vereinigungen innerhalb<br />

Zugehörigkeit zu politischen Vereinen und die Teilnahme an politischen<br />

Versammlungen verboten. [3] Für die Soldaten ruht das Recht zum Wählen<br />

oder zur Teilnahme an Abstimmungen im Reiche, in den Ländern oder in den<br />

Gemeinden. Die Vorschriften des Friedensvertrags vom 28. Juni 1919 über die<br />

Berechtigung zur Teilnahme an den darin vorgesehenen Abstimmungen<br />

bleiben unberührt. [4] Die Angehörigen der Wehrmacht haben das Recht, nach<br />

freier Wahl Zeitungen zu halten. Der Reichswehrminister kann bestimmte<br />

Zeitungen verbieten, sofern ihr Inhalt die militärische Zucht und Ordnung oder<br />

die Aufrechterhaltung der Verfassung gefährdet. § 37 [1] Nichtpolitischen<br />

Vereinen dürfen die Soldaten angehören, sofern nicht die Zugehörigkeit zu<br />

einem solchen Verein aus Gründen der militärischen Zucht und Ordnung<br />

verboten wird. Solche Verbote dürfen nur vom Wehrkreiskommando (<br />

Marinestationskommando) erlassen werden. Das Verbot ist schriftlich zu<br />

begründen und mit der Begründung dem Vorstand des Vereins zuzustellen. [2]<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 116<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 177<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

348<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing

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