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Textstelle (Prüfdokument) S. 1<br />

verkünde, und tritt erst, nach der Verlängerung vom 31. März n des<br />

Wehrgesetzes zum 1. Janu der Versorgungsgesetze. §4 Gegenwärtiges Gesetz<br />

kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23.<br />

November 1870 (Bundesgesetzblatt 1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg<br />

nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (<br />

Bundesgesetzblatt 1870 S. 658) zur Anwendung. §5 Dieses Gesetz tritt mit<br />

seiner Verkündung in Kraft und mit dem 31. März 1920 außer Kraft. Weimar,<br />

den 6. März 1919 Der Reichspräsident Der Reichswehrminister lihert Noske /<br />

Der Kriegsminister/ Reinhardt 7.2. Ausführungsverordnung zum Gesetz über<br />

die Bildung einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919)164<br />

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen<br />

Reichswehr. | Vom 6. März I919.| §1 Die Reichswehr<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

Sitzung. Dienstag, den 25. Februar 1919,. in: Protokolle Das Gesetz wird am<br />

12. März 1919 verkündet und tritt erst, nach der Verlängerung vom 31. März<br />

1920, mit Inkrafttreten des Wehrgesetzes zum 1. Januar 1921 außer Kraft.<br />

Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919)<br />

Quelle: Reichsgesetzblatt 1919, S. 295-296. zitiert nach: Gesetz über die<br />

Bildung einer vorläufigen<br />

in die künftige Wehrmacht berücksichtigt werden. § 3 Die Angehörigen der<br />

Reichswehr gelten für die Dauer ihrer Zugehörigkeit als Heeresangehörige im<br />

Sinne der reichsgesetzlichen Vorschriften, insbesondere auch der<br />

Versorgungsgesetze. § 4 Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer<br />

Bestimmung des Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundesgesetzblatt<br />

1871 S. 9) unter III § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der<br />

Militärkonvention vom 21./25. November 1870 (Bundesgesetzblatt 1870 S. 658)<br />

zur Anwendung. § 5 Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft und<br />

mit dem 31. März 1920 au&szlig;er Kraft.[1] Weimar, den 6. März 1919.[2]<br />

Der Reichspräsident Ebert Der Reichswehrminister Noske [Der Kriegsminister]<br />

Reinhardt Dieses Dokument ist Bestandteil von Weitere Dokumente finden Sie<br />

zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr. [Vom 6. März 1919.<br />

] § 1 Die Reichswehr steht unter dem Oberbefehl des Reichspräsidenten. § 2 [1]<br />

Die Ausübung der Befehlsgewalt wird, vorbehaltlich der unmittelbaren<br />

Befehlserteilung<br />

Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer vorläufigen<br />

Reichswehr (06.03.1919) > Home > Weimarer Republik >> Ausführungsvo<br />

zum Gesetz ... Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Bildung einer<br />

vorläufigen Reichswehr. [Vom 6. März 1919.] § 1 Die Reichswehr steht unter<br />

dem Oberbefehl des Reichspräsidenten. § 2 [1] Die Ausübung der<br />

Befehlsgewalt wird, vorbehaltlich der unmittelbaren Befehlserteilung durch den<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 380<br />

59 Gesetz über die Bildung einer vorlä..., 1919, S.<br />

60 Ausführungsverordnung zum Gesetz üb..., 1919, S.<br />

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<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

330<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

27% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

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