31.05.2014 Aufrufe

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Textstelle (Prüfdokument) S. 371<br />

stellt unter dem Oberbefehl des Reichspräsidenten. §2 [1] Die Ausübung der<br />

Befehlsgewalt wird, vorbehaltlich der unmittelbaren Befehlserteilung durch den<br />

Reichspräsidenten, dem Reichswehrminister und innerhalb seines Kontingents<br />

dem preußischen Kriegsminister übertragen. Sie sind dem Reichspräsidenten<br />

für die Art ihrer Kommandoführung verantwortlich. [2] Die an die Oberste<br />

Heeresleitung zu richtenden Befehle und Anordnungen ergehen im Auftrag des<br />

Reichspräsidenten durch den Reichswehrminister und durch den der<br />

Reichsregierung als Mitglied angehörenden preußischen Kriegsminister. [3] Der<br />

Reichswehrminister wird ermächtigt, jederzeit im Auftrag des<br />

Reichspräsidenten alle Reichswehrverbände zu besichtigen. §3 Die<br />

Befehlsgewalt bei den höheren Verbänden, bei den Truppen, den Behörden und<br />

sonstigen Dienststellen üben die Führer aus. Sie sind ihren Vorgesetzten für<br />

ihre Tätigkeit verantwortlich. Der Reichspräsident kann jeder Kommandostelle<br />

einen Regierungsbeauftragten zur Mitwirkung bei der Lösung besonderer<br />

militär-politischer Aufgaben zuteilen, dessen Rechte und Pflichten er von Fall<br />

zu Fall bestimmt. §4 Beim Erlasse von Anordnungen, die sich auf die Fürsorge<br />

für die Truppe, auf Urlaub und Beschwerdeangelegenheiten beziehen, wirken<br />

von allen Angehörigen der betreffenden Truppe, Behörde oder sonstigen<br />

Formation gewählte Vertreter mit. Die gewählten Vertreter sind berechtigt,<br />

Beschwerden, auch solche allgemeiner Art, auf dem vorgeschriebenen Wege<br />

anzubringen und im Berufungsverfahren bis zur Entscheidung durch den<br />

Reichspräsidenten durchzuführen. Die näheren Bestimmungen über die Form<br />

dieser Vertretung, dem Umfang ihrer Tätigkeit und das<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

Reichspräsidenten, dem Reichswehrminister und innerhalb seines Kontingents<br />

dem<br />

den Anordnungen der Regierung Geltung verschaffen und Ruhe und Ordnung<br />

im Innern aufrechterhalten sollte1. In der Ausführungsverordnung vom<br />

gleichen Tage wurde verfügt: "§ 1. Die Reichswehr steht unter dem Oberbefehl<br />

des Reichspräsidenten. § 2 . Die Ausübung der Befehlsgewalt wird<br />

vorbehaltlich der unmittelbaren Befehlserteilung durch den Reichspräsidenten<br />

dem Reichswehrminister und innerhalb seines Kontingents dem preußischen<br />

Kriegsminister übertragen. Sie sind dem Reichspräsidenten für die Art ihrer<br />

Kommandoführung verantwortlich. Die an die Oberste Heeresleitung zu<br />

richtenden Befehle und Anordnungen ergehen im Auftrag des<br />

Reichspräsidenten durch den Reichswehrminister und durch den der<br />

Reichsregierung als Mitglied angehörenden preußischen Kriegsminister2." Eine<br />

übersichtliche Kommandoführung und Verwaltung war nach dieser Regelung<br />

jedoch noch nicht gegeben. Mehr als ein Provisorium war so lange nicht zu<br />

erreichen, wie<br />

Heeresleitung zu richtenden Befehle und Anordnungen ergehen im Auftrag des<br />

Reichspräsidenten durch den Reichswehrminister und durch den der<br />

Reichsregierung als Mitglied angehörenden preu&szlig;ischen Kriegsminister. [<br />

3] Der Reichswehrminister wird ermächtigt, jederzeit im Auftrag des<br />

Reichspräsidenten alle Reichswehrverbände zu besichtigen. § 3 Die<br />

Befehlsgewalt bei den höheren Verbänden, bei den Truppen, den Behörden und<br />

sonstigen Dienststellen üben die Führer aus. Sie sind ihren Vorgesetzten für<br />

ihre Tätigkeit verantwortlich. Der Reichspräsident kann jeder Kommandostelle<br />

einen Regierungsbeauftragten zur Mitwirkung bei der Lösung besonderer<br />

militär-politischer Aufgaben zuteilen, dessen Rechte und Pflichten er von Fall<br />

zu Fall bestimmt. § 4 Beim Erlasse von Anordnungen, die sich auf die<br />

Fürsorge für die Truppe, auf Urlaub und Beschwerdeangelegenheiten beziehen,<br />

wirken von allen Angehörigen der betreffenden Truppe, Behörde oder<br />

sonstigen Formation gewählte Vertreter mit. Die gewählten Vertreter sind<br />

berechtigt, Beschwerden, auch solche allgemeiner Art, auf dem<br />

vorgeschriebenen Wege anzubringen und im Berufungsverfahren bis zur<br />

61 Vierteljahreshefte für Zeitgeschichte, 1956, S.<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

331<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

100% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!