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Textstelle (Prüfdokument) S. 376<br />

Reichs wenn sie in die Wehrmacht übernommen werden, unter Anrechnung der<br />

verbrachten Dienstzeit sowie unter Wahrung der von ihnen in früheren<br />

Dienstste ung erworbenen Rechte eingestellt, jedoch sind für die Gebührnisse<br />

das Besoldungsges Haushaltsgesetz maßgebend. r b|S zum [2] Offiziere und<br />

Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu einer Diens vollendeten<br />

45. Lebensjahre. . haben [3] Unteroffiziere behalten ihre früheren<br />

Dienstbezeichnungen und Dienstgradabzei aber keinen Anspruch auf<br />

dienstgradmäßige Verwendung. 167 Quelle: Reichsgesetzblatt 1920, S. 1608-<br />

1609. zitiert nach: Gesetz über die sq8.i920) allgemeinen Wehrpflicht und die<br />

Regelung der Dauer der Dienstverpflichtung i,_a|lgemei documentArchiv.de [<br />

Hrsg.] URL: httpwwwdocumentArchivdewr1920wenrp abschaff_ges.html 7.<br />

6. Das Wehrgesetz (23.03.1921)1 Wehrgesetz. Vom 23. März 1921. Der<br />

Reichstag hat das folgende Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Re<br />

verkündet wird: I. Gliederung und Befehlsverhältnisse § 1 [1] Die Wehrmacht<br />

der Deutschen Republik ist die Reichswehr. Sie wird get"' e!.a"jjgnst tätigen<br />

Reichsheer und der Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und nicht im<br />

Wa e Militärbeamten gebildet und ergänzt werden. Zu den Soldaten gehören<br />

die Offiziere Gattungen, die Deckoffiziere, Unteroffiziere und Mannschaften. [<br />

2] Alle Angehörigen der Wehrmacht müssen die deutsche<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

werden, unter Anrechnung der verbrachten Dienstzeit übernommen, jedoch<br />

sind für die Gebührnisse die hierüber bestehenden und noch ergehenden<br />

Gesetze und besonderen Vorschriften ma&szlig;gebend. [2] Offiziere und<br />

Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu einer Dienstdauer bis zum<br />

vollendeten fünfundvierzigsten Lebensjahre. [3] Unteroffiziere behalten ihre<br />

früheren Dienstbezeichnungen und Dienstgradabzeichen, haben aber keinen<br />

Anspruch auf dienstgradmä&szlig;ige Verwendung. [ 5] § 42 [1] Zu den im §<br />

2 genannten Angehörigen der Wehrmacht treten vorübergehend die Soldaten<br />

der Heeres- und Marine-<br />

März 1919 verkündet und tritt erst, nach der Verlängerung vom 31. März 1920,<br />

mit Inkrafttreten des Wehrgesetzes zum 1. Januar 1921 außer Kraft. Gesetz<br />

über die Bildung einer vorläufigen Reichswehr (06.03.1919) Quelle:<br />

Reichsgesetzblatt 1919, S. 295-296. zitiert nach: Gesetz über die Bildung einer<br />

vorläufigen Reichswehr (06.03.1919), In: documentArchlv.de [Hrsg.]. 121 237<br />

237 Georg Johann Schöpflin: Mitglied der Verfassungsgebenden<br />

Nationalversammlung. Rede Nationalversammlung. 15. Sitzung. Dienstag den<br />

25. Februar 1919. in: Reichstagsprotokolle, S. 295-297. 122 238 238 Georg<br />

Johann<br />

die Bildung einer vorläufigen Reichsmarine (16.04.1919) Verordnung,<br />

betreffend die Übertragung des Oberbefehls über die Wehrmacht des<br />

Deutschen Reichs auf den Reichswehrminister (20.08.1919) Gesetz über die<br />

Abschaffung der allgemeinen Wehrpflicht und die Regelung der Dauer der<br />

Dienstverpflichtung (21.08.1920) Gesetz zur Änderung des Wehrgesetzes (18.<br />

06.1921) Gesetz für den Aufbau der Wehrmacht (16.03.1935) Wehrgesetz (21.<br />

05.1935) weitere Rechtsverordnungen bezüglich das Militärwesen Dieses<br />

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Wehrgesetz Wehrgesetz. Vom 23. März 1921. Der Reichstag hat das folgende<br />

Gesetz beschlossen, das mit Zustimmung des Reichsrats hiermit verkündet wird:<br />

I. Gliederung und Befehlsverhältnisse § 1 [1] Die Wehrmacht der Deutschen<br />

Republik ist die Reichswehr. Sie wird gebildet aus dem Reichsheer und der<br />

Reichsmarine, die aus freiwilligen Soldaten und nicht im Waffendienst tätigen<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

1 Möller, Ruth: Dr. Julius Leber, 2012, S. 380<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

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<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

339<br />

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54% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

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