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Textstelle (Prüfdokument) S. 387<br />
Textstelle (Originalquellen)<br />
und Schlußbestimmungen I___________ 387 L §41 Struppen. der [1] Die<br />
Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Mar ' vorläufigen früheren<br />
anerkannten FreiwilUgenverbände, der vorläufigen Rel "fhrmacnt ln diese<br />
eingest Reichsmarine werden, wenn sie bis zum Abschluß der Bildung der für<br />
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besonderen Gebührnisse die hierüber bestehenden und noch ergehenden Oesei<br />
his zun' Vorschriften maßgebend. = 7" einer Dienstdauer [2] Offiziere und<br />
Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu vollendeten<br />
fünfundvierzigsten Lebensjahre. nstoradabzeichen, haben [3] Unteroffiziere<br />
behalten ihre früheren Dienstbezeichnungen und Dien aber keinen Anspruch<br />
auf dienstgradmäßige Verwendung. §42 [1] Zu den im § 2 genannten<br />
Angehörigen der Wehrmacht treten vorubergehen g cntungen Heeres- und<br />
Marine-Friedenskommissionen, die sich in Haushaltsstellen dieser befinden. [2]<br />
Sie können bei Verminderung oder Auflösung der Kommissionen, auch wenn '<br />
Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und des § 26 nicht vorliegen, vorzeitig aus dem<br />
Dien v_m 13. entlassen werden. In diesem Falle werden sie nach dem<br />
Offiziersentschädigungsgese September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1654)<br />
beziehungsweise dem oder Kapitulantenentschädigungsgesetze vom 13.<br />
September 1919 (Reichs. Gesetzbl. S. 1 dem Offizierspensionsgesetze vom 31.<br />
Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565) beziehungsw<br />
Mannschaftsversorgungsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593)<br />
oder dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S.<br />
989) abgefunden. Eine Dienstverpflichtung bis zum 45. Lebensjahre haben nur<br />
die Offiziere einzugehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur<br />
Weiterverwendung in der Wehrmacht bestimmt sind; die Entlassung dieser<br />
Offiziere richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. §43 Im Sinne der<br />
bisherigen gesetzlichen Vorschriften gelten die Soldaten als Personen des<br />
Soldatenstandes. §44 [1] Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 wird<br />
dahin geändert daß die Versetzung In die zweite Klasse des Soldatenstandes<br />
durch Dienstentlassung ersetzt wird. [2] Gerichtlich erkannte Dienstentlassung<br />
an Stelle der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes<br />
Klageberechtigten ist bei Zustellung der Entscheidung des<br />
Reichswehrministers (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen, wer den Reichsfiskus im Falle<br />
der Klageerhebung vertritt. IV. Übergangs- und Schlußbestimmungen §<br />
41 [1] Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine, der<br />
früheren Schutztruppen, der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der<br />
vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden, wenn sie bis<br />
zum Abschluß der Bildung der Wehrmacht in diese eingestellt werden,<br />
unter Anrechnung der verbrachten Dienstzeit übernommen, jedoch sind für die<br />
Gebührnisse die hierüber bestehenden und noch ergehenden Gesetze und<br />
besonderen Vorschriften maßgebend. [2] Offiziere und Deckoffiziere<br />
verpflichten sich vor der Übernahme zu einer Dienstdauer bis zum vollendeten<br />
fünfundvierzigsten Lebensjahre. [3] Unteroffiziere behalten ihre früheren<br />
Dienstbezeichnungen und Dienstgradabzeichen, haben aber keinen Anspruch<br />
auf dienstgradmäßige Verwendung. [ 5] § 42 [1] Zu den im § 2<br />
genannten Angehörigen der Wehrmacht treten vorübergehend die Soldaten der<br />
Heeres- und Marine-Friedenskommissionen, die sich in Haushaltsstellen dieser<br />
Einrichtungen befinden. [2] Sie können bei Verminderung oder Auflösung der<br />
Kommissionen, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und des § 26<br />
nicht vorliegen, vorzeitig aus dem Dienste entlassen werden. In diesem Falle<br />
werden sie nach dem Offiziersentschädigungsgesetze vom 13. September 1919<br />
(Reichs-Gesetzbl. S. 1654) beziehungsweise dem<br />
Kapitulantenentschädigungsgesetze vom 13. September 1919 (Reichs.Gesetzbl.<br />
S. 1659) oder dem Offizierspensionsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-<br />
Gesetzbl. S. 565) beziehungsweise dem Mannschaftsversorgungsgesetze vom<br />
31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593) oder dem Reichsversorgungsgesetze<br />
vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) abgefunden. Eine<br />
Dienstverpflichtung bis zum 45. Lebensjahre haben nur die Offiziere<br />
einzugehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Weiterverwendung in<br />
der Wehrmacht bestimmt sind; die Entlassung dieser Offiziere richtet sich nach<br />
den allgemeinen Bestimmungen. § 43 Im Sinne der bisherigen gesetzlichen<br />
Vorschriften gelten die Soldaten als Personen des Soldatenstandes. § 44 [1] Das<br />
Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 wird dahin geändert, daß die<br />
62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />
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38442<br />
29.01.2014<br />
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