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Textstelle (Prüfdokument) S. 387<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

und Schlußbestimmungen I___________ 387 L §41 Struppen. der [1] Die<br />

Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Mar ' vorläufigen früheren<br />

anerkannten FreiwilUgenverbände, der vorläufigen Rel "fhrmacnt ln diese<br />

eingest Reichsmarine werden, wenn sie bis zum Abschluß der Bildung der für<br />

die werden, unter Anrechnung der verbrachten Dienstzeit übernommen j<br />

besonderen Gebührnisse die hierüber bestehenden und noch ergehenden Oesei<br />

his zun' Vorschriften maßgebend. = 7" einer Dienstdauer [2] Offiziere und<br />

Deckoffiziere verpflichten sich vor der Übernahme zu vollendeten<br />

fünfundvierzigsten Lebensjahre. nstoradabzeichen, haben [3] Unteroffiziere<br />

behalten ihre früheren Dienstbezeichnungen und Dien aber keinen Anspruch<br />

auf dienstgradmäßige Verwendung. §42 [1] Zu den im § 2 genannten<br />

Angehörigen der Wehrmacht treten vorubergehen g cntungen Heeres- und<br />

Marine-Friedenskommissionen, die sich in Haushaltsstellen dieser befinden. [2]<br />

Sie können bei Verminderung oder Auflösung der Kommissionen, auch wenn '<br />

Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und des § 26 nicht vorliegen, vorzeitig aus dem<br />

Dien v_m 13. entlassen werden. In diesem Falle werden sie nach dem<br />

Offiziersentschädigungsgese September 1919 (Reichs-Gesetzbl. S. 1654)<br />

beziehungsweise dem oder Kapitulantenentschädigungsgesetze vom 13.<br />

September 1919 (Reichs. Gesetzbl. S. 1 dem Offizierspensionsgesetze vom 31.<br />

Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 565) beziehungsw<br />

Mannschaftsversorgungsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593)<br />

oder dem Reichsversorgungsgesetze vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S.<br />

989) abgefunden. Eine Dienstverpflichtung bis zum 45. Lebensjahre haben nur<br />

die Offiziere einzugehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur<br />

Weiterverwendung in der Wehrmacht bestimmt sind; die Entlassung dieser<br />

Offiziere richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen. §43 Im Sinne der<br />

bisherigen gesetzlichen Vorschriften gelten die Soldaten als Personen des<br />

Soldatenstandes. §44 [1] Das Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 wird<br />

dahin geändert daß die Versetzung In die zweite Klasse des Soldatenstandes<br />

durch Dienstentlassung ersetzt wird. [2] Gerichtlich erkannte Dienstentlassung<br />

an Stelle der Versetzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes<br />

Klageberechtigten ist bei Zustellung der Entscheidung des<br />

Reichswehrministers (§ 32 Abs. 2) mitzuteilen, wer den Reichsfiskus im Falle<br />

der Klageerhebung vertritt. IV. Übergangs- und Schlu&szlig;bestimmungen §<br />

41 [1] Die Angehörigen des früheren Heeres, der früheren Marine, der<br />

früheren Schutztruppen, der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der<br />

vorläufigen Reichswehr und vorläufigen Reichsmarine werden, wenn sie bis<br />

zum Abschlu&szlig; der Bildung der Wehrmacht in diese eingestellt werden,<br />

unter Anrechnung der verbrachten Dienstzeit übernommen, jedoch sind für die<br />

Gebührnisse die hierüber bestehenden und noch ergehenden Gesetze und<br />

besonderen Vorschriften ma&szlig;gebend. [2] Offiziere und Deckoffiziere<br />

verpflichten sich vor der Übernahme zu einer Dienstdauer bis zum vollendeten<br />

fünfundvierzigsten Lebensjahre. [3] Unteroffiziere behalten ihre früheren<br />

Dienstbezeichnungen und Dienstgradabzeichen, haben aber keinen Anspruch<br />

auf dienstgradmä&szlig;ige Verwendung. [ 5] § 42 [1] Zu den im § 2<br />

genannten Angehörigen der Wehrmacht treten vorübergehend die Soldaten der<br />

Heeres- und Marine-Friedenskommissionen, die sich in Haushaltsstellen dieser<br />

Einrichtungen befinden. [2] Sie können bei Verminderung oder Auflösung der<br />

Kommissionen, auch wenn die Voraussetzungen des § 21 Nr. 1 und des § 26<br />

nicht vorliegen, vorzeitig aus dem Dienste entlassen werden. In diesem Falle<br />

werden sie nach dem Offiziersentschädigungsgesetze vom 13. September 1919<br />

(Reichs-Gesetzbl. S. 1654) beziehungsweise dem<br />

Kapitulantenentschädigungsgesetze vom 13. September 1919 (Reichs.Gesetzbl.<br />

S. 1659) oder dem Offizierspensionsgesetze vom 31. Mai 1906 (Reichs-<br />

Gesetzbl. S. 565) beziehungsweise dem Mannschaftsversorgungsgesetze vom<br />

31. Mai 1906 (Reichs-Gesetzbl. S. 593) oder dem Reichsversorgungsgesetze<br />

vom 12. Mai 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 989) abgefunden. Eine<br />

Dienstverpflichtung bis zum 45. Lebensjahre haben nur die Offiziere<br />

einzugehen, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Weiterverwendung in<br />

der Wehrmacht bestimmt sind; die Entlassung dieser Offiziere richtet sich nach<br />

den allgemeinen Bestimmungen. § 43 Im Sinne der bisherigen gesetzlichen<br />

Vorschriften gelten die Soldaten als Personen des Soldatenstandes. § 44 [1] Das<br />

Militärstrafgesetzbuch vom 20. Juni 1872 wird dahin geändert, da&szlig; die<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

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38442<br />

29.01.2014<br />

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