31.05.2014 Aufrufe

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Textstelle (Prüfdokument) S. 386<br />

zulässig. riassen [3] Der Reichswehrminister kann bestimmen, das Verbote nur<br />

unmittelbar durch ihn er werden können. oder [4] Die Soldaten eines Standorts,<br />

eines Truppenteils oder der Besatzung eines Schiffes Schiffsverbandes dürfen<br />

sich untereinander versammeln und vereinigen. Zeit und Ort e Versammlung<br />

und die Gründung einer Vereinigung sind dem zuständigen Vorgesetzten<br />

rechtzeitig zu melden. Dieser kann die Versammlung oder Vereinigung<br />

verbieten, sofern sie dem Dienstbetrieb oder der militärischen Zucht und<br />

Ordnung unvereinbar sind. Gegen Ver o der Vorgesetzten ist die Beschwerde<br />

im Dienstweg zulässig. §38 1. Letzwillige Verfügungen in erleichterter Form (.<br />

Militärtestamente) können errichtet werden a) in Kriegszeiten. b) in<br />

Friedenszeiten in solchen Bezirken, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 48 der<br />

Reichsverfassung unter Heranziehung der Wehrmacht getroffen sind. 2.<br />

Militärtestamente können in diesen Fällen errichtet werden a) von den<br />

Angehörigen der Wehrmacht und den nach dem Militärstrafgesetzbuch den<br />

Militärgesetzen unterworfenen Personen, solange auf sie die Fälle der Nr. 1 a<br />

und b zutreffen. Die Befugnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Verlassens des<br />

Standorts, in Kriegszeiten auch mit dem Beginn eines Angriffs auf den<br />

Standort oder einer Belagerung des Standorts. Tritt der Zustand nach Nr. 1 b<br />

im Standort ein, so beginnt die Befugnis mit dem Zeitpunkt der Anordnung der<br />

Maßnahmen, b) von den Kriegsgefangenen und Geiseln, solange sie sich in der<br />

Gewalt des Feindes befinden, c) von den Personen, die zur Besatzung eines in<br />

Dienst gestellten Schiffes oder sonstigen Fahrzeugs der Reichsmarine gehören,<br />

sowie für andere an Bord genommene und daselbst befindliche Personen,<br />

solange sich das Fahrzeug außerhalb eines inländischen Hafens befindet. 3.<br />

Militärtestamente sind gültig errichtet, a) wenn sie vom Erblasser eigenhändig<br />

geschrieben und unterschrieben sind, b) wenn sie vom Erblasser und zwei<br />

Zeugen oder einem oberen Beamten der Wehrmacht oder einem Offizier<br />

eigenhändig unterschrieben sind, c) wenn über die mündliche Erklärung des<br />

Erblassers von einem oberen Beamten der Wehrmacht oder einem Offizier<br />

unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines oberen Beamten der<br />

Wehrmacht oder Offiziers eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, dem<br />

Erblasser vorgelesen, vom ihm genehmigt und von den oberen Beamten der<br />

Wehrmacht oder dem Offizier und den Zeugen - oder dem weiteren oberen<br />

Beamten der Wehrmacht oder Offizier - unterschrieben<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

Gegen das Verbot ist die Beschwerde an den Reichswehrminister zulässig. [3]<br />

Der Reichswehrminister kann bestimmen, das Verbote nur unmittelbar durch<br />

ihn erlassen werden können. [4] Die Soldaten eines Standorts, eines<br />

Truppenteils oder der Besatzung eines Schiffes oder Schiffsverbandes dürfen<br />

sich untereinander versammeln und vereinigen. Zeit und Ort der Versammlung<br />

und die Gründung einer Vereinigung sind dem zuständigen Vorgesetzten<br />

rechtzeitig zu melden. Dieser kann die Versammlung oder Vereinigung<br />

verbieten, sofern sie mit dem Dienstbetrieb oder der militärischen Zucht und<br />

Ordnung unvereinbar sind. Gegen Verbote der Vorgesetzten ist die Beschwerde<br />

im Dienstweg zulässig. § 38 1. Letzwillige Verfügungen in erleichterter Form (<br />

Militärtestamente) können errichtet werden a) in Kriegszeiten, b) in<br />

Friedenszeiten in solchen Bezirken, in denen Ma&szlig;nahmen gemä&szlig;<br />

Artikel 48 der Reichsverfassung unter Heranziehung der Wehrmacht getroffen<br />

sind. 2. Militärtestamente können in diesen Fällen errichtet werden a) von den<br />

Angehörigen der Wehrmacht und den nach dem Militärstrafgesetzbuch den<br />

Militärgesetzen unterworfenen Personen, solange auf sie die Fälle der Nr. 1 a<br />

und b zutreffen. Die Befugnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Verlassens des<br />

Standorts, in Kriegszeiten auch mit dem Beginn eines Angriffs auf den<br />

Standort oder einer Belagerung des Standorts. Tritt der Zustand nach Nr. 1 b<br />

im Standort ein, so beginnt die Befugnis mit dem Zeitpunkt der Anordnung der<br />

Ma&szlig;nahmen, b) von den Kriegsgefangenen und Geiseln, solange sie sich<br />

in der Gewalt des Feindes befinden, c) von den Personen, die zur Besatzung<br />

eines in Dienst gestellten Schiffes oder sonstigen Fahrzeugs der Reichsmarine<br />

gehören, sowie für andere an Bord genommene und daselbst befindliche<br />

Personen, solange sich das Fahrzeug au&szlig;erhalb eines inländischen Hafens<br />

befindet. 3. Militärtestamente sind gültig errichtet, a) wenn sie vom Erblasser<br />

eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind, b) wenn sie vom Erblasser<br />

und zwei Zeugen oder einem oberen Beamten der Wehrmacht oder einem<br />

Offizier eigenhändig unterschrieben sind, c) wenn über die mündliche<br />

Erklärung des Erblassers von einem oberen Beamten der Wehrmacht oder<br />

einem Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines oberen Beamten<br />

der Wehrmacht oder Offiziers eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, dem<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

349<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

100% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!