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Textstelle (Prüfdokument) S. 386<br />
zulässig. riassen [3] Der Reichswehrminister kann bestimmen, das Verbote nur<br />
unmittelbar durch ihn er werden können. oder [4] Die Soldaten eines Standorts,<br />
eines Truppenteils oder der Besatzung eines Schiffes Schiffsverbandes dürfen<br />
sich untereinander versammeln und vereinigen. Zeit und Ort e Versammlung<br />
und die Gründung einer Vereinigung sind dem zuständigen Vorgesetzten<br />
rechtzeitig zu melden. Dieser kann die Versammlung oder Vereinigung<br />
verbieten, sofern sie dem Dienstbetrieb oder der militärischen Zucht und<br />
Ordnung unvereinbar sind. Gegen Ver o der Vorgesetzten ist die Beschwerde<br />
im Dienstweg zulässig. §38 1. Letzwillige Verfügungen in erleichterter Form (.<br />
Militärtestamente) können errichtet werden a) in Kriegszeiten. b) in<br />
Friedenszeiten in solchen Bezirken, in denen Maßnahmen gemäß Artikel 48 der<br />
Reichsverfassung unter Heranziehung der Wehrmacht getroffen sind. 2.<br />
Militärtestamente können in diesen Fällen errichtet werden a) von den<br />
Angehörigen der Wehrmacht und den nach dem Militärstrafgesetzbuch den<br />
Militärgesetzen unterworfenen Personen, solange auf sie die Fälle der Nr. 1 a<br />
und b zutreffen. Die Befugnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Verlassens des<br />
Standorts, in Kriegszeiten auch mit dem Beginn eines Angriffs auf den<br />
Standort oder einer Belagerung des Standorts. Tritt der Zustand nach Nr. 1 b<br />
im Standort ein, so beginnt die Befugnis mit dem Zeitpunkt der Anordnung der<br />
Maßnahmen, b) von den Kriegsgefangenen und Geiseln, solange sie sich in der<br />
Gewalt des Feindes befinden, c) von den Personen, die zur Besatzung eines in<br />
Dienst gestellten Schiffes oder sonstigen Fahrzeugs der Reichsmarine gehören,<br />
sowie für andere an Bord genommene und daselbst befindliche Personen,<br />
solange sich das Fahrzeug außerhalb eines inländischen Hafens befindet. 3.<br />
Militärtestamente sind gültig errichtet, a) wenn sie vom Erblasser eigenhändig<br />
geschrieben und unterschrieben sind, b) wenn sie vom Erblasser und zwei<br />
Zeugen oder einem oberen Beamten der Wehrmacht oder einem Offizier<br />
eigenhändig unterschrieben sind, c) wenn über die mündliche Erklärung des<br />
Erblassers von einem oberen Beamten der Wehrmacht oder einem Offizier<br />
unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines oberen Beamten der<br />
Wehrmacht oder Offiziers eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, dem<br />
Erblasser vorgelesen, vom ihm genehmigt und von den oberen Beamten der<br />
Wehrmacht oder dem Offizier und den Zeugen - oder dem weiteren oberen<br />
Beamten der Wehrmacht oder Offizier - unterschrieben<br />
Textstelle (Originalquellen)<br />
Gegen das Verbot ist die Beschwerde an den Reichswehrminister zulässig. [3]<br />
Der Reichswehrminister kann bestimmen, das Verbote nur unmittelbar durch<br />
ihn erlassen werden können. [4] Die Soldaten eines Standorts, eines<br />
Truppenteils oder der Besatzung eines Schiffes oder Schiffsverbandes dürfen<br />
sich untereinander versammeln und vereinigen. Zeit und Ort der Versammlung<br />
und die Gründung einer Vereinigung sind dem zuständigen Vorgesetzten<br />
rechtzeitig zu melden. Dieser kann die Versammlung oder Vereinigung<br />
verbieten, sofern sie mit dem Dienstbetrieb oder der militärischen Zucht und<br />
Ordnung unvereinbar sind. Gegen Verbote der Vorgesetzten ist die Beschwerde<br />
im Dienstweg zulässig. § 38 1. Letzwillige Verfügungen in erleichterter Form (<br />
Militärtestamente) können errichtet werden a) in Kriegszeiten, b) in<br />
Friedenszeiten in solchen Bezirken, in denen Maßnahmen gemäß<br />
Artikel 48 der Reichsverfassung unter Heranziehung der Wehrmacht getroffen<br />
sind. 2. Militärtestamente können in diesen Fällen errichtet werden a) von den<br />
Angehörigen der Wehrmacht und den nach dem Militärstrafgesetzbuch den<br />
Militärgesetzen unterworfenen Personen, solange auf sie die Fälle der Nr. 1 a<br />
und b zutreffen. Die Befugnis beginnt mit dem Zeitpunkt des Verlassens des<br />
Standorts, in Kriegszeiten auch mit dem Beginn eines Angriffs auf den<br />
Standort oder einer Belagerung des Standorts. Tritt der Zustand nach Nr. 1 b<br />
im Standort ein, so beginnt die Befugnis mit dem Zeitpunkt der Anordnung der<br />
Maßnahmen, b) von den Kriegsgefangenen und Geiseln, solange sie sich<br />
in der Gewalt des Feindes befinden, c) von den Personen, die zur Besatzung<br />
eines in Dienst gestellten Schiffes oder sonstigen Fahrzeugs der Reichsmarine<br />
gehören, sowie für andere an Bord genommene und daselbst befindliche<br />
Personen, solange sich das Fahrzeug außerhalb eines inländischen Hafens<br />
befindet. 3. Militärtestamente sind gültig errichtet, a) wenn sie vom Erblasser<br />
eigenhändig geschrieben und unterschrieben sind, b) wenn sie vom Erblasser<br />
und zwei Zeugen oder einem oberen Beamten der Wehrmacht oder einem<br />
Offizier eigenhändig unterschrieben sind, c) wenn über die mündliche<br />
Erklärung des Erblassers von einem oberen Beamten der Wehrmacht oder<br />
einem Offizier unter Zuziehung zweier Zeugen oder noch eines oberen Beamten<br />
der Wehrmacht oder Offiziers eine schriftliche Verhandlung aufgenommen, dem<br />
62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />
<strong>PlagiatService</strong><br />
<strong>Prüfbericht</strong><br />
38442<br />
29.01.2014<br />
349<br />
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