31.05.2014 Aufrufe

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Textstelle (Prüfdokument) S. 379<br />

werden. [3] In der Bezeichnung der Truppen ist neben der Bezeichnung als<br />

Reichstruppe gleichzeitig die landsmannschaftliche Zugehörigkeit zum<br />

Ausdruck zu bringen. Das gleiche gilt für die Stäbe und Behörden, deren<br />

Befehlsbereich sich nur auf ihr Herkunftsland erstreckt, sofern es von der<br />

Landesregierung beantragt wird. Die Bildung und Benennung der Verbände<br />

regelt der Reichspräsident im Benehmen mit den Landesregierungen. [4]<br />

Anstalten und Betriebe der Wehrmacht sind soweit als möglich auf die Länder<br />

zu verteilen. In das Reichswehrministerium und zu allen der Wehrmacht<br />

gemeinsam dienenden Einrichtungen werden Angehörige der Wehrmacht aus<br />

allen Teilen des Reichs herangezogen. § 15 Der Reichswehrminister hat,<br />

unbeschadet des Oberbefehls des Reichspräsidenten, das Recht, die<br />

vorübergehende Entsendung von Truppenteilen zu besonderen Zwecken aus<br />

einem Lande des Reichs nach einem anderen anzuordnen. Die<br />

Landesregierung ist in der Regel vorher zu hören. § 16 1. Bei Neuanlagen,<br />

wesentlichen Veränderungen oder Auflassung von ständigen Befestigungen,<br />

Aufgabe von Standorten oder Truppenübungsplätzen sind die wirtschaftlichen<br />

Interessen des Landes zu wahren, soweit sie nicht dem Reichsinteresse<br />

entgegenstehen. In jedem Fall sind die Landesregierungen rechtzeitig zu hören.<br />

2. Zur Regelung des militärischen Beschaffungs- und Lieferungswesens nach<br />

dem Grundsatz des wirtschaftlichen Ausgleichs unter den Ländern wird eine<br />

Ausgleichsstelle gebildet, in der die Landesregierungen vertreten sind. Falls für<br />

das gesamte Beschaffungs- und Lieferungswesen ein Reichsamt gebildet wird,<br />

so wird diesem eine Ausgleichsstelle für die militärischen Bedürfnisse<br />

angegliedert, die aus Vertretern d< Länder besteht. 3. Zur dauernden<br />

Verbindung mit den Landeskommandanten können die Landesregierungen eine<br />

Landesdienststelle bestimmen, die der Landeskommandant zur Beurteilung<br />

aller Fragen heranzuziehen hat, welche die landsmannschaftliche Eigenart und<br />

die wirtschaftlichen Interessen des Landes berühren. § 17 [1 j Im Falle<br />

öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung hat die<br />

Wehrmacht auf Anfordern der Landesregierungen und der von diesen<br />

bestimmten Behörden<br />

Textstelle (Originalquellen)<br />

Beamtenstellen sowie bei der Ergänzung des Reichsheeres im Einvernehmen<br />

mit der Landesregierung bei den vorgesetzten Dienststellen zu vertreten. Zu<br />

diesem Zwecke sind ihnen rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen zu<br />

machen; die landsmannschaftlichen Abzeichen mit Zustimmung der<br />

Reichswehrministeriums und der Landesregierung zu regeln. [2] Zu<br />

Anordnungen, die dem Reiche Kosten verursachen, sind sie nicht befugt. § 14 [<br />

1] In den Ländern sind beschlossene Verbände oder, wo dies nicht möglich ist,<br />

kleinere Truppeneinheiten des Reichsheers zu bilden, bei denen in der Regel<br />

Führer und Beamte dem Lande entstammen, die Mannschaften, soweit es der<br />

Zustrom von Freiwilligen ermöglicht. Der bayerische Anteil bildet hierbei<br />

einen in sich beschlossenen Verband des Reichsheers unter einheitlicher<br />

Führung. Ausnahmen, insbesondere soweit sie mit Rücksicht auf einheitliche<br />

Befehlsführung, Gliederung oder Ausbildung nötig werden, regelt der<br />

Reichspräsident im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung. [2]<br />

Die Truppen erhalten grundsätzlich in dem Lande ihren dauernden Standort, zu<br />

dessen Landsmannschaft sie gehören. Ausnahmen regelt der Reichspräsident<br />

im Einvernehmen mit den Landesregierungen. Die Standort der Truppen<br />

innerhalb der Länder sollen im Einvernehmen mit den Landesregierungen<br />

bestimmt werden. [3] In der Bezeichnung der Truppen ist neben der<br />

Bezeichnung als Reichstruppe gleichzeitig die landsmannschaftliche<br />

Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen. Das gleiche gilt für die Stäbe und<br />

Behörden, deren Befehlsbereich sich nur auf ihr Herkunftsland erstreckt,<br />

sofern es von der Landesregierung beantragt wird. Die Bildung und Benennung<br />

der Verbände regelt der Reichspräsident im Benehmen mit den<br />

Landesregierungen. [4] Anstalten und Betriebe der Wehrmacht sind soweit als<br />

möglich auf die Länder zu verteilen. In das Reichswehrministerium und zu<br />

allen der Wehrmacht gemeinsam dienenden Einrichtungen werden Angehörige<br />

der Wehrmacht aus allen Teilen des Reichs herangezogen. § 15 Der<br />

Reichswehrminister hat, unbeschadet des Oberbefehls des Reichspräsidenten,<br />

das Recht, die vorübergehende Entsendung von Truppenteilen zu besonderen<br />

Zwecken aus einem Lande des Reichs nach einem anderen anzuordnen. Die<br />

Landesregierung ist in der Regel vorher zu hören. § 16 1. Bei Neuanlagen,<br />

62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />

<strong>PlagiatService</strong><br />

<strong>Prüfbericht</strong><br />

38442<br />

29.01.2014<br />

342<br />

<strong>ProfNet</strong><br />

Institut für Internet-Marketing<br />

0% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!