ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-
ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-
ProfNet PlagiatService -Prüfbericht-
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Textstelle (Prüfdokument) S. 379<br />
werden. [3] In der Bezeichnung der Truppen ist neben der Bezeichnung als<br />
Reichstruppe gleichzeitig die landsmannschaftliche Zugehörigkeit zum<br />
Ausdruck zu bringen. Das gleiche gilt für die Stäbe und Behörden, deren<br />
Befehlsbereich sich nur auf ihr Herkunftsland erstreckt, sofern es von der<br />
Landesregierung beantragt wird. Die Bildung und Benennung der Verbände<br />
regelt der Reichspräsident im Benehmen mit den Landesregierungen. [4]<br />
Anstalten und Betriebe der Wehrmacht sind soweit als möglich auf die Länder<br />
zu verteilen. In das Reichswehrministerium und zu allen der Wehrmacht<br />
gemeinsam dienenden Einrichtungen werden Angehörige der Wehrmacht aus<br />
allen Teilen des Reichs herangezogen. § 15 Der Reichswehrminister hat,<br />
unbeschadet des Oberbefehls des Reichspräsidenten, das Recht, die<br />
vorübergehende Entsendung von Truppenteilen zu besonderen Zwecken aus<br />
einem Lande des Reichs nach einem anderen anzuordnen. Die<br />
Landesregierung ist in der Regel vorher zu hören. § 16 1. Bei Neuanlagen,<br />
wesentlichen Veränderungen oder Auflassung von ständigen Befestigungen,<br />
Aufgabe von Standorten oder Truppenübungsplätzen sind die wirtschaftlichen<br />
Interessen des Landes zu wahren, soweit sie nicht dem Reichsinteresse<br />
entgegenstehen. In jedem Fall sind die Landesregierungen rechtzeitig zu hören.<br />
2. Zur Regelung des militärischen Beschaffungs- und Lieferungswesens nach<br />
dem Grundsatz des wirtschaftlichen Ausgleichs unter den Ländern wird eine<br />
Ausgleichsstelle gebildet, in der die Landesregierungen vertreten sind. Falls für<br />
das gesamte Beschaffungs- und Lieferungswesen ein Reichsamt gebildet wird,<br />
so wird diesem eine Ausgleichsstelle für die militärischen Bedürfnisse<br />
angegliedert, die aus Vertretern d< Länder besteht. 3. Zur dauernden<br />
Verbindung mit den Landeskommandanten können die Landesregierungen eine<br />
Landesdienststelle bestimmen, die der Landeskommandant zur Beurteilung<br />
aller Fragen heranzuziehen hat, welche die landsmannschaftliche Eigenart und<br />
die wirtschaftlichen Interessen des Landes berühren. § 17 [1 j Im Falle<br />
öffentlicher Notstände oder einer Bedrohung der öffentlichen Ordnung hat die<br />
Wehrmacht auf Anfordern der Landesregierungen und der von diesen<br />
bestimmten Behörden<br />
Textstelle (Originalquellen)<br />
Beamtenstellen sowie bei der Ergänzung des Reichsheeres im Einvernehmen<br />
mit der Landesregierung bei den vorgesetzten Dienststellen zu vertreten. Zu<br />
diesem Zwecke sind ihnen rechtzeitig die erforderlichen Mitteilungen zu<br />
machen; die landsmannschaftlichen Abzeichen mit Zustimmung der<br />
Reichswehrministeriums und der Landesregierung zu regeln. [2] Zu<br />
Anordnungen, die dem Reiche Kosten verursachen, sind sie nicht befugt. § 14 [<br />
1] In den Ländern sind beschlossene Verbände oder, wo dies nicht möglich ist,<br />
kleinere Truppeneinheiten des Reichsheers zu bilden, bei denen in der Regel<br />
Führer und Beamte dem Lande entstammen, die Mannschaften, soweit es der<br />
Zustrom von Freiwilligen ermöglicht. Der bayerische Anteil bildet hierbei<br />
einen in sich beschlossenen Verband des Reichsheers unter einheitlicher<br />
Führung. Ausnahmen, insbesondere soweit sie mit Rücksicht auf einheitliche<br />
Befehlsführung, Gliederung oder Ausbildung nötig werden, regelt der<br />
Reichspräsident im Einvernehmen mit der Bayerischen Landesregierung. [2]<br />
Die Truppen erhalten grundsätzlich in dem Lande ihren dauernden Standort, zu<br />
dessen Landsmannschaft sie gehören. Ausnahmen regelt der Reichspräsident<br />
im Einvernehmen mit den Landesregierungen. Die Standort der Truppen<br />
innerhalb der Länder sollen im Einvernehmen mit den Landesregierungen<br />
bestimmt werden. [3] In der Bezeichnung der Truppen ist neben der<br />
Bezeichnung als Reichstruppe gleichzeitig die landsmannschaftliche<br />
Zugehörigkeit zum Ausdruck zu bringen. Das gleiche gilt für die Stäbe und<br />
Behörden, deren Befehlsbereich sich nur auf ihr Herkunftsland erstreckt,<br />
sofern es von der Landesregierung beantragt wird. Die Bildung und Benennung<br />
der Verbände regelt der Reichspräsident im Benehmen mit den<br />
Landesregierungen. [4] Anstalten und Betriebe der Wehrmacht sind soweit als<br />
möglich auf die Länder zu verteilen. In das Reichswehrministerium und zu<br />
allen der Wehrmacht gemeinsam dienenden Einrichtungen werden Angehörige<br />
der Wehrmacht aus allen Teilen des Reichs herangezogen. § 15 Der<br />
Reichswehrminister hat, unbeschadet des Oberbefehls des Reichspräsidenten,<br />
das Recht, die vorübergehende Entsendung von Truppenteilen zu besonderen<br />
Zwecken aus einem Lande des Reichs nach einem anderen anzuordnen. Die<br />
Landesregierung ist in der Regel vorher zu hören. § 16 1. Bei Neuanlagen,<br />
62 Wehrgesetz, 1921, S.<br />
<strong>PlagiatService</strong><br />
<strong>Prüfbericht</strong><br />
38442<br />
29.01.2014<br />
342<br />
<strong>ProfNet</strong><br />
Institut für Internet-Marketing<br />
0% Einzelplagiatswahrscheinlichkeit