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Ökobilanzierung der Altfahrzeugverwertung am Fallbeispiel eines ...

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4<br />

2 Grundlagen und Methodik<br />

die Produktverantwortung für die Produzenten 1 ,<br />

die Schaffung einer vermeidungsorientierten Pflichtenhierarchie (§ 5 Abs. 2 KrW-<br />

/AbfG):<br />

- Abfallvermeidung vor<br />

- stofflicher und energetischer Verwertung vor<br />

- Beseitigung (Deponie, thermische Beseitigung) sowie<br />

die Gleichrangigkeit von stofflicher und energetischer Verwertung mit <strong>der</strong> Möglichkeit,<br />

den jeweiligen Vorrang per Rechtsverordnung für einzelne Abfallarten festzulegen.<br />

Dabei kann per Rechtsverordnung konkretisiert werden, welche Produzenten für Ihre<br />

Produkte im Sinne <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft verantwortlich sind und auf welche Art und Weise<br />

die Produktverantwortung wahrzunehmen ist. Diese Art Rechtsverordnung liegt für Altautos<br />

bereits durch die deutsche Altfahrzeug-Verordnung vor und wird durch die Umsetzung <strong>der</strong><br />

europäischen Altfahrzeug-Richtlinie (ELV-Directive) in deutsches Recht, dem deutschen<br />

Altfahrzeug-Gesetz, abgelöst.<br />

Die Produktgestaltung soll so umgesetzt werden, dass bei Herstellung und Gebrauch von<br />

Produkten Abfälle vermin<strong>der</strong>t werden und nach <strong>der</strong>en Gebrauch eine umweltverträgliche<br />

Verwertung und Beseitigung sichergestellt ist. Produkte sollen daher mehrfach verwendbar,<br />

langlebig, reparaturfreundlich und schadstoffarm sein.<br />

Bei <strong>der</strong> Herstellung von Produkten wird <strong>der</strong> Verwendung von verwertbaren Abfällen o<strong>der</strong><br />

Sekundärrohstoffen, also Rezyklaten, <strong>der</strong> Vorrang gegeben.<br />

Lassen sich Abfälle nicht vermeiden, sollen sie umweltverträglich verwertet werden.<br />

Stoffliche Verwertung und energetische Verwertung sind dabei gleichermaßen zulässig. Die<br />

umweltverträglichere Verwertungsart hat im Einzelfall Vorrang. Welche Verwertungsart als<br />

umweltverträglicher angesehen wird, kann von <strong>der</strong> Bundesregierung per Rechtsverordnung<br />

festgelegt werden. Der Begriff „umweltverträglich“ wurde bislang nicht weiter konkretisiert.<br />

Dabei versteht man unter<br />

1<br />

stofflicher Verwertung „...die Substitution von Rohstoffen durch das Gewinnen von Stoffen<br />

aus Abfällen (...) o<strong>der</strong> die Nutzung <strong>der</strong> stofflichen Eigenschaften <strong>der</strong> Abfälle (...) mit<br />

Ausnahme <strong>der</strong> unmittelbaren Energierückgewinnung...“ [6], und unter<br />

energetischer Verwertung die Nutzung von Abfällen als Ersatzbrennstoff infolge ihres<br />

Energiegehaltes.<br />

§22 KrW-/AbfG: „Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet o<strong>der</strong> vertreibt, trägt zur<br />

Erfüllung <strong>der</strong> Ziele <strong>der</strong> Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung.“

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