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Ökobilanzierung der Altfahrzeugverwertung am Fallbeispiel eines ...

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2 Grundlagen und Methodik<br />

retisch die rechtliche Möglichkeit, die Zulassung von Kraftfahrzeugtypen zu unterbinden,<br />

wenn sie bestimmte stoffliche Vorgaben o<strong>der</strong> Materialverbote nicht befolgen.<br />

2.1.2 Die Abfallablagerungs-Verordnung<br />

Die vom Bundeskabinett verabschiedete "Verordnung über die umweltverträgliche Ablagerung<br />

von Siedlungsabfällen“ (AbfAblV) trat <strong>am</strong> 1. März 2001 in Kraft und gilt als<br />

Fortschreibung (Än<strong>der</strong>ung) <strong>der</strong> TA Siedlungsabfall. Aufgrund des Charakters einer<br />

Rechtsvorschrift gehen die Regelungen <strong>der</strong> Abfallablagerungs-Verordnung den<br />

entsprechenden Regelungen <strong>der</strong> Verwaltungsvorschrift TA Siedlungsabfall vor und ersetzen<br />

diese. Dort, wo die Rechtsverordnung keine Regelungen trifft, gelten die Anfor<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong><br />

TA Siedlungsabfall fort.<br />

Die Kriterien für die Ablagerung von Abfällen wurden als Bestandteil einer<br />

Rechtsverordnung erlassen, d<strong>am</strong>it zukünftig Ausnahmen in Bezug auf die Anfor<strong>der</strong>ungen zur<br />

Abfallablagerung, wie sie bei <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> TA Siedlungsabfall zum Teil gemacht<br />

wurden, nicht mehr möglich sind.<br />

Die Deponierung von unbehandelten o<strong>der</strong> nicht ausreichend behandelten Abfällen ist mit<br />

dieser Verordnung seit 1. Juni 2005 verboten.<br />

Geregelt werden auch die Ablagerungskriterien für thermisch und mechanisch-biologisch<br />

behandelte Abfälle. Durch die festgelegten Kriterien zur Zuordnung zu Deponien und Ablagerung<br />

ist es notwendig, dass heizwertreiche Abfallbestandteile von zu deponierenden Abfällen<br />

getrennt werden müssen. Sie können energetisch o<strong>der</strong> stofflich verwertet sowie thermisch<br />

beseitigt werden. Werden sie in Abfallverbrennungsanlagen verbrannt, müssen die Vorgaben<br />

<strong>der</strong> 17. BImSchV 4 erfüllt werden. Bei <strong>der</strong> energetischen Verwertung können weitere Aufbereitungsprozesse,<br />

gegebenenfalls auch eine Schadstoffentfrachtung (v.a. quecksilberhaltige<br />

Schadstoffe) notwendig sein, sofern die Schadstoffe nicht gezielt in einer Abgasreinigung<br />

abgeschieden werden.<br />

2.1.3 Die TA Siedlungsabfall<br />

Die Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz ist seit 1. Juni 1993 in Kraft<br />

und gibt unter an<strong>der</strong>em verbindliche Richtlinien für Planung, Errichtung und Betrieb von<br />

Verfahren, Technologien und Anlagen zur Entsorgung von Abfall vor.<br />

Es soll erreicht werden, dass auf Deponien in Zukunft nur noch vorbehandelter Hausmüll<br />

bzw. hausmüllähnliche Gewerbeabfälle abgelagert werden. Im Anhang B <strong>der</strong> TA Siedlungsabfall<br />

(TASi) sind die Kriterien für eine Ablagerung festgelegt. So darf <strong>der</strong> Glühverlust von<br />

zu deponierendem Abfall nicht größer als 5% sein. Hier erlangt die TASi beson<strong>der</strong>e<br />

Bedeutung für die <strong>Altfahrzeugverwertung</strong>, da nach Artikel 12.1 seit 1. Juni 2005 eine<br />

Deponierung von Kunststoffen, und somit auch von Shred<strong>der</strong>leichtfraktion, die zu einem<br />

4 17. Bundes-Immissionsschutz-Verordnung

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