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Endlagerauslegung und -optimierung, Bericht zum ... - PTKA - KIT

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3.3.2.7 Bergung von Endlagerbehältern<br />

In den Sicherheitsanforderungen des BMU wird als Bergung „die Rückholung radioaktiver<br />

Abfälle aus dem Endlager als Notfallmaßnahme bezeichnet“ /BMU 10/.<br />

In Kapitel 8.6 der Sicherheitsanforderungen wird weiterhin ausgeführt: Die „Abfallbehälter<br />

müssen unter Berücksichtigung der darin verpackten Abfallprodukte <strong>und</strong> des sie<br />

umgebenden Versatzes folgende Sicherheitsfunktionen erfüllen: Für die wahrscheinlichen<br />

Entwicklungen muss eine Handhabbarkeit der Abfallbehälter bei einer eventuellen<br />

Bergung aus dem stillgelegten <strong>und</strong> verschlossenen Endlager für einen Zeitraum<br />

von 500 Jahren gegeben sein. Dabei ist die Vermeidung von Freisetzungen radioaktiver<br />

Aerosole zu beachten“ /BMU 10/.<br />

Für die Bergung der Endlagerbehälter aus dem stillgelegten Endlager ist ein neues<br />

Bergwerk zu errichten. Die Machbarkeit ist in der Studie „Direkte Endlagerung ausgedienter<br />

Brennelemente DEAB (02 E 8371) – Untersuchung zur Rückholbarkeit von eingelagertem<br />

Kernmaterial in der Nachbetriebsphase eines Endlagers“ /ENG 95/ beschrieben.<br />

Um die geforderte Bergung zu ermöglichen, sind entsprechende Anforderungen an die<br />

Endlagerbehälter zu formulieren. Für die Einhaltung dieser Anforderung sind gemäß<br />

/BMU 10/ die Ablieferungspflichtigen verantwortlich. „Für den Nachweis der Einhaltung<br />

der Endlagerungsbedingungen gelten folgende Regelungen:<br />

−<br />

−<br />

−<br />

Die Ablieferungspflichtigen stellen sicher, dass die Abfallbehälter die in den Endlagerungsbedingungen<br />

geforderten Eigenschaften aufweisen <strong>und</strong> ermitteln die gemäß<br />

Endlagerungsbedingungen anzugebenden Abfalldaten.<br />

Die Gültigkeit dieser Eigenschaften <strong>und</strong> Abfalldaten wird vom Betreiber des Endlagers<br />

im Rahmen der Produktkontrolle überprüft. Diese Prüfung erfolgt aus Strahlenschutzgründen<br />

<strong>und</strong> Zweckmäßigkeitserwägungen gr<strong>und</strong>sätzlich im Vorfeld der<br />

Einlagerung <strong>und</strong> außerhalb des Endlagers.<br />

Der Endlagerbetreiber überprüft im Rahmen der Eingangskontrolle die Identität der<br />

Abfallbehälter sowie für den Strahlenschutz bzw. die Handhabung der Abfallbehälter<br />

im Endlager wesentliche Eigenschaften“ /BMU 10/.<br />

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