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Forschungs - Fakultät für Interdisziplinäre Forschung und Fortbildung

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Grafik 20: Organisation des Wissenschaftsrates<br />

Quelle: http://www.wissenschaftsrat.de<br />

Der Wissenschaftsrat – im Gegensatz zur B<strong>und</strong>-Länder-Kommission (BLK) – übt beratende<br />

Tätigkeiten aus, weder B<strong>und</strong> noch Länder sind verpflichtet, Empfehlungen des<br />

Wissenschaftsrates Folge zu leisten. Zugleich verpflichten sich B<strong>und</strong> <strong>und</strong> Länder in dem der<br />

Gründung des Rates zugr<strong>und</strong>liegenden Verwaltungsabkommen die Empfehlungen des<br />

Wissenschaftsrates zumindest zu berücksichtigen. Aufgr<strong>und</strong> der Zusammensetzung stellt der<br />

Wissenschaftsrat eine Institution der Interessensvereinbarung dar, die einen<br />

Interessensausgleich entlang zweier Linien ermöglicht.<br />

• Zum einen stehen – von großen <strong><strong>Forschung</strong>s</strong>organisationen nominierte -<br />

VertreterInnen der <strong>Forschung</strong> (Wissenschaftliche Kommission) den<br />

VertreterInnen der Verwaltung bzw. der <strong><strong>Forschung</strong>s</strong>politik<br />

(Verwaltungskommission) gegenüber. Strukturell kommt es zu einer relativen<br />

Unterordnung der <strong><strong>Forschung</strong>s</strong>vertretung gegenüber der Verwaltung, weil neben<br />

den nominierten ForscherInnen – die die politischen Selbstvertretungs- <strong>und</strong><br />

Autonomieansprüche der scientific community vertreten sollen – der<br />

wissenschaftlichen Kommission acht gemeinsam von der B<strong>und</strong>esregierung <strong>und</strong><br />

den Ländern vorgeschlagene „Personen des öffentlichen Lebens“ angehören 72 .<br />

72 Die vorgebliche Ergänzung von gewählten Interessensvertretungen bzw. anderes erzeugten Organen der<br />

Interessenvertretung durch „interessenlose“, „überparteiliche“, am „Gesamtinteresse“ orientierte Personen stellt<br />

ein typisches rechtstechnisches Mittel zur Verlagerung der Einflussmöglichkeiten zugunsten jener Rechtsorgane<br />

dar, die de facto die Bestellung dieser Personen bestimmen. Während es ein legitimes Ziel rechtstechnischer<br />

Konstruktion ist, AkteurInnen – hier die Ministerämter bekleidenden VertreterInnen der die Regierung<br />

stellenden Parteien – in Entscheidungsprozessen ein Primat einzuräumen, verschleiert die rhetorische<br />

Darstellung eines Teils der Beteiligten als „überparteiisch“ etc. die real umgesetzte rechtliche Privilegierung<br />

einer der Pole <strong>und</strong> wertet zugleich die Vertretung von vermeintlichem Eigeninteresse zugunsten eines vorgeblich<br />

vertretenen Allgemeininteresses ab.<br />

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