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Klassenkämpfe in der BRD - Instituts für kritische Theorie (InkriT)

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Soziale Bewegung und. Politik 513<br />

dem Sturz Erhards. Es waren doch wohl das wachsende <strong>in</strong>ternationale<br />

Machtgewicht <strong>der</strong> sozialistischen Staaten und <strong>der</strong> durch die Verschärfung<br />

<strong>der</strong> sozialen Konflikte ausgelöste politische Reifungsprozeß<br />

<strong>der</strong> westdeutschen Arbeiterklasse, die den Bankrott <strong>der</strong> Union begründet<br />

haben, und nicht irgendwelche mysteriösen „Zeitströmungen"<br />

(74) o<strong>der</strong> schlechth<strong>in</strong> „gewandelte Verhältnisse" (86).<br />

Obgleich Wiesendahl auch empirisch schlüssig belegen kann, daß<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Union <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em geradezu erdrückenden Maße jene „gesellschaftlich<br />

beharrenden und reaktionären Kräfte" die Oberhand haben,<br />

denen die „CDU lediglich e<strong>in</strong> Instrument ist, um die sie begünstigenden<br />

sozialen und ökonomischen Strukturverhältnisse zu konservieren"<br />

(149), versetzt es schon <strong>in</strong> Erstaunen, welch gläubiges Vertrauen<br />

er auch nach se<strong>in</strong>em Austritt aus <strong>der</strong> CDU weiterh<strong>in</strong> den Sozialausschüssen<br />

und <strong>der</strong> Jungen Union entgegenbr<strong>in</strong>gt. Diese beiden<br />

Gruppen fungieren <strong>in</strong> <strong>der</strong> Partei <strong>der</strong> Monopole tatsächlich jedoch<br />

ke<strong>in</strong>eswegs — wie <strong>der</strong> Autor vorgibt — als politischer Sprengsatz,<br />

son<strong>der</strong>n vielmehr als massen<strong>in</strong>tegrative Instrumente mit e<strong>in</strong>em starken<br />

Alibicharakter (Volkspartei-Ideologie!). Das mangelnde Verständnis<br />

des Verfassers <strong>für</strong> die realen historischen Triebkräfte schlägt sich<br />

auch <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Reformbeschwörungen nie<strong>der</strong>. Konkrete Reform<strong>in</strong>halte,<br />

strategische Zielsetzungen, den organisatorischen Rahmen<br />

und das Problem <strong>der</strong> Avantgarde erhebt <strong>der</strong> Autor nur ganz sporadisch<br />

zum Diskussionsgegenstand.<br />

Norbert Ste<strong>in</strong>born (Berl<strong>in</strong>/West)<br />

Fischer, Erw<strong>in</strong>: Trennung von Staat und Kirche. Die<br />

Gefährdung <strong>der</strong> Religionsfreiheit <strong>in</strong> <strong>der</strong> Bundesrepublik. Alfred<br />

Metzner Verlag, Frankfurt/M.-Berl<strong>in</strong>/West<br />

2 1971 (363 S., Ln.,<br />

38,— DM).<br />

Fischer geht von <strong>der</strong> im Grundgesetz garantierten Religionsfreiheit<br />

aus, die vom Bundesverfassungsgericht als geistige Freiheit def<strong>in</strong>iert<br />

wurde, um sie <strong>in</strong> Beziehung zu setzen zum Verhältnis zwischen Staat<br />

und Kirche. Im Grundgesetz wird das Vorrecht <strong>der</strong> Person <strong>der</strong> Macht<br />

des Staates vorgeordnet; Aufgabe wird es <strong>für</strong> Fischer, dieses Grundrecht<br />

<strong>der</strong> Religionsfreiheit <strong>der</strong> gegenwärtigen Rechtspraxis, die auf<br />

E<strong>in</strong>zelbestimmungen beruht, gegenüberzustellen.<br />

Fischer analysiert die Rechtsbestimmungen zur Religionsfreiheit<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>BRD</strong> nach dem Bonner Grundgesetz, die dort als Gewissensfreiheit<br />

verstanden wird. Danach wird <strong>der</strong> Staat <strong>der</strong> Pflicht enthoben,<br />

<strong>für</strong> die Religion und Moral se<strong>in</strong>er Untertanen zu sorgen, die<br />

damit zur Privatsache werden. Dem persönlichen Geltungsbereich<br />

<strong>der</strong> Religionsfreiheit steht aber gegenüber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>schränkung, die<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> Zusatzkonvention vom 20. März 1952 ihre rechtliche Grundlage<br />

f<strong>in</strong>det: „Das Recht auf Bildung darf niemand verwehrt werden.<br />

Der Staat hat bei <strong>der</strong> Ausübung <strong>der</strong> von ihm auf dem Gebiete <strong>der</strong><br />

Erziehung und des Unterrichts übernommenen Aufgaben das Recht<br />

<strong>der</strong> Eltern zu achten, die Erziehung und den Unterricht entsprechend

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