Klassenkämpfe in der BRD - Instituts für kritische Theorie (InkriT)
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Entrechtung <strong>der</strong> ausländischen Arbeiter 411<br />
Zahl <strong>der</strong> ausländischen Arbeitskräfte erheblich zurück und bewegte<br />
sich bis 1932 <strong>in</strong> rückläufiger Tendenz zwischen 200 000 und 100 000 10 .<br />
Seit 1923 — 191 200 ausländische Arbeiter waren <strong>für</strong> Landwirtschaft<br />
und Industrie legitimiert 11 — war durch Verordnung des Präsidenten<br />
des Reichsarbeitsamtes vom 2. Januar die E<strong>in</strong>stellung und Beschäftigung<br />
ausländischer Landarbeiter neu geregelt worden (Pr.-<br />
M<strong>in</strong>.-Bl. d. <strong>in</strong>n. V. 1923, S. 29) 12 . Gemäß § 1 dieser Verordnung mußte<br />
die Beschäftigung ausländischer Arbeiter vom zuständigen Landesamt<br />
<strong>für</strong> Arbeitsvermittlung genehmigt werden. Sicherte diese Verordnung<br />
dem Staat erheblichen E<strong>in</strong>fluß auf den Arbeitsmarkt, so bot<br />
<strong>der</strong> Preußische Ausweisungserlaß vom 24. 8. 1923 (MB1. i. V. S. 883)<br />
die formaljuristische Grundlage zur restriktiven Regulierung des<br />
disponiblen ausländischen Arbeitskräftereservoirs. Im Verwertungs<strong>in</strong>teresse<br />
des Kapitals spannte <strong>der</strong> kapitalistische Staat über die<br />
ausländischen Arbeiter e<strong>in</strong> immer enger werdendes Netz fremdenrechtlicher<br />
Bestimmungen.<br />
In Aufhebung <strong>der</strong> Preußischen „Verordnung des M<strong>in</strong>isters des<br />
Innern über Rechtsmittel <strong>in</strong> Angelegenheiten <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong>polizei"<br />
vom 1. Oktober 1931 (Gesetzsammlung S. 214) wurde am 27. April<br />
1932 e<strong>in</strong>e „Polizeiverordnung über die Behandlung <strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong><br />
(Auslän<strong>der</strong>polizeiVerordnung)" (Pr. Gesetzsammlung Nr. 26, 12. Mai<br />
1932, 13 743) erlassen: „Je<strong>der</strong> Auslän<strong>der</strong> ist zum Aufenthalt im preußischen<br />
Staatsgebiet zugelassen, solange er die <strong>in</strong> diesem Gebiet geltenden<br />
Gesetze und Verwaltungsvorschriften befolgt" (§ 1). 1932<br />
waren 108 662 ausländische Arbeiter registriert 1S .<br />
Zwangsarbeiterpolitik im Dritten Reich<br />
Der Machtergreifung <strong>der</strong> Nationalsozialisten folgten auch auf auslän<strong>der</strong>rechtlichem<br />
Gebiet e<strong>in</strong>schneidende Maßnahmen. Aufgrund<br />
Art. 2 des Gesetzes über den Neuaufbau des Reiches vom 30. 1. 1934<br />
(RGBl. I, S. 75) wurden alle Hoheitsrechte <strong>der</strong> Län<strong>der</strong> und damit auch<br />
die Hoheitsrechte auf auslän<strong>der</strong>polizeilichem Gebiet auf das Reich<br />
übertragen. Im Vollzug <strong>der</strong> Zentralisierung nationalsozialistischer<br />
Macht wurde die Zuständigkeit im Bereich auslän<strong>der</strong>rechtlicher Fragen<br />
im Reichs<strong>in</strong>nenm<strong>in</strong>isterium konzentriert. Der Reichsm<strong>in</strong>ister<br />
des Innern wurde aufgrund des „Gesetzes über das Paß-, das Auslän<strong>der</strong>polizei-<br />
und das Meldewesen sowie über das Ausweiswesen"<br />
vom 11. Mai 1937 (RGBl. S. 589) ermächtigt, „vornehmlich auf dem<br />
Verordnungswege das Erfor<strong>der</strong>liche zu veranlassen".<br />
Am 22. August 1938 erließ <strong>der</strong> Reichsm<strong>in</strong>ister des Innern e<strong>in</strong>e<br />
Auslän<strong>der</strong>polizeiverordnung/APVO (RGBl. I, S. 1053) und wenige<br />
10 Quelle: Statistische Jahrbücher bis Band 52,1932.<br />
11 Quelle: Statistisches Jahrbuch, Band 43, 1923.<br />
12 Beson<strong>der</strong>e Bestimmungen <strong>für</strong> Landarbeiter waren bereits <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
vorläufigen Landarbeiterordnung vom 24. Januar 1919 (RGBl. S. 111) enthalten.<br />
13 Quelle: Statistisches Jahrbuch, Band 52, 1932. Legitimiert: 9 800;<br />
befreit: 98 862.