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Klassenkämpfe in der BRD - Instituts für kritische Theorie (InkriT)

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Jura 519<br />

man somit zum<strong>in</strong>dest mit e<strong>in</strong>em Seitenblick auf die sozioökonomischen<br />

Verhältnisse und die Stellung des Rechts <strong>in</strong> ihnen rechnen, so<br />

sieht man sich angesichts <strong>der</strong> re<strong>in</strong> begrifflichen Untersuchung und<br />

Feststellungen wie „Recht ist Sollen und nicht Se<strong>in</strong>" (46) getäuscht.<br />

So vermag Engisch we<strong>der</strong> die Beziehungen zwischen verschiedenen<br />

Formen des Rechts noch ihre jeweilige Bedeutung und Entwicklung<br />

zu klären. Subjektive Rechte <strong>in</strong> <strong>der</strong> Zeit des aufsteigenden Bürgertums<br />

(Ansprüche <strong>der</strong> juristischen Person als Warenhüter, Kampf <strong>für</strong><br />

privatwirtschaftliche Freiheit) und <strong>der</strong> Zeit des Monopolkapitalismus,<br />

<strong>in</strong> <strong>der</strong> längst die subjektiven E<strong>in</strong>zelpersonen von monopolistischen<br />

Verbandspersönlichkeiten beherrscht werden, s<strong>in</strong>d <strong>für</strong> Engisch offensichtlich<br />

e<strong>in</strong>s. Beide Male haben sie „hohen wirtschaftlichen und kulturellen<br />

Wert" (55). Er konstatiert zwar <strong>für</strong> die heutige Zeit „gewisse<br />

E<strong>in</strong>schränkungen im Interesse <strong>der</strong> Allgeme<strong>in</strong>heit" (52), ohne jedoch<br />

iauf ihre Art o<strong>der</strong> gar Wirksamkeit e<strong>in</strong>zugehen: „Die E<strong>in</strong>zelheiten<br />

können wir <strong>in</strong> den Rahmen <strong>der</strong> gegenwärtigen Untersuchungen nicht<br />

e<strong>in</strong>bauen." (52) Sucht man diese „E<strong>in</strong>zelheiten" <strong>in</strong> den Kapiteln, die<br />

sich mit dem Verhältnis von Recht und Macht, Recht und Staat, Recht<br />

und Gerechtigkeit befassen, so zeigen sich die Folgen des durch das<br />

Primat <strong>der</strong> begrifflichen Untersuchung e<strong>in</strong>geschlagenen Wegs: Wie<strong>der</strong>um<br />

ausgehend von den „begrifflichen" Beziehungen zwischen<br />

Recht und Staat, ersche<strong>in</strong>t <strong>der</strong> Staat bei Engisch als e<strong>in</strong>e „beson<strong>der</strong>s<br />

geartete Geme<strong>in</strong>schaft" (140), <strong>der</strong>en Form die Rechtsordnung prägt<br />

und <strong>der</strong>en Mitglie<strong>der</strong> sich <strong>der</strong> Rechtsordnung zur Erreichung ihrer<br />

Ziele bedienen. Welche Ziele dies nun s<strong>in</strong>d und wer sich dieses Staates<br />

vor allem „bedient" — Fragen, die die Suche nach <strong>der</strong> Gerechtigkeit<br />

doch erst ernsthaft ersche<strong>in</strong>en ließen —, dies hat nach Engisch<br />

e<strong>in</strong>en Rechtsphilosophen nicht zu kümmern, denn dies wäre e<strong>in</strong>e<br />

„typisch soziologische Betrachtung des Staates" (137); Rechtsphilosophie<br />

muß sich demgegenüber auf das (folglich nur begriffliche) „Zusammense<strong>in</strong><br />

und Zusammenwirken von Recht und Staat konzentrieren"<br />

(137). Wen wun<strong>der</strong>t es da, daß Probleme wie die Zügelung <strong>der</strong><br />

„Macht des Besitzes, des Kapitals, des Unternehmertums (,des Managements'),<br />

<strong>der</strong> Kartelle, <strong>der</strong> Arbeitskraft, <strong>der</strong> Presse, <strong>der</strong> elterlichen<br />

Gewalt, <strong>der</strong> Selbsthilfe <strong>in</strong> Notfällen" (133) <strong>in</strong> nivellieren<strong>der</strong> Ane<strong>in</strong>an<strong>der</strong>reihung<br />

<strong>für</strong> die Rechtsphilosophie nebensächlich werden und<br />

Engisch sich mit ihrer Lösung nicht aufhalten will. „Wie dies im e<strong>in</strong>zelnen<br />

zu bewerkstelligen sei, ist wie<strong>der</strong>um ke<strong>in</strong>e rechtsphilosophische,<br />

son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e rechtspolitische Fragestellung, bei <strong>der</strong>en Beantwortung<br />

man natürlich auch den Rat des Fachmannes: des Nationalökonomen,<br />

F<strong>in</strong>anzexperten, Soziologen, Psychologen usw. e<strong>in</strong>holen mag"<br />

(134). Rechtsphilosophie muß sich hier mit Aussagen begnügen wie:<br />

„Nur dann können Macht und Recht gleichermaßen e<strong>in</strong> Segen se<strong>in</strong>,<br />

wenn sie sich gegenseitig durchdr<strong>in</strong>gen und harmonisch ergänzen."<br />

(131)<br />

Ähnlich die Behandlung <strong>der</strong> Gerechtigkeit und ihres Verhältnisses<br />

zum Recht: Gerechtigkeitsideen werden abgehoben von ihrer historischen<br />

Grundlage beschrieben. Das ,suum cuique', wonach jedem das<br />

Se<strong>in</strong>e mit dem Maß <strong>der</strong> Standesunterschiede zugeteilt wurde, wird so

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