Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
auszutragen und berechtigen nicht zu einem Vorgehen nach § 103 Abs. 3 und<br />
4 AktG 1 .<br />
c) Amtsniederlegung<br />
Fehlt es an einer besonderen Regelung in der Satzung, so ist ebenso wie für<br />
den Geschäftsführer auch für das Aufsichtsratsmitglied streitig, ob es jederzeit<br />
ohne Angabe von Gründen sein Amt niederlegen kann (Amtsniederlegung,<br />
Rücktritt) 2 oder ob als Voraussetzung hierfür ein wichtiger Grund vorliegen<br />
muss3 .<br />
Für den Geschäftsführer hat die höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden,<br />
die Amtsniederlegung sei auch dann sofort wirksam, wenn sie nicht auf<br />
einen angeblich wichtigen Grund gestützt ist 4 . Für das Aufsichtsratsmitglied<br />
ist die Lage entsprechend. Es kann jederzeit, auch wenn kein wichtiger Grund<br />
vorliegt, sein Amt niederlegen 5 . Ebenso wie die Gesellschafter jederzeit ein<br />
Aufsichtsratsmitglied eines fakultativen Aufsichtsrats abberufen können,<br />
steht es im Ermessen des Aufsichtsratsmitglieds, ob es weiterhin meint, dass<br />
die notwendige Vertrauensbasis für die Wahrnehmung der ihm übertragenen<br />
Aufgaben besteht. Zugleich ist damit der Tatsache Rechnung getragen, dass<br />
das Aufsichtsratsamt als Nebenamt ausgestaltet ist. Das Aufsichtsratsmitglied<br />
behält durch die Möglichkeit jederzeitiger Amtsniederlegung die Freiheit, darüber<br />
zu entscheiden, ob ihm die Haupttätigkeit noch erlaubt, die Nebentätigkeit<br />
verantwortungsvoll auszuüben. Im Übrigen gelten die Erwägungen für die<br />
Amtsniederlegung des Geschäftsführers entsprechend. Es wäre für die Beteiligten<br />
und den allgemeinen Rechtsverkehr unerträglich, wenn nach einer<br />
Amtsniederlegung über lange Zeit offen und streitig bliebe, ob ein wichtiger<br />
Grund vorlag und daher die Amtsniederlegung sofort wirksam war. Vor diesem<br />
Hintergrund macht es auch keinen Unterschied, ob es sich um einen<br />
fakultativen Aufsichtsrat oder um einen obligatorischen Aufsichtsrat, ob es<br />
sich um einen Anteilseignervertreter oder um einen Arbeitnehmervertreter<br />
handelt.<br />
In der Satzung kann freilich vorgesehen werden, dass die Amtsniederlegung nur<br />
aus wichtigem Grund oder bei Vorliegen im Einzelnen aufgezählter Umstände<br />
und unter Einhaltung einer Frist erfolgen kann.<br />
1 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 103 Rdnr. 32.<br />
2 So: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 59; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 166; Lutter/<br />
Hommelhoff, Rdnr. 7; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl.,<br />
Rdnr. 27 (ggf. Schadensersatzpflicht); Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />
Rdnr. 32; Hüffer, AktG, § 103 Rdnr. 17; Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied,<br />
6. Aufl., Rdnr. 1007; Singhof, AG 1998, 318, 321; Wardenbach, AG 1999, 74;<br />
zum Ganzen: Link, Amtsniederlegung durch Gesellschaftsorgane, 2003; Uwe H.<br />
Schneider/Nietsch, in: FS Westermann, 2008, S. 1447.<br />
3 So: Schilling, in: FS R. Fischer, 1979, S. 691; differenzierend: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck,<br />
Rdnr. 52: bei Bestellung auf bestimmte Zeit nur aus wichtigem Grund;<br />
ebenso Hofbauer, Die Kompetenzen des (GmbH-)Beirats, 1996, S. 206.<br />
4 BGH, BB 1993, 675 mit Anm. Bauder, BB 1993, 1749; s. bei § 38 Rdnr. 85 ff.<br />
5 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 8; a.A. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 52.<br />
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Uwe H. Schneider