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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

I. Der Aufsichtsrat der GmbH<br />

Die GmbH braucht nach der gesetzlichen Regel keinen Aufsichtsrat einzurichten.<br />

Die Gesellschafter haben aber die Möglichkeit, in der Satzung einen fakultativen<br />

Aufsichtsrat vorzusehen. Das gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Vielmehr<br />

hat das Gesetz in einer Reihe von rechtstatsächlich bedeutsamen Fällen<br />

einen obligatorischen Aufsichtsrat (Pflicht-Aufsichtsrat) vorgeschrieben. Dabei<br />

bestehen erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung, in der Stellung und in<br />

der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, in den ihm übertragenen Aufgaben<br />

und in den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder.<br />

1. Der fakultative Aufsichtsrat<br />

a) Einrichtung und Bezeichnung<br />

Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen die Bildung vorschreiben (s. Rdnr.<br />

13 ff.), ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats allein vom Willen der Gesellschafter<br />

abhängig. Erforderlich ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die<br />

die Einrichtung vorsieht.<br />

Auch jede Änderung der Stellung des Aufsichtsrats, die Übertragung anderer als<br />

der gesetzlichen Aufgaben, die Art und Weise der Bestellung und Abberufung<br />

der Mitglieder des Aufsichtsrats usw. (Gebot der Grundzuständigkeit) 1 kann<br />

nur in der Satzung geregelt werden 2 . Für die Gestaltungsfreiheit ergeben sich<br />

zwei Grenzen. Zum einen sind bestimmte Zuständigkeiten nicht übertragbar<br />

(s. Rdnr. 51 ff., 160 ff.). Zum anderen können Gremien zwar eingerichtet werden,<br />

die aber kein Aufsichtsrat i.S.v. § 52 sind. Kein organisationsrechtlicher<br />

Aufsichtsrat i.S.v. § 52 ist ein Gremium, dem keine Überwachungsaufgaben<br />

zugewiesen sind. Kein Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft sind ferner Gremien,<br />

die nur Einzelinteressen, z.B. das Interesse eines Familienstamms, nicht<br />

aber das Interesse der Gesellschaft wahrnehmen sollen 3 . Und kein organisationsrechtlicher<br />

Aufsichtsrat ist das nur auf schuldrechtlicher Grundlage eingerichtete<br />

Beratungs- und Überwachungsgremium (s. Rdnr. 49). § 52 ist in diesen<br />

Fällen nicht anwendbar 4 .<br />

Die Bezeichnung als „Aufsichtsrat“ ist nicht zwingend. In der Praxis finden<br />

sich vielfach auch andere Begriffe, wie etwa „Verwaltungsrat“, „Beirat“ oder<br />

„Gesellschafterausschuss“.<br />

b) Rechtstatsächliche Bedeutung<br />

In der Praxis haben besondere Gremien, die neben der Gesellschafterversamm- 5<br />

lung und den Geschäftsführern gebildet und die nicht notwendig als „Auf-<br />

1 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 812.<br />

2 Formulierungsvorschläge bei Wälzholz, DStR 2003, 511.<br />

3 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 807; a.A. Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss<br />

im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 159.<br />

4 Müller/Wolff, NZG 2003, 810; s. auch Huber, GmbHR 2004, 773; Peltzer, in: FS Sigle,<br />

2000, S. 93; s. auch Rdnr. 52, 160 ff.<br />

Uwe H. Schneider | 3011<br />

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