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Aufsichtsrat §52 I. Der Aufsichtsrat der GmbH Die GmbH braucht nach der gesetzlichen Regel keinen Aufsichtsrat einzurichten. Die Gesellschafter haben aber die Möglichkeit, in der Satzung einen fakultativen Aufsichtsrat vorzusehen. Das gilt jedoch nicht ohne Ausnahme. Vielmehr hat das Gesetz in einer Reihe von rechtstatsächlich bedeutsamen Fällen einen obligatorischen Aufsichtsrat (Pflicht-Aufsichtsrat) vorgeschrieben. Dabei bestehen erhebliche Unterschiede in der Ausgestaltung, in der Stellung und in der Zusammensetzung des Aufsichtsrats, in den ihm übertragenen Aufgaben und in den Rechten und Pflichten seiner Mitglieder. 1. Der fakultative Aufsichtsrat a) Einrichtung und Bezeichnung Soweit nicht gesetzliche Bestimmungen die Bildung vorschreiben (s. Rdnr. 13 ff.), ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats allein vom Willen der Gesellschafter abhängig. Erforderlich ist eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, die die Einrichtung vorsieht. Auch jede Änderung der Stellung des Aufsichtsrats, die Übertragung anderer als der gesetzlichen Aufgaben, die Art und Weise der Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Aufsichtsrats usw. (Gebot der Grundzuständigkeit) 1 kann nur in der Satzung geregelt werden 2 . Für die Gestaltungsfreiheit ergeben sich zwei Grenzen. Zum einen sind bestimmte Zuständigkeiten nicht übertragbar (s. Rdnr. 51 ff., 160 ff.). Zum anderen können Gremien zwar eingerichtet werden, die aber kein Aufsichtsrat i.S.v. § 52 sind. Kein organisationsrechtlicher Aufsichtsrat i.S.v. § 52 ist ein Gremium, dem keine Überwachungsaufgaben zugewiesen sind. Kein Aufsichtsrat als Organ der Gesellschaft sind ferner Gremien, die nur Einzelinteressen, z.B. das Interesse eines Familienstamms, nicht aber das Interesse der Gesellschaft wahrnehmen sollen 3 . Und kein organisationsrechtlicher Aufsichtsrat ist das nur auf schuldrechtlicher Grundlage eingerichtete Beratungs- und Überwachungsgremium (s. Rdnr. 49). § 52 ist in diesen Fällen nicht anwendbar 4 . Die Bezeichnung als „Aufsichtsrat“ ist nicht zwingend. In der Praxis finden sich vielfach auch andere Begriffe, wie etwa „Verwaltungsrat“, „Beirat“ oder „Gesellschafterausschuss“. b) Rechtstatsächliche Bedeutung In der Praxis haben besondere Gremien, die neben der Gesellschafterversamm- 5 lung und den Geschäftsführern gebildet und die nicht notwendig als „Auf- 1 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 812. 2 Formulierungsvorschläge bei Wälzholz, DStR 2003, 511. 3 Wiedemann, in: FS Lutter, 2000, S. 801, 807; a.A. Weber, Privatautonomie und Außeneinfluss im Gesellschaftsrecht, 2000, S. 159. 4 Müller/Wolff, NZG 2003, 810; s. auch Huber, GmbHR 2004, 773; Peltzer, in: FS Sigle, 2000, S. 93; s. auch Rdnr. 52, 160 ff. Uwe H. Schneider | 3011 1 2 3 4
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