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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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6<br />

§64 Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung<br />

sellschaftern der offenen Handelsgesellschaft eine andere offene Handelsgesellschaft<br />

oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter<br />

eine natürliche Person ist. Antragspflichtig sind die organschaftlichen Vertreter der<br />

zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Liquidatoren.<br />

Der Antrag ist ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt<br />

der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft, zu stellen.<br />

(2) ...<br />

(3) ...<br />

(4) ...<br />

Die Neufassung des § 130a Abs. 1–3 HGB (Rdnr. 4) entspricht im Wesentlichen<br />

den Absätzen 2–4 des § 130a HGB a.F. Neu ist, wie Satz 3 des § 64, der § 130a<br />

Abs. 1 Satz 3 HGB n.F. über Zahlungen an Gesellschafter, die zur Zahlungsunfähigkeit<br />

führen mussten (dazu Rdnr. 64 ff.).<br />

3. Normzweck und Normstruktur<br />

a) Der allgemeine Normzweck des § 64 (bzw. § 130a HGB) zielt auf Gläubigerschutz<br />

1 . Die Bestimmung dient, nicht anders als § 15a InsO, dem Schutz der<br />

Altgläubiger wie der Neugläubiger gegen Insolvenzverschleppungsschäden, die<br />

sie durch Schmälerung des Gesellschaftsvermögens, also der potentiellen Insolvenzmasse<br />

(§ 35 InsO) erleiden 2 . Einer Gegenansicht, wonach das „Zahlungsverbot“<br />

– insofern vergleichbar mit § 43 – die Gläubiger nur mittelbar, unmittelbar<br />

dagegen das Gesellschaftsvermögen schützt (Rdnr. 11) 3 , wird hier nicht gefolgt.<br />

Sie ist nicht vom Schutzzweck des § 64 (bzw. § 130a HGB) geleitet, sondern von<br />

dem Versuch, die in § 64 artikulierte Rechtsfolge (Erstattungsanspruch der Gesellschaft)<br />

zu erklären. In der Tat ist aus § 64 und noch deutlicher aus § 130a<br />

HGB herzuleiten, dass der Gesellschaft ein Anspruch auf Ersatz des Verschleppungsschadens<br />

der Gläubigergesamtheit zusteht (Anh. § 64 Rdnr. 65 ff.). Aber<br />

Schutzsubjekte sind doch nur die Gläubiger 4 . Nach einer weiteren Gegenansicht<br />

wird durch die gesetzlichen Zahlungsverbote die Gläubigergleichbehandlung gesichert<br />

5 . § 64 bzw. § 130a HGB sei die Sanktion für die Vorwegbefriedigung<br />

eines Gläubigers. Doch ist diese Auffassung abzulehnen. Nach ihr müsste die<br />

gegen § 64 verstoßende Zahlung ein Sonderfall eines Anfechtungstatbestands<br />

sein, und es wäre unbegreiflich, warum nicht der Empfänger der Zahlung, sondern<br />

der für die Zahlung verantwortliche Geschäftsführer das Geleistete nach<br />

§ 64 herausrücken soll 6 . Missverständlich ist deshalb auch die vom BGH ver-<br />

1 BGHZ 143, 184, 186 = NJW 2000, 668 = ZIP 2000, 184, 185; BGH, GmbHR 2009, 654 =<br />

ZIP 2009, 860.<br />

2 Casper, in: Ulmer, Rdnr. 77; Bitter, WM 2001, 666, 670 ff.; im Ergebnis ähnlich auch<br />

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 32.<br />

3 Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, 5. Aufl., Rdnr. 94 ff. (nicht mehr so deutlich in der<br />

6. Aufl., Rdnr. 26); Altmeppen/Wilhelm, NJW 1999, 673, 678; Altmeppen, ZIP 2001,<br />

2201, 2205 f., 2211.<br />

4 Insofern wie hier auch Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 32.<br />

5 Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 78; Schulze-Osterloh, in: FS Bezzenberger,<br />

2001, S. 415 ff., 423; Goette, in: FS Kreft, S. 53, 58 f. = ZInsO 2005, 1, 3.<br />

6 So auch Bitter, WM 2001, 666, 669 in Fn. 34; Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: Karsten <strong>Schmidt</strong>/<br />

Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung und Insolvenz, Rdnr. 11.34; dagegen aber<br />

Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 78.<br />

4162 |<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong>

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