Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Haftung gelten die allgemeinen Grundsätze (Rdnr. 51 ff.). Auch die Rechtshandlungen<br />
des nach allgemeinen Grundsätzen (Rdnr. 103) zurechenbar in der Gesellschafterliste<br />
eingetragenen Scheinerben sind wirksam, wobei im Verhältnis<br />
zum Erben die §§ 2018 ff. BGB gelten 1 .<br />
f) Gesellschafter im Insolvenzverfahren<br />
Auch in dem Fall, in dem ein Gesellschafter insolvent wird, ist im Grundsatz<br />
zwischen der materiellen Rechtsinhaberschaft des Geschäftsanteils einerseits<br />
und der relativen Legitimationswirkung durch Eintragung in der Gesellschafterliste<br />
und deren Aufnahme im Handelsregister zu unterscheiden: Ob ein Geschäftsanteil<br />
zur Insolvenzmasse gehört, entscheidet sich primär danach, ob der<br />
von der Insolvenz betroffene Gesellschafter zum Zeitpunkt der [Eröffnung des<br />
Insolvenzverfahrens] materiell-rechtlich betrachtet Inhaber dieses Geschäftsanteils<br />
war. Auf eine der materiellen Rechtslage entgegenstehende Eintragung in<br />
der Gesellschafterliste kommt es nicht an. So gehört ein Geschäftsanteil nicht<br />
zur Masse, und der Insolvenzverwalter kann – mit Ausnahme einer erfolgreichen<br />
insolvenzmäßigen Anfechtung der Veräußerung nach §§ 129 ff. InsO oder bei<br />
Nichtigkeit der Veräußerung – den Geschäftsanteil nicht zur Masse ziehen, wenn<br />
der Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Geschäftsanteil abgetreten<br />
hatte, selbst wenn die Aufnahme der veränderten Gesellschafterliste in<br />
das Handelsregister erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Umgekehrt<br />
kann der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung den Geschäftsanteil mit<br />
Wirkung auf die Insolvenzgläubiger nicht mehr abtreten. Das Verfügungsrecht<br />
steht dem Insolvenzverwalter zu (§§ 35, 80 InsO), es sei denn, das Insolvenzgericht<br />
hat ausnahmsweise Eigenverwaltung angeordnet (§ 270 InsO).<br />
Erfolgt eine Veränderung i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 vor der Insolvenzeröffnung,<br />
so gelten für das Eintragungsverfahren folgende Grundsätze: Wirkt an der Veränderung<br />
ein deutscher Notar mit, so hat dieser die veränderte Gesellschafterliste<br />
zu erstellen, zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen (§ 40<br />
Abs. 2; hierzu Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 41 ff. in diesem Band). In den anderen<br />
Fällen sind die an der Veränderung Beteiligten zur Mitteilung nach § 40<br />
Abs. 1 Satz 2 an den zuständigen Geschäftsführer berechtigt, wenn der Rechtsvorgänger<br />
noch vor der Insolvenzeröffnung den Geschäftsanteil übertragen hatte;<br />
der Insolvenzverwalter ist wie nach der bisher hier vertretenen Auffassung zur<br />
früheren Rechtslage nicht befugt, die Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 gegenüber<br />
dem Geschäftsführer vorzunehmen 2 . Ist umgekehrt der Rechtsnachfolger in<br />
den Geschäftsanteil vor der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das<br />
Handelsregister in Insolvenz geraten, ist nur der Insolvenzverwalter zur Mitteilung<br />
nach § 40 Abs. 1 Satz 2 befugt. Denn in diesem Fall gehört der Geschäftsanteil<br />
materiell-rechtlich zur Insolvenzmasse des Rechtsnachfolgers und unterliegt<br />
daher der Verfügung des Insolvenzverwalters. Eine Mitteilung durch den<br />
Rechtsnachfolger persönlich ist nach § 81 InsO unwirksam 3 .<br />
1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 35; Wicke, Rdnr. 7.<br />
2 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 48 mit Hinweis auf die überwiegende Gegenansicht.<br />
3 Zur früheren Rechtslage und zu Einzelheiten Band I, § 16 Rdnr. 49.<br />
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