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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />

Haftung gelten die allgemeinen Grundsätze (Rdnr. 51 ff.). Auch die Rechtshandlungen<br />

des nach allgemeinen Grundsätzen (Rdnr. 103) zurechenbar in der Gesellschafterliste<br />

eingetragenen Scheinerben sind wirksam, wobei im Verhältnis<br />

zum Erben die §§ 2018 ff. BGB gelten 1 .<br />

f) Gesellschafter im Insolvenzverfahren<br />

Auch in dem Fall, in dem ein Gesellschafter insolvent wird, ist im Grundsatz<br />

zwischen der materiellen Rechtsinhaberschaft des Geschäftsanteils einerseits<br />

und der relativen Legitimationswirkung durch Eintragung in der Gesellschafterliste<br />

und deren Aufnahme im Handelsregister zu unterscheiden: Ob ein Geschäftsanteil<br />

zur Insolvenzmasse gehört, entscheidet sich primär danach, ob der<br />

von der Insolvenz betroffene Gesellschafter zum Zeitpunkt der [Eröffnung des<br />

Insolvenzverfahrens] materiell-rechtlich betrachtet Inhaber dieses Geschäftsanteils<br />

war. Auf eine der materiellen Rechtslage entgegenstehende Eintragung in<br />

der Gesellschafterliste kommt es nicht an. So gehört ein Geschäftsanteil nicht<br />

zur Masse, und der Insolvenzverwalter kann – mit Ausnahme einer erfolgreichen<br />

insolvenzmäßigen Anfechtung der Veräußerung nach §§ 129 ff. InsO oder bei<br />

Nichtigkeit der Veräußerung – den Geschäftsanteil nicht zur Masse ziehen, wenn<br />

der Gesellschafter vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Geschäftsanteil abgetreten<br />

hatte, selbst wenn die Aufnahme der veränderten Gesellschafterliste in<br />

das Handelsregister erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt. Umgekehrt<br />

kann der Schuldner nach der Insolvenzeröffnung den Geschäftsanteil mit<br />

Wirkung auf die Insolvenzgläubiger nicht mehr abtreten. Das Verfügungsrecht<br />

steht dem Insolvenzverwalter zu (§§ 35, 80 InsO), es sei denn, das Insolvenzgericht<br />

hat ausnahmsweise Eigenverwaltung angeordnet (§ 270 InsO).<br />

Erfolgt eine Veränderung i.S. von § 40 Abs. 1 Satz 1 vor der Insolvenzeröffnung,<br />

so gelten für das Eintragungsverfahren folgende Grundsätze: Wirkt an der Veränderung<br />

ein deutscher Notar mit, so hat dieser die veränderte Gesellschafterliste<br />

zu erstellen, zu unterschreiben und zum Handelsregister einzureichen (§ 40<br />

Abs. 2; hierzu Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 41 ff. in diesem Band). In den anderen<br />

Fällen sind die an der Veränderung Beteiligten zur Mitteilung nach § 40<br />

Abs. 1 Satz 2 an den zuständigen Geschäftsführer berechtigt, wenn der Rechtsvorgänger<br />

noch vor der Insolvenzeröffnung den Geschäftsanteil übertragen hatte;<br />

der Insolvenzverwalter ist wie nach der bisher hier vertretenen Auffassung zur<br />

früheren Rechtslage nicht befugt, die Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 2 gegenüber<br />

dem Geschäftsführer vorzunehmen 2 . Ist umgekehrt der Rechtsnachfolger in<br />

den Geschäftsanteil vor der Aufnahme der geänderten Gesellschafterliste in das<br />

Handelsregister in Insolvenz geraten, ist nur der Insolvenzverwalter zur Mitteilung<br />

nach § 40 Abs. 1 Satz 2 befugt. Denn in diesem Fall gehört der Geschäftsanteil<br />

materiell-rechtlich zur Insolvenzmasse des Rechtsnachfolgers und unterliegt<br />

daher der Verfügung des Insolvenzverwalters. Eine Mitteilung durch den<br />

Rechtsnachfolger persönlich ist nach § 81 InsO unwirksam 3 .<br />

1 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 35; Wicke, Rdnr. 7.<br />

2 Zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 48 mit Hinweis auf die überwiegende Gegenansicht.<br />

3 Zur früheren Rechtslage und zu Einzelheiten Band I, § 16 Rdnr. 49.<br />

Seibt | 3353<br />

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