Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Der Gutglaubensschutz zu Gunsten von Erwerbern von Geschäftsanteilen oder<br />
von Rechten an diesen erstreckt sich ebenfalls nicht auf den guten Glauben<br />
daran, dass der Verfügende in seiner Verfügungsmacht infolge der Eröffnung<br />
eines Insolvenzverfahrens nicht beschränkt ist 1 . Dies ergibt sich bereits daraus,<br />
dass der Gesetzgeber davon abgesehen hat, den Wortlaut der Regelung des § 81<br />
Abs. 1 Satz 2 InsO (mit seiner Verweisung auf § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB) auf die<br />
Vorschrift des § 16 Abs. 3 zu erstrecken. Dabei handelt es sich nicht um ein<br />
Redaktionsversehen 2 , sondern entspricht auch der Systematik der Gutglaubensvorschriften<br />
des deutschen Rechts: Anders als bei § 892 Abs. 1 Satz 2 BGB sehen<br />
§ 40 Abs. 1 Satz 1 und die hierauf Bezug nehmende Glutglaubensvorschrift des<br />
§ 16 Abs. 3 keine Eintragungsfähigkeit von Verfügungsbeschränkungen vor. Ein<br />
Gleichlauf des durch die Gesellschafterliste gewährten Glutglaubensschutzes<br />
zu dem des Grundbuchs ist nicht veranlasst; bei den der Gutglaubensvorschrift<br />
des § 16 Abs. 3 im Hinblick auf das Veranlassungsprinzip und dem Gutglaubensmaßstab<br />
ähnlichen Regelungen der §§ 932 ff. BGB gibt es auch keinen gutgläubigen<br />
Erwerb des Eigentums oder von beschränkt dinglichen Rechten an<br />
beweglichen Sachen des Insolvenzschuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens<br />
3 . Eine Erweiterung des Verkehrsschutzes ist auch rechtspolitisch nicht<br />
angängig, da sich die Tatsache, ob über das Vermögen eines Gesellschafters das<br />
Insolvenzverfahren eröffnet wurde, mit geringem Aufwand überprüfen lässt 4 .<br />
i) Aufschiebend/auflösend bedingte oder befristete Übertragung des Geschäftsanteils<br />
Besonders schwierige Auslegungs- und Wertungsfragen stellen sich bei aufschiebend<br />
oder auflösend bedingten bzw. befristeten Abtretungen von Geschäftsanteilen.<br />
Bei einer aufschiebend bedingten Abtretung des Geschäftsanteils<br />
wird der Erst-Erwerber durch § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB vor Zwischenverfügungen<br />
des Veräußerers dadurch geschützt, dass solche Zwischenverfügungen<br />
mit Bedingungseintritt unwirksam werden 5 . Der Erst-Veräußerer wird bei der<br />
auflösend bedingten Anteilsübertragung dadurch geschützt, dass Zwischenverfügungen<br />
des Erst-Erwerbers nach § 161 Abs. 1 Satz 1 BGB mit Bedingungseintritt<br />
absolut unwirksam werden. Ist für die Abtretung des Geschäftsanteils ein<br />
Anfangs- oder Endtermin bestimmt worden (aufschiebend oder auflösend befristete<br />
Anteilsübertragung), so findet über § 163 BGB die Vorschrift des § 161<br />
BGB entsprechende Anwendung 6 ; insofern sind Bedingungen und Befristungen<br />
1 Ebenso Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 60.<br />
2SoVossius, DB 2007, 2299, 2302; i.E. auch Wicke, Rdnr. 20 (Anwendbarkeit von § 16<br />
Abs. 3 analog § 81 Abs. 1 Satz 2 InsO).<br />
3 Vgl. OLG Frankfurt, ZInsO 2003, 713, 714; App, in: FrankfurtKomm. InsO, 4. Aufl.<br />
2005, § 81 InsO Rdnr. 37; Lüke, in: Kübler/Prütting/Bork, § 81 InsO Rdnr. 24.<br />
4 Ebenso Wiersch, S. 243 f.<br />
5 Zur Rechtsfolge der absoluten Unwirksamkeit H. P. Westermann, in: MünchKomm.<br />
BGB, 5. Aufl. 2006, § 161 BGB Rdnr. 7; Bork, in: Staudinger, 2003, § 161 BGB Rdnr. 1<br />
und 12; vgl. auch Reymann, WM 2008, 2095, 2097.<br />
6 Zur entsprechenden Anwendung der Bedingungsvorschriften H. P. Westermann, in:<br />
MünchKomm. BGB, 5. Aufl. 2006, § 163 BGB Rdnr. 4; Bork, in: Staudinger, 2003, § 163<br />
BGB Rdnr. 6.<br />
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