Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
der Aufsichtsrat nach MitbestG zusammengesetzt, so folgt vielmehr aus § 24<br />
Abs. 1 MitbestG, dass die Wahl eines Arbeitnehmervertreters auch dann nichtig<br />
ist, wenn ihm die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und<br />
nach § 7 Abs. 2 und 3 MitbestG fehlen. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied nach<br />
§ 24 Abs. 1 MitbestG schon bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit sein<br />
Amt verliert, so muss wohl erst recht die Wahl nichtig sein, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />
von Anfang an fehlen 1 . Die Anfechtung der Wahl von<br />
Arbeitnehmervertretern ist in § 22 MitbestG geregelt.<br />
c) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats ist<br />
§ 250 AktG aus mehreren Gründen nur beschränkt entsprechend anwendbar 2 .<br />
Zum einen sind die in § 250 Abs. 1–3 AktG genannten Vorschriften für die<br />
GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat nicht entsprechend heranzuziehen. Zum<br />
anderen ergeben sich Einschränkungen aus der Gestaltungsfreiheit.<br />
Nichtig ist die Wahl einer nicht voll geschäftsfähigen natürlichen Person zum<br />
Aufsichtsratsmitglied 3 . Dagegen führt das Überschreiten der Höchstzahl von<br />
Aufsichtsratsmandaten, nach h.M. die Verletzung der Inkompatibilität zwischen<br />
Geschäftsführung und Aufsichtsrat 4 und die entsprechende Unvereinbarkeit<br />
im Konzern nach § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG nur zur Anfechtbarkeit.<br />
6. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied<br />
a) Der fakultative Aufsichtsrat<br />
aa) Zwingende gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />
Das Gesetz enthält eine Reihe von zwingenden gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen.<br />
Die Aufzählung ist nicht abschließend. Denkbar sind weitere<br />
Fälle der Unvereinbarkeit5 .<br />
aaa) Durch die Verweisung in § 52 Abs. 1 auf § 100 Abs. 1 AktG wird klargestellt,<br />
dass Aufsichtsratsmitglied in der Regel nur eine natürliche, unbeschränkt<br />
geschäftsfähige Person sein kann. Nicht die Zustimmung des gesetzlichen<br />
Vertreters, sondern erst die Volljährigkeitserklärung gibt dem beschränkt<br />
Geschäftsfähigen die Eignung zum Aufsichtsratsmitglied. Die Vorschrift ist<br />
aber beim fakultativen Aufsichtsrat nicht zwingend mit der Folge, dass auch<br />
juristische Personen bestellt werden können 6 .<br />
1 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 22 MitbestG Rdnr. 7; Hoffmann/Lehmann/Weinmann,<br />
§ 22 MitbestG Rdnr. 49 f.; Raiser, § 22 MitbestG Rdnr. 21; Wlotzke, ZGR 1977, 382;<br />
a.A.: Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 22 MitbestG<br />
Rdnr. 13; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 6 Rdnr. 72 und § 7 Rdnr. 41; Stein, AG<br />
1983, 53.<br />
2 Enger: Meyer-Landrut/Miller/Niehus, § 47 Rdnr. 75: nicht entsprechend anwendbar.<br />
3 Lutter/Hommelhoff, Anh. § 47 Rdnr. 22; Karsten <strong>Schmidt</strong>, oben bei § 45 Rdnr. 78.<br />
4 S. aber Rdnr. 256; a.A. nämlich „Nichtigkeit“: OLG Frankfurt, DB 1987, 87.<br />
5 Eb. Säcker, in: FS Rebmann, 1989, S. 781 (Behördenvertreter, die in einem latenten<br />
Dauerkonflikt mit Interessenkollisionsgefahr stehen).<br />
6 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 34; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 56; a.A.<br />
BGHZ 36, 311; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des<br />
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Uwe H. Schneider