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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

der Aufsichtsrat nach MitbestG zusammengesetzt, so folgt vielmehr aus § 24<br />

Abs. 1 MitbestG, dass die Wahl eines Arbeitnehmervertreters auch dann nichtig<br />

ist, wenn ihm die Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und<br />

nach § 7 Abs. 2 und 3 MitbestG fehlen. Wenn ein Aufsichtsratsmitglied nach<br />

§ 24 Abs. 1 MitbestG schon bei nachträglichem Verlust der Wählbarkeit sein<br />

Amt verliert, so muss wohl erst recht die Wahl nichtig sein, wenn die Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />

von Anfang an fehlen 1 . Die Anfechtung der Wahl von<br />

Arbeitnehmervertretern ist in § 22 MitbestG geregelt.<br />

c) Für die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats ist<br />

§ 250 AktG aus mehreren Gründen nur beschränkt entsprechend anwendbar 2 .<br />

Zum einen sind die in § 250 Abs. 1–3 AktG genannten Vorschriften für die<br />

GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat nicht entsprechend heranzuziehen. Zum<br />

anderen ergeben sich Einschränkungen aus der Gestaltungsfreiheit.<br />

Nichtig ist die Wahl einer nicht voll geschäftsfähigen natürlichen Person zum<br />

Aufsichtsratsmitglied 3 . Dagegen führt das Überschreiten der Höchstzahl von<br />

Aufsichtsratsmandaten, nach h.M. die Verletzung der Inkompatibilität zwischen<br />

Geschäftsführung und Aufsichtsrat 4 und die entsprechende Unvereinbarkeit<br />

im Konzern nach § 100 Abs. 2 Nr. 2 AktG nur zur Anfechtbarkeit.<br />

6. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied<br />

a) Der fakultative Aufsichtsrat<br />

aa) Zwingende gesetzliche Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />

Das Gesetz enthält eine Reihe von zwingenden gesetzlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen.<br />

Die Aufzählung ist nicht abschließend. Denkbar sind weitere<br />

Fälle der Unvereinbarkeit5 .<br />

aaa) Durch die Verweisung in § 52 Abs. 1 auf § 100 Abs. 1 AktG wird klargestellt,<br />

dass Aufsichtsratsmitglied in der Regel nur eine natürliche, unbeschränkt<br />

geschäftsfähige Person sein kann. Nicht die Zustimmung des gesetzlichen<br />

Vertreters, sondern erst die Volljährigkeitserklärung gibt dem beschränkt<br />

Geschäftsfähigen die Eignung zum Aufsichtsratsmitglied. Die Vorschrift ist<br />

aber beim fakultativen Aufsichtsrat nicht zwingend mit der Folge, dass auch<br />

juristische Personen bestellt werden können 6 .<br />

1 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 22 MitbestG Rdnr. 7; Hoffmann/Lehmann/Weinmann,<br />

§ 22 MitbestG Rdnr. 49 f.; Raiser, § 22 MitbestG Rdnr. 21; Wlotzke, ZGR 1977, 382;<br />

a.A.: Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 22 MitbestG<br />

Rdnr. 13; Naendrup, in: GK-MitbestG, § 6 Rdnr. 72 und § 7 Rdnr. 41; Stein, AG<br />

1983, 53.<br />

2 Enger: Meyer-Landrut/Miller/Niehus, § 47 Rdnr. 75: nicht entsprechend anwendbar.<br />

3 Lutter/Hommelhoff, Anh. § 47 Rdnr. 22; Karsten <strong>Schmidt</strong>, oben bei § 45 Rdnr. 78.<br />

4 S. aber Rdnr. 256; a.A. nämlich „Nichtigkeit“: OLG Frankfurt, DB 1987, 87.<br />

5 Eb. Säcker, in: FS Rebmann, 1989, S. 781 (Behördenvertreter, die in einem latenten<br />

Dauerkonflikt mit Interessenkollisionsgefahr stehen).<br />

6 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 34; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 56; a.A.<br />

BGHZ 36, 311; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 9; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des<br />

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Uwe H. Schneider

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