Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
für den Aufwendungsersatz. Auch die Kosten der Wahl der Arbeitnehmervertreter<br />
muss die Masse nicht übernehmen.<br />
b) Angemessenheit<br />
Die Vergütung soll in einem „angemessenen Verhältnis“ zu den Aufgaben der<br />
Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen1 . § 52 verweist<br />
auf § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG. Als Unter- und Obergrenze ist dies bei der GmbH<br />
mit fakultativem Aufsichtsrat nicht zwingend. Die Vorschrift hat bei der<br />
GmbH weder gläubigerschützenden Charakter noch dient sie dem zwingenden<br />
Schutz von Minderheitsgesellschaftern. Die Unter- und Obergrenze bildet § 138<br />
BGB2 ; auch darf durch die Vergütung an Gesellschafter-Aufsichtsräte keine verbotene<br />
Zahlung i.S.d. § 30 erfolgen.<br />
Bei Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat dienen als Vergleichsmaßstab<br />
die Vergütungen in anderen Gesellschaften. Die Obergrenze bildet auch<br />
hier der offensichtliche Missbrauch 3 . Bei der Aktiengesellschaft sind insbesondere<br />
bei der Vorstandsvergütung Fehlentwicklungen erkennbar. Als Regulativ<br />
wirkt die finanzielle Lage der Gesellschaft. Eine Begrenzung der Aufsichtsratsvergütung<br />
auf 6 000 DM sah ein Gesetzentwurf des DGB aus dem Jahr 1968<br />
vor 4 . Solche ziffernmäßigen oder prozentualen Begrenzungen sind abzulehnen.<br />
Ist die Vergütung in der Satzung in sittenwidriger Weise bemessen, so muss der<br />
Registerrichter die Eintragung als gesetzeswidrig ablehnen. Gegen einen Gesellschafterbeschluss,<br />
der § 113 Abs. 1 Satz 3 AktG verletzt, besteht die Möglichkeit<br />
der Anfechtungsklage.<br />
Der Grundsatz der Gestaltungsfreiheit erlaubt beim fakultativen Aufsichtsrat<br />
eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder in unterschiedlicher Höhe 5 . Für den<br />
mitbestimmten Aufsichtsrat gilt dagegen der Grundsatz der Gleichbehandlung.<br />
Die Abführungspflicht der Arbeitnehmervertreter 6 rechtfertigt keine unter-<br />
1 OLG Celle, NJW-RR 1998, 1332: 200 DM ist keine „angemessene“ Vergütung.<br />
2 Lutter, AG 1979, 88; Fleck, GmbHR 1995, 884.<br />
3 Dazu Uwe H. Schneider, ZIP 1996, 1769.<br />
4 Geßler, DB 1978, 63; dagegen: Bericht der Unternehmensrechtskommission, Rz. 1236;<br />
G. Schmitt, DB 1968, 1545; Lutter, AG 1979, 85; Kastner, in: FS Strasser, 1983, S. 843,<br />
860.<br />
5 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 125: Differenzierung nach Funktion, persönlicher<br />
Qualifikation und Ansehen unbedenklich; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 195; s. aber<br />
auch OLG Celle, NJW-RR 1998, 1332.<br />
6 Nach einer „Abführungsrichtlinie“ des DGB aus dem Jahr 2005 dürfen Arbeitnehmervertreter<br />
Tantiemen bis zur Höhe von 3500 Euro zu 90%, also maximal 3150 Euro<br />
behalten. Die restlichen 10% sind an die Hans Böckler Stiftung abzuführen. Oberhalb<br />
dieser Grenze gilt das umgekehrte Verhältnis. 90% der Aufsichtsratsvergütung sind<br />
abzuführen, 10% dürfen die Aufsichtsratsmitglieder behalten. Eine Obergrenze ist<br />
nicht vorgesehen. Die Hans Böckler Stiftung erhielt im Jahr 2004/2005 27,7 Mio. Euro<br />
von ihren „Förderern“, 11 Mio. in Form öffentlicher Mittel sowie sonstige 3 Mio. Euro,<br />
insgesamt also über 40 Mio. Euro (zum Vergleich: Die Max Planck Gesellschaft hat<br />
einen Haushalt von 1,3 Milliarden Euro. Sie unterhält 78 Max Planck Institute. Der<br />
durchschnittliche Haushalt eines Max Planck Instituts betrug demnach weniger als<br />
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