Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
Ein Rechtsschutzinteresse kann ferner bei Verletzungen des Wettbewerbsverbots<br />
oder der Pflicht der Geschäftsführer zur Vertraulichkeit gegeben sein 1 .<br />
c) Actio pro societate<br />
In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, Organmitglieder, also auch<br />
Aufsichtsratsmitglieder, könnten unter bestimmten Voraussetzungen Rechte<br />
der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend machen2 . Die höchstrichterliche<br />
Rechtsprechung3 hat eine solche Klagemöglichkeit bislang nicht<br />
anerkannt, sondern die Frage offengelassen. Jedenfalls dürfe eine solche Möglichkeit<br />
nicht dazu führen, dass Konflikte, die innerhalb eines Organs auftreten,<br />
auf der Interorganebene, also zwischen verschiedenen Organen, ausgetragen<br />
werden. Erforderlich sei daher in jedem Fall, dass das Organmitglied<br />
zuvörderst die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Organbeschlusses geltend<br />
macht. Mit Recht wird daher überwiegend eine Klagebefugnis von Aufsichtsratsmitgliedern<br />
im eigenen Namen und im Interesse der Gesellschaft abgelehnt4<br />
.<br />
XV. Texte<br />
Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem<br />
<strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum <strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetz – WO-<br />
<strong>Dr</strong>ittelbG) vom 23. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1393)<br />
Teil 1. Wahl<br />
Kapitel 1. Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs<br />
Abschnitt 1. Einleitung der Wahl<br />
§ 1 Mitteilung des Unternehmens<br />
Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines Unternehmens, dessen<br />
Aufsichtsrat nach § 1 des Gesetzes Arbeitnehmervertreter angehören müssen,<br />
teilt dem Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den Arbeitnehmern<br />
spätestens 14 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu<br />
wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit, dass Arbeitnehmervertreter<br />
in den Aufsichtsrat zu wählen sind. Dabei sind der voraussichtliche<br />
Beginn ihrer Amtszeit sowie die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder<br />
der Arbeitnehmer anzugeben. DieWahl der Arbeitnehmervertreter soll so<br />
1 Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 1, 11.<br />
2 Grundlegend: Hommelhoff/Timm, AG 1976, 330, 333; ferner Hommelhoff, ZHR 143<br />
(1979), 288, 314; Bork, ZGR 1989, 1, 39 ff.; Deckert, AG 1994, 457, 462, 464 f.<br />
3 BGHZ 106, 54, 66 f.<br />
4 Ebenso Lewerenz, Leistungsklagen zwischen Organen und Organmitgliedern der AG,<br />
1977, S. 131; Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 1, 19 f.; Mertens, ZHR 154 (1990), 24, 33;<br />
W. Werner, WuB, II A § 111 1/89, S. 459; zweifelnd: Raiser, AG 1989, 185, 190; Raiser,<br />
ZGR 1989, 44, 69 f.; zurückhaltend: Korth, AG 1987, 193, 198 f.; Deckert, AG 1994,<br />
457, 464 f.; vermittelnd: OLG Celle, AG 1990, 264 ff.: einstweilige Verfügung möglich;<br />
dagegen: Rellermeyer, ZGR 1993, 77, 98 ff.<br />
Uwe H. Schneider | 3179<br />
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