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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Ein Rechtsschutzinteresse kann ferner bei Verletzungen des Wettbewerbsverbots<br />

oder der Pflicht der Geschäftsführer zur Vertraulichkeit gegeben sein 1 .<br />

c) Actio pro societate<br />

In der Lehre wird teilweise die Ansicht vertreten, Organmitglieder, also auch<br />

Aufsichtsratsmitglieder, könnten unter bestimmten Voraussetzungen Rechte<br />

der Gesellschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend machen2 . Die höchstrichterliche<br />

Rechtsprechung3 hat eine solche Klagemöglichkeit bislang nicht<br />

anerkannt, sondern die Frage offengelassen. Jedenfalls dürfe eine solche Möglichkeit<br />

nicht dazu führen, dass Konflikte, die innerhalb eines Organs auftreten,<br />

auf der Interorganebene, also zwischen verschiedenen Organen, ausgetragen<br />

werden. Erforderlich sei daher in jedem Fall, dass das Organmitglied<br />

zuvörderst die Fehlerhaftigkeit des betreffenden Organbeschlusses geltend<br />

macht. Mit Recht wird daher überwiegend eine Klagebefugnis von Aufsichtsratsmitgliedern<br />

im eigenen Namen und im Interesse der Gesellschaft abgelehnt4<br />

.<br />

XV. Texte<br />

Verordnung zur Wahl der Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem<br />

<strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetz (Wahlordnung zum <strong>Dr</strong>ittelbeteiligungsgesetz – WO-<br />

<strong>Dr</strong>ittelbG) vom 23. Juni 2004 (BGBl. I 2004, 1393)<br />

Teil 1. Wahl<br />

Kapitel 1. Wahl durch die Arbeitnehmer eines Betriebs<br />

Abschnitt 1. Einleitung der Wahl<br />

§ 1 Mitteilung des Unternehmens<br />

Das zur gesetzlichen Vertretung berufene Organ eines Unternehmens, dessen<br />

Aufsichtsrat nach § 1 des Gesetzes Arbeitnehmervertreter angehören müssen,<br />

teilt dem Betriebsrat oder, soweit ein solcher nicht besteht, den Arbeitnehmern<br />

spätestens 14 Wochen vor dem voraussichtlichen Beginn der Amtszeit der zu<br />

wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer mit, dass Arbeitnehmervertreter<br />

in den Aufsichtsrat zu wählen sind. Dabei sind der voraussichtliche<br />

Beginn ihrer Amtszeit sowie die Zahl der zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder<br />

der Arbeitnehmer anzugeben. DieWahl der Arbeitnehmervertreter soll so<br />

1 Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 1, 11.<br />

2 Grundlegend: Hommelhoff/Timm, AG 1976, 330, 333; ferner Hommelhoff, ZHR 143<br />

(1979), 288, 314; Bork, ZGR 1989, 1, 39 ff.; Deckert, AG 1994, 457, 462, 464 f.<br />

3 BGHZ 106, 54, 66 f.<br />

4 Ebenso Lewerenz, Leistungsklagen zwischen Organen und Organmitgliedern der AG,<br />

1977, S. 131; Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 1, 19 f.; Mertens, ZHR 154 (1990), 24, 33;<br />

W. Werner, WuB, II A § 111 1/89, S. 459; zweifelnd: Raiser, AG 1989, 185, 190; Raiser,<br />

ZGR 1989, 44, 69 f.; zurückhaltend: Korth, AG 1987, 193, 198 f.; Deckert, AG 1994,<br />

457, 464 f.; vermittelnd: OLG Celle, AG 1990, 264 ff.: einstweilige Verfügung möglich;<br />

dagegen: Rellermeyer, ZGR 1993, 77, 98 ff.<br />

Uwe H. Schneider | 3179<br />

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