Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
– Zu achten ist auf die Rechtmäßigkeit der Geschäftsführung. Die Geschäftsführer<br />
haben sich bei ihrer Tätigkeit, vor allem bei der Unternehmensleitung,<br />
an die gesetzlichen Bestimmungen und die Satzung zu halten. Und der Aufsichtsrat<br />
hat darüber zu wachen, dass die Geschäftsführer ihrerseits die Mitarbeiter<br />
des Unternehmens anhalten, sich an die gesetzlichen Gebote und<br />
Verbote zu halten („Zuchtmeisterpflicht“; s. bei § 43 Rdnr. 41, 371); denn die<br />
Unternehmen und die Geschäftsführer persönlich sind mit einer Vielzahl<br />
öffentlicher Gebote und Verbote belastet, angefangen bei den steuerrechtlichen<br />
Vorschriften über die Normen des Umweltrechts, des Kartellrechts, des<br />
Vergaberechts, des Datenschutzrechts bis hin zu den Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts<br />
und des Verbots der Korruption 1 . Werden diese Gebote und<br />
Verbote verletzt, so drohen den Unternehmen unter Umständen schwere<br />
wirtschaftliche Nachteile und drakonische Strafen. Erkennt der Aufsichtsrat<br />
rechtswidriges Verhalten der Geschäftsführer oder deren pflichtwidriges Verhalten,<br />
weil sie ihre „Zuchtmeisterpflichten“ verletzt haben, so hat der Aufsichtsrat<br />
dagegen einzuschreiten. Die Gesellschafter sind aber nur zu informieren,<br />
wenn es sich um schwerwiegende Rechtsverstöße handelt.<br />
– Zu achten hat der Aufsichtsrat ferner auf die Einhaltung der Satzung. Dazu<br />
gehört die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung, die Wahrung der Zuständigkeiten<br />
der Gesellschafterversammlung für die Grundzüge der Unternehmenspolitik<br />
und für ungewöhnliche Maßnahmen (s. bei § 37 Rdnr. 12 ff.).<br />
– Die Überwachung umfasst die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung.<br />
Hieran zu messen ist die sachgerechte Organisation der Tätigkeit der Geschäftsführer,<br />
das Einhalten bestimmter Verfahren bei der Willensbildung<br />
und Entscheidungsfindung, die Organisation des Unternehmens usw. Zu den<br />
Aufgaben des Vorstands der Aktiengesellschaft gehört nach § 91 Abs. 2 AktG<br />
die Einrichtung eines Überwachungssystems, damit den Fortbestand der Gesellschaft<br />
gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden. Entsprechende<br />
Pflichten bestehen unter Berücksichtigung von Art und Größe des Unternehmens<br />
für den Geschäftsführer einer GmbH (s. bei § 43 Rdnr. 96). Im Rahmen<br />
seiner Überwachungstätigkeit muss demgemäß der Aufsichtsrat einer GmbH<br />
auch auf die Einrichtung und Funktionsfähigkeit eines solchen Systems achten<br />
2 .<br />
– Die Überwachung erstreckt sich vor allem aber auch auf die Zweckmäßigkeit<br />
und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung 3 . Dazu gehört einerseits,<br />
darauf hinzuwirken, dass die Geschäftsführer im Rahmen des Gegenstands<br />
des Unternehmens die Unternehmensziele verfolgen. Es ist andererseits die<br />
1 Brooks, in: FS Peltzer, 2001, S. 32.<br />
2 Altmeppen, ZGR 1999, 291, 310; ferner Hommelhoff/Mattheus, AG 1998, 251; Zöllner/<br />
Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 221.<br />
3 Allg. Ansicht: BGHZ 75, 120, 133; BGHZ 114, 127, 130; Zöllner/Noack, in: Baumbach/<br />
Hueck, Rdnr. 221; v. Schenck, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />
2. Aufl., § 7 Rdnr. 126 f.; Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111<br />
Rdnr. 122; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 11; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />
4. Aufl., Rdnr. 83 f.; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft,<br />
2. Aufl., Rdnr. 235; Henze, BB 2000, 215; a.A. Mertens, ZGR 1977, 270, 278.<br />
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Uwe H. Schneider