Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
schaft als Gesellschafter gilt. Eine für die Unternehmenspraxis wichtige Rückbeziehung<br />
dieser Fiktion ist im Hinblick auf solche Rechtshandlungen des in der<br />
Gesellschafterliste eingetragenen bzw. einzutragenden Erwerbers vorgesehen, sofern<br />
die Gesellschafterliste unverzüglich nach Vornahme der Gesellschafterhandlung<br />
in das Handelsregister aufgenommen wird (§ 16 Abs. 1 Satz 2). Dieser<br />
Regelungskomplex entspricht funktional den bisherigen Regelungen in § 16<br />
Abs. 1 und Abs. 2 a.F. (2) Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 ordnet für rückständige<br />
„Einlageverpflichtungen“ (dazu Rdnr. 51 ff.) eine zusätzliche Haftung des Erwerbers<br />
des Geschäftsanteils neben dem Veräußerer an. Dies entspricht funktional –<br />
und nach dem gesetzgeberischen Willen auch materiell 1 – der bisherigen Regelung<br />
in § 16 Abs. 3 a.F. (3) Nach Maßgabe von § 16 Abs. 3 ist nunmehr der<br />
gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen oder von Rechten an Geschäftsanteilen<br />
möglich.<br />
2. Zwecke des Konzeptionswechsels<br />
Mit der Anhebung der Anforderungen an die Führung der Gesellschafterliste<br />
(hierzu Nachtrag MoMiG § 40 Rdnr. 2 in diesem Band) sowie des faktischen<br />
<strong>Dr</strong>ucks auf die Beteiligten auf Mitteilung der Veränderung (insbesondere auf<br />
Grund des ansonsten bestehenden Risikos auf Eigentumsverlust nach § 16<br />
Abs. 3) und damit auch ihrer Richtigkeitsgewähr durch die Neufassung von<br />
§ 40 sowie mit der Regelung der Eintragung in der Gesellschafterliste als Basis<br />
für die Legitimationsfiktion durch die Neufassung von § 16 Abs. 1 Satz 1 hat<br />
der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung die Zwecke der Missbrauchsbekämpfung,<br />
der Verhinderung von Geldwäscheaktivitäten und eine erhöhte<br />
Transparenz über Anteilseignerstrukturen verfolgt 2 . Diese Zwecke lassen<br />
sich unter zwei Hauptzwecke fassen: (1) Die Erhöhung der Transparenz der<br />
Gesellschafterstruktur im Hinblick auf die beteiligten Personen und deren gehaltene<br />
Geschäftsanteile soll missbräuchliche Unternehmensstrukturen und<br />
Straftaten vermeiden und die Transaktionskosten für Vertragspartner und Gläubiger<br />
der GmbH und ihrer Gesellschafter verringern. Dies sollte sowohl die<br />
Kosten im laufenden Geschäftsverkehr mit einer GmbH als auch bei Anteilsund<br />
Unternehmensverkäufen sowie Unternehmensfinanzierungen reduzieren.<br />
(2) Mit der erhöhten Transparenz der Anteilseignerstruktur geht ein Mehr an<br />
Rechtssicherheit und Verkehrsschutz einher. Der Aspekt der Rechtssicherheit<br />
wird auch durch die Regelung des gutgläubigen Erwerbs gestärkt. Die vom Gesetzgeber<br />
verfolgten Zwecke sind unterstützenswert und die Regelungsmethode<br />
(erhöhte Anforderungen an den Inhalt und die Führung der Gesellschafterliste,<br />
Eintragung in der Gesellschafterliste als Basis der Legitimationsfiktion und für<br />
einen gutgläubigen Erwerb) ist geeignet, diese Zwecke zu erreichen.<br />
1 S. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 86 = Begr. RegE zu § 16 („Im neu gefassten § 16 Abs. 2 wird die<br />
bisherige Regelung in § 16 Abs. 3 aufgegriffen. Zeitlicher Anknüpfungspunkt ist hierfür<br />
– Absatz 1 folgend – nicht mehr die Anmeldung des Erwerbs bei der Gesellschaft,<br />
sondern der Zeitpunkt der Aufnahme der aktualisierten Gesellschafterliste im Handelsregister“).<br />
2 S. BR-<strong>Dr</strong>ucks. 354/07, S. 84 = Begr. RegE zu § 16.<br />
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