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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

schäftsführer (Liquidatoren) 1 . Im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286<br />

ZPO) wird allerdings eine unzulängliche Dokumentation des Cash Flow, der<br />

Liquiditätsplanung und etwa erforderlicher Solvenzprognosen als Beweis gegen<br />

die Geschäftsführer bzw. Liquidatoren ausschlagen 2 .<br />

5. Rechtsfolgen<br />

a) Leistungsverweigerungsrecht: aa) Ungeschriebene Rechtsfolge von § 64 Satz 3<br />

(ungeschrieben, weil die Norm aus ex-post-Sicht als Anspruchsgrundlage formuliert<br />

ist; vgl. Rdnr. 68) ist ein Leistungsverweigerungsrecht 3 : Das Zahlungsverbot<br />

begründet für den Geschäftsführer eine Leistungsverweigerungspflicht, also<br />

auch (für die Gesellschaft) ein Leistungsverweigerungsrecht. Abweichende Weisungen<br />

der Gesellschafter binden den Geschäftsführer nicht (Rdnr. 69).<br />

bb) § 64 Satz 3 ist bezüglich der Zahlung kein Verbotsgesetz i.S. von § 134<br />

BGB. Eine mit § 64 Satz 3 unvereinbare Leistungs- oder Fälligkeitsvereinbarung<br />

ist nicht ohne weiteres nichtig (dies ist ähnlich wie bei § 30). Der Rechtserwerb<br />

des Empfängers ist weder ohne weiteres ungültig noch auch nur rechtsgrundlos.<br />

Nichtig wäre nur die Vereinbarung oder der Beschluss, sich nicht an § 64 Satz 3<br />

zu halten (vgl. schon Rdnr. 69).<br />

b) Erstattungspflicht: aa) Herrschende Auffassung: Die Geschäftsführer sind<br />

zum „Ersatz von Zahlungen“ verpflichtet. Die h.M. sieht hierin, wie in § 64<br />

Satz 1 (Rdnr. 13) einen Anspruch eigener Art 4 . Nach h.M. bedeutet dies, dass die<br />

vom Zahlungsverbot betroffenen Zahlungen ohne Abzug in das Gesellschaftsvermögen<br />

(die Insolvenzmasse) zu erstatten sind. Hierfür ist kein Schadensnachweis<br />

erforderlich. Die Verpflichtung geht nach der sich an § 64 Satz 1<br />

anlehnenden h.M. nicht auf Schadensersatz, sondern auf schlichte Rückerstattung<br />

5 . In Anlehnung an diese Praxis zu § 64 Satz 1 (Rdnr. 50) wird die noch<br />

nicht etablierte h.M. auch hier dem Zahlungspflichtigen ein Recht auf Abtretung<br />

etwaiger Ansprüche gegen Zahlungsempfänger Zug um Zug gegen die<br />

ungekürzte Erstattung zugestehen 6 .<br />

bb) Eigene Auffassung: Der herrschenden Auffassung ist zwar nicht im Ansatz,<br />

wohl aber in den praktischen Ergebnissen zu folgen. In systematischer Hinsicht<br />

verdient zwar, wie bei § 64 Satz 1 (Rdnr. 14), eine schadensersatzrechtliche<br />

1 Stadie, in: Heybrock, Rdnr. 28; Casper, in: Ulmer, Rdnr. 109; Knof, DStR 207, 1580,<br />

1858.<br />

2 Vgl. auch Kleindiek; in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 31; Greulich/Rau, NZG 2008, 284,<br />

288 f.; Knof, DStR 2007, 1580, 1585.<br />

3 Stadie, in: Heybrock, Rdnr. 25; Hölzle, GmbHR 2007, 729, 732; Bormann, DB 2006,<br />

2616.<br />

4 Wicke, Rdnr. 26; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 20; Knof, DStR 2007, 1580,<br />

1584 m.w.N. zur entsprechenden Beurteilung durch den BGH zu § 64 Abs. 2 Satz 1 a.F.;<br />

ebenso Greulich/Bunnemann, NZG 2006, 681, 686.<br />

5 Wicke, Rdnr. 26; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 20; Knof, DStR 2007, 1536,<br />

1537.<br />

6 Vgl. Wicke, Rdnr. 26; Knof, DStR 2007, 1580, 1584; Greulich/Bunnemann, NZG 2006,<br />

681, 686.<br />

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