28.11.2012 Aufrufe

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

134<br />

135<br />

136<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

ist vielmehr eine mit einfacher Stimmenmehrheit herbeigeführte Weisung (vgl.<br />

§ 47 Abs. 1). Das gilt auch für die mitbestimmte GmbH, denn die Mitbestimmungsgesetze<br />

haben zu keiner Änderung der GmbH-spezifischen Entscheidungshierarchie<br />

geführt 1 . Möglich und in bestimmten Fällen ratsam ist es freilich,<br />

den Aufsichtsrat vor Weisungserteilung zu hören 2 . Zwingend ist das aber<br />

nicht. Zustimmungsvorbehalte begründen in Weisungsfällen daher nur insoweit<br />

eine Mitwirkungszuständigkeit des Aufsichtsrats, wie den Geschäftsführern<br />

bei Durchführung der Weisung ein eigener Ermessensspielraum verbleibt 3 .<br />

Für den fakultativen Aufsichtsrat kann der Gesellschaftsvertrag freilich anderes<br />

vorsehen und das Zustimmungsrecht auf angewiesene Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

oder auch direkt auf Gesellschafterbeschlüsse ausdehnen. So kann<br />

dem Aufsichtsrat beispielsweise ein entsprechendes Vetorecht hinsichtlich der<br />

Bestimmung der Geschäftspolitik oder strukturändernder Entscheidungen der<br />

Gesellschafter eingeräumt werden. Gesellschaftsvertraglich vereinbaren ließe<br />

sich auch, dass die Zustimmungsentscheidung des Aufsichtsrats Vorrang gegenüber<br />

anders lautenden Gesellschafterweisungen haben soll 4 . Mit Blick auf<br />

die Satzungshoheit der Gesellschafterversammlung erscheint dies trotz einiger<br />

Bedenken möglich.<br />

Gleiches gilt dann aber auch für den obligatorischen Aufsichtsrat. Zwar sind<br />

der vertraglichen Erweiterbarkeit seiner Befugnisse wegen § 111 Abs. 4 Satz 1<br />

AktG Grenzen gesetzt. Das gilt aber nur, soweit damit eine Veränderung seines<br />

gesetzlichen Verantwortungsbereichs verbunden ist. Das ist jedoch bei einer<br />

Ausdehnung des Zustimmungsrechts auf Entscheidungen der Gesellschafterversammlung<br />

nicht der Fall; denn für seine Überwachungsaufgabe ist es ohne<br />

Bedeutung, wer Initiator des zustimmungspflichtigen Geschäfts ist.<br />

Geschäfte von erheblicher Bedeutung: Mit Blick auf die gesetzlich garantierte<br />

Leitungsautonomie des Vorstands (vgl. § 76 Abs. 1 AktG) ist die Mitwirkungskompetenz<br />

des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft auf außergewöhnliche<br />

Geschäftsführungsmaßnahmen beschränkt. Vor allem Routinegeschäfte sind<br />

danach zustimmungsvorbehaltsresistent 5 . Im GmbH-Gesetz fehlt indessen eine<br />

1 Ebenso Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 272 mit Rdnr. 232; Altmeppen, in:<br />

Roth/Altmeppen, Rdnr. 43.<br />

2 Vgl. Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 754.<br />

3 S. dazu Hommelhoff, ZGR 1978, 119, 150; ebenso etwa Ulmer/Habersack, in: Ulmer/<br />

Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 65.<br />

4 Vgl. allgemein Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, § 37 Rdnr. 22.<br />

5 Vgl. statt vieler: Semler, in: MünchKomm. AktG, § 111 Rdnr. 399 („Im Bereich des<br />

Tagesgeschäfts hat der Aufsichtsrat nichts zu suchen“); Lutter/Krieger, Rechte und<br />

Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 112 (keine Routinegeschäfte); Immenga,<br />

ZGR 1977, 249, 265 („Immer ist es ausgeschlossen, über § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG die<br />

Beteiligung an gewöhnlichen Geschäften zu erzwingen“); v. Mettenheim, DB 1977, 447,<br />

448; Girgensohn, DB 1980, 337, 340; Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG,<br />

3. Aufl., § 29 Rdnr. 44 („... nicht für Maßnahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs<br />

...“); Kropff, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />

2. Aufl., § 8 Rdnr. 36 („... insbesondere nicht das Tagesgeschäft ...“); Lenz, AG 1997,<br />

448, 450 („... mit Ausnahme der Tagesgeschäfte ...“); Hopt/Roth, in: Großkomm. AktG,<br />

§ 111 Rdnr. 641; Lieder, DB 2004, 2251, 2254 („Routinegeschäfte oder andere gewöhn-<br />

3048 |<br />

Uwe H. Schneider

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!