Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />
Vinkulierungsklausel den Ausschluss von Verfügungen eines Gesellschafters<br />
regeln, soweit derselbe Geschäftsanteil (oder einen Teil hiervon) zum Zeitpunkt<br />
der Verfügung bereits aufschiebend bedingt oder befristet veräußert wurde<br />
und die Bedingung bzw. Befristung noch nicht eingetreten ist 1 . Die Vornahme<br />
einer Zwischenverfügung durch den bedingt oder befristet gebundenen<br />
Gesellschafter unter Verstoß gegen die statutarische Vinkulierungsklausel wäre<br />
unwirksam 2 . Da § 16 Abs. 3 nicht den guten Glauben an das Nichtbestehen von<br />
statutarischen Vinkulierungsklauseln erfasst (Rdnr. 14), wird diese Unwirksamkeitsfolge<br />
nicht durch § 161 Abs. 3 BGB, § 16 Abs. 3 aufgehoben 3 . Schließlich<br />
kommt ein schuldrechtlicher Schutz des Erst-Erwerbers durch eine entsprechende<br />
Regelung im Kausalgeschäft (z.B. Kaufvertrag oder Treuhandvertrag) in<br />
Betracht 4 .<br />
3. Eintragung des Nichtberechtigten in der Gesellschafterliste<br />
Nach § 16 Abs. 3 Satz 1 kann der Erwerber einen Geschäftsanteil oder ein Recht<br />
daran wirksam „vom Nichtberechtigten“ erwerben, wenn „der Veräußerer als<br />
Inhaber des Geschäftsanteils in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste<br />
eingetragen ist“. Dabei ist der Gesetzesverweis auf den „Veräußerer“<br />
nicht in der Weise zu verstehen, dass mangels einer „Veräußerung“<br />
bei der Bestellung eines Pfandrechts oder eines Nießbrauchs an Geschäftsanteilen<br />
durch Nichtberechtigte ein gutgläubiger Rechtserwerb nicht möglich sei.<br />
Vielmehr ist bei einem teleologischen Verständnis der Norm alleine Voraussetzung<br />
für einen gutgläubigen Erwerb, dass der „Nichtberechtigte“ in der im<br />
Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste als Inhaber des betreffenden<br />
Geschäftsanteils eingetragen ist 5 .<br />
Der Nichtberechtigte muss in der im Handelsregister aufgenommenen (Rdnr. 35)<br />
Gesellschafterliste eingetragen sein, wobei die Gesellschafterliste als Rechtsscheinsträger<br />
im Grundsatz den Anforderungen des § 40 genügen muss. Dabei<br />
sind für § 16 Abs. 3 keine zu strengen Anforderungen zu stellen, sofern nur die<br />
personelle Inhaberschaft eines hinreichend konkretisierten Geschäftsanteils<br />
identifizierbar ist 6 . Dabei ist ein objektivierter Maßstab anzusetzen, der keineswegs<br />
Erkenntnisquellen außerhalb der Gesellschafterliste selbst ausschließt 7 .<br />
Bei der Frage nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Unrichtigkeit der<br />
Gesellschafterliste bestehen muss, damit ein gutgläubiger Erwerb nach § 16<br />
Abs. 3 möglich ist, ist zwischen echten Bedingungen i.S. des § 158 BGB einer-<br />
1 Reymann, GmbHR 2009, 343, 348 ff. (mit Formulierungsvorschlag, ohne Regelung des<br />
Befristungsfalls).<br />
2 S. § 15 Rdnr. 133; vgl. auch Reymann, GmbHR 2009, 343, 348.<br />
3 Reymann, GmbHR 2009, 343, 348; vgl. auch Hamann, NZG 2007, 492, 494; D. Mayer,<br />
DNotZ 2008, 403, 418; Schockenhoff/Höder, ZIP 2006, 1841, 1844; Wachter, in: Römermann/Wachter,<br />
GmbH-Beratung nach dem MoMiG, GmbHR-Sonderheft 2008,<br />
S. 51, 59.<br />
4 Hierzu Reymann, GmbHR 2009, 343, 348 f.<br />
5 Ebenso Wiersch, S. 77.<br />
6 Tendenziell strenger Vossius, DB 2007, 2299, 2300 f.<br />
7 A.A. Vossius, DB 2007, 2299, 2301.<br />
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