Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
Aufnahme beim Handelsregister entweder (i) vom zuständigen Geschäftsführer<br />
auf Grund einer zurechenbaren und mit Nachweis versehenen Mitteilung eines<br />
hierzu Befugten oder (ii) vom zuständigen, an der Veränderung mitwirkenden<br />
Notar von Amts wegen erfolgt (hierzu ausführlich Nachtrag MoMiG § 40<br />
Rdnr. 14 ff. in diesem Band) 1 . Die Erstellung einer Gesellschafterliste und Einreichung<br />
beim Handelsregister durch eine dritte Person, z.B. einen ausländischen<br />
Notar oder einen Gesellschafter, führt nicht zur Legitimationswirkung<br />
des § 16 Abs. 1 Satz 1 2 . Allerdings schadet es nicht, wenn ein solcher <strong>Dr</strong>itter die<br />
Gesellschafterliste zwar erstellt, aber die nach § 40 zuständige Person (also<br />
insbesondere der zuständige Geschäftsführer) sich diese zu eigen macht und<br />
diese dann auch beim Handelsregister zur Anmeldung einreicht. Dabei ist<br />
selbstverständlich auch eine offen gelegte und bestehende Vertretung des oder<br />
Botenschaft für den an sich zuständigen Geschäftsführer oder Notar unschädlich.<br />
Ein solches Vorgehen liegt im Zweifel bei der Listeneintragung und Übermittlung<br />
durch einen ausländischen Notar vor. Zu den für die Legitimationswirkung<br />
erheblichen Eckpunkten gehört die der Gesellschafterliste beizufügende<br />
Bescheinigung des Notars (§ 40 Abs. 2 Satz 2) nicht, so dass deren Fehlen für<br />
die Legitimationswirkung bedeutungslos ist 3 . Das Gleiche gilt für das Fehlen<br />
der Unterschrift des zuständigen Geschäftsführers oder zuständigen Notars unter<br />
der Gesellschafterliste.<br />
Das für den Eintritt der Legitimationswirkung erforderliche Merkmal der Zurechenbarkeit<br />
der Mitteilung eines hierzu Befugten fehlt, wenn in Abweichung<br />
zu der Mitteilung eine andere Person als Gesellschafter oder ein unzutreffender<br />
Beteiligungsumfang eingetragen wurde. Das Gleiche gilt, wenn die Mitteilung<br />
durch einen unbefugten <strong>Dr</strong>itten oder auf Grund von vis absoluta oder einer in<br />
ihrer Intensität bzw. Wirkung gleichkommender vis compulsiva oder durch<br />
einen Vertreter ohne Vertretungsmacht (einschließlich der Fälle gefälschter<br />
Vollmacht) erfolgt 4 . An der Zurechenbarkeit der Mitteilung fehlt es auch, wenn<br />
diese zwar durch den an sich Befugten geschieht, dieser aber geschäftsunfähig<br />
oder nur beschränkt geschäftsfähig ist 5 . Keine Legitimationswirkungen lösen<br />
auch die gefälschte Mitteilung oder die gefälschte Gesellschafterliste aus 6 . Eine<br />
in Kenntnis aller Beteiligten (einschließlich des für die Erstellung der Gesellschafterliste<br />
und zur Einreichung beim Handelsregister zuständigen Geschäftsführer)<br />
nur zum Schein abgegebene Mitteilung unter Vorlage eines sachlich<br />
unrichtigen, aber die Mitteilung deckenden Nachweises führt demgegenüber<br />
zur Legitimationswirkung des Eingetragenen. Denn in diesem Fall ist die Mitteilung<br />
zurechenbar und es sind die Eckpunkte des gesetzlich geregelten Ver-<br />
1 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 13; Wicke, Rdnr. 9; Tebben, RNotZ 2008,<br />
441, 451 f.; abweichend Reymann, BB 2009, 506, 508 f.<br />
2 Wicke, Rdnr. 9; a.A. Tebben, RNotZ 2008, 441, 454.<br />
3 Ebenso Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 13; Kort, GmbHR 2009, 169, 172; D. Mayer,<br />
DNotZ 2008, 403, 415.<br />
4 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 14; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11;<br />
Reymann, BB 2009, 506, 507 f.; einschränkend Wiersch, S. 219 f.<br />
5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 14; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11;<br />
Reymann, BB 2009, 506, 507 f.<br />
6 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 14; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 11;<br />
Reymann, BB 2009, 506, 507 f.; einschränkend Wiersch, S. 219 f.<br />
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