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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

treter durch die Satzung das Zweitstimmrecht eingeräumt wird, wenn der Aufsichtsratsvorsitzende<br />

verhindert ist. § 29 MitbestG enthält eine vom Paritätsgedanken<br />

abweichende Sonderregelung, wonach dem Aufsichtsratsvorsitzenden<br />

persönlich ein Zweitstimmrecht gewährt ist. Dies lässt keine satzungsrechtliche<br />

Ausweitung zu 1 .<br />

Dagegen stehen die §§ 27 ff. MitbestG Satzungsbestimmungen nicht entgegen,<br />

wenn weitere Stellvertreter bestellt werden, die einem Aufsichtsratspräsidium<br />

(s. Rdnr. 454) angehören und die bei Verhinderung des Vorsitzenden und des<br />

ersten Stellvertreters Aufgaben im Rahmen der inneren Ordnung des Aufsichtsrats<br />

übernehmen sollen 2 . Eine gesellschaftsvertragliche Bestimmung ist jedoch<br />

nichtig, wenn sie die Wahl von deren Zugehörigkeit zur Gruppe der Anteilseigner<br />

oder der Arbeitnehmervertreter abhängig macht 3 . Auch hierüber hinaus<br />

sind Satzungsbestimmungen, wie etwa eine Änderung der Mehrheitserfordernisse,<br />

persönliche Qualifikationsmerkmale usw., unzulässig.<br />

Die Amtszeit kann für den Vorsitzenden und den Stellvertreter wegen des<br />

besonderen Wahlverfahrens nach § 27 MitbestG nur einheitlich festgelegt werden<br />

4 . Bei vorzeitigem Wegfall einer der beiden Personen hat zunächst eine Wahl<br />

nach § 27 Abs. 1 MitbestG stattzufinden; misslingt die Wahl, so wählt gemäß<br />

§ 7 Abs. 2 MitbestG nur die für das wegfallende Amt wahlberechtigte Gruppe<br />

des Aufsichtsrats 5 .<br />

Eine Abberufung des Vorsitzenden oder eines Stellvertreters ist nach denselben<br />

Regeln, die für die Wahl gelten, zulässig 6 .<br />

d) Die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds durch die Gesamtheit der Aufsichtsratsmitglieder<br />

zum Ehrenvorsitzenden ist zulässig und unbedenklich. Er hat<br />

aber keine rechtlich herausgehobene Stellung. Dagegen ist die Wahl eines <strong>Dr</strong>itten,<br />

der nicht dem Aufsichtsrat angehört, problematisch, weil einem <strong>Dr</strong>itten<br />

kein Stimmrecht zugewiesen werden kann und bei einem mitbestimmten Aufsichtsrat<br />

<strong>Dr</strong>itte in der Regel nicht an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen<br />

1 BGHZ 83, 106, 111; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 27 MitbestG Rdnr. 20; Martens, DB 1980, 1386; Schaub, ZGR 1977, 296;<br />

Wank, AG 1980, 151; weitergehend: H. P. Westermann, in: FS R. Fischer, 1979, S. 845;<br />

Canaris, DB 1981, Beilage Nr. 14, S. 12.<br />

2 H. P. Westermann, in: FS R. Fischer, 1979, S. 835; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 27 MitbestG Rdnr. 18 f.; Raiser, § 27 MitbestG<br />

Rdnr. 7; Martens, DB 1980, 1385; Wank, AG 1980, 150; Canaris, DB 1981, Beilage 14,<br />

S. 11 ff.; Raiser, NJW 1981, 2167: nur als Mitglied des Aufsichtsratspräsidiums.<br />

3 BGHZ 83, 106, 113.<br />

4 Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 27 MitbestG Rdnr. 15; Hoffmann/Lehmann/Weinmann,<br />

§ 27 MitbestG Rdnr. 21; H. P. Westermann, in: FS R. Fischer, 1979, S. 850; Ulmer/<br />

Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 27 MitbestG<br />

Rdnr. <strong>10.</strong><br />

5 Meyer-Landrut, DB 1978, 444; Philipp, ZGR 1978, 69.<br />

6 Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 27 MitbestG<br />

Rdnr. 13; Philipp, ZGR 1978, 70, 72; a.A.: Hoffmann/Lehmann/Weinmann, §27<br />

MitbestG Rdnr. 23, 24; Meyer-Landrut, DB 1978, 443: einfache Mehrheit der jeweiligen<br />

Gruppe; Reuter, AcP 179 (1979), 531: 1/3 der Mitglieder.<br />

Uwe H. Schneider | 3101<br />

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