Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
lung die Organmitglieder im Prozess haben, wer Kostenschuldner ist 1 und ob<br />
für solche Verfahren ein Rechtsschutzinteresse besteht. Auf der einen Seite<br />
wird vorgetragen, in der Praxis ergäben sich viele gesellschaftsinterne Konflikte,<br />
die durch gerichtliche Entscheidungen gelöst werden müssten 2 . Dem<br />
wird entgegengehalten, eine „totale Rechtsdurchsetzung“ sei im Kapitalgesellschaftsrecht<br />
weder wünschenswert noch durchführbar, soweit es lediglich<br />
um gesellschaftsinterne Kompetenzfragen und um unternehmerischen Dissens<br />
gehe 3 .<br />
Und ungeklärt ist schließlich, wer gegebenenfalls die Gesellschaft im Organmitgliedschaftsstreit<br />
und im Interorganstreit, die Zulässigkeit unterstellt, vertritt<br />
4 . Der Praxis wird empfohlen, vorsorglich alle Hilfsanträge zu stellen.<br />
2. <strong>Dr</strong>ittstreitigkeiten<br />
Unstreitig kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied ihm zustehende schuldrechtliche<br />
Ansprüche, etwa aus Verträgen zwischen ihm und der Gesellschaft,<br />
im eigenen Namen gegen die Gesellschaft gerichtlich durchsetzen 5 . Das gilt<br />
auch für Beratungsverträge, soweit sie rechtlich wirksam sind (s. Rdnr. 376).<br />
Dabei wird die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten.<br />
Wurde allerdings ausnahmsweise zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied<br />
ein Anstellungsvertrag geschlossen, so wird die Gesellschaft<br />
bei Streitigkeiten hierüber durch die Gesamtheit der Gesellschafter vertreten;<br />
denn diese sind auch für den Abschluss eines solchen Aufsichtsrats-Anstellungsvertrags<br />
zuständig (s. Rdnr. 356 ff.).<br />
3. Organmitgliedschaftsstreit<br />
Organschaftliche Rechte sind solche Rechte, die Teil des organschaftlichen<br />
Rechtsverhältnisses sind und unmittelbar aus dem Gesetz oder der Satzung<br />
folgen.<br />
a) Eigennützige Rechte, insbesondere Vergütung, Aufwendungsersatz<br />
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Macht das einzelne Aufsichtsratsmitglied eigennützige subjektive Rechte, etwa<br />
den Anspruch auf Vergütung oder auf Aufwendungsersatz geltend, so ist die<br />
Klage gegen die Gesellschaft zu richten. Für die Vertretung der Gesellschaft<br />
durch die Gesellschafter spricht deren Bestellkompetenz und deren Zuständigkeit<br />
für die Festlegung der Vergütung.<br />
1 S. dazu BGHZ 106, 59, 62; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZZP 92 (1979), 212, 223; Häsemeyer, ZHR<br />
144 (1980), 265, 287.<br />
2 Bork, ZGR 1989, 1 ff.; Bork, ZIP 1991, 137; Raiser, ZGR 1989, 44.<br />
3 So vor allem Mertens, ZHR 154 (1990), 24, 26.<br />
4 Für die AG: BGHZ 64, 325; BGHZ 83, 144; BGHZ 85, 293; BGHZ 122, 342 = WuB II A.<br />
§ 107 AktG 1.93 (Rellermeyer) = DZWir 1993, 503 (Raiser); sowie Kindl, DB 1993, 2065.<br />
5 Für die AG: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 16.<br />
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Uwe H. Schneider