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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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552<br />

553<br />

554<br />

555<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

lung die Organmitglieder im Prozess haben, wer Kostenschuldner ist 1 und ob<br />

für solche Verfahren ein Rechtsschutzinteresse besteht. Auf der einen Seite<br />

wird vorgetragen, in der Praxis ergäben sich viele gesellschaftsinterne Konflikte,<br />

die durch gerichtliche Entscheidungen gelöst werden müssten 2 . Dem<br />

wird entgegengehalten, eine „totale Rechtsdurchsetzung“ sei im Kapitalgesellschaftsrecht<br />

weder wünschenswert noch durchführbar, soweit es lediglich<br />

um gesellschaftsinterne Kompetenzfragen und um unternehmerischen Dissens<br />

gehe 3 .<br />

Und ungeklärt ist schließlich, wer gegebenenfalls die Gesellschaft im Organmitgliedschaftsstreit<br />

und im Interorganstreit, die Zulässigkeit unterstellt, vertritt<br />

4 . Der Praxis wird empfohlen, vorsorglich alle Hilfsanträge zu stellen.<br />

2. <strong>Dr</strong>ittstreitigkeiten<br />

Unstreitig kann das einzelne Aufsichtsratsmitglied ihm zustehende schuldrechtliche<br />

Ansprüche, etwa aus Verträgen zwischen ihm und der Gesellschaft,<br />

im eigenen Namen gegen die Gesellschaft gerichtlich durchsetzen 5 . Das gilt<br />

auch für Beratungsverträge, soweit sie rechtlich wirksam sind (s. Rdnr. 376).<br />

Dabei wird die Gesellschaft grundsätzlich durch die Geschäftsführer vertreten.<br />

Wurde allerdings ausnahmsweise zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied<br />

ein Anstellungsvertrag geschlossen, so wird die Gesellschaft<br />

bei Streitigkeiten hierüber durch die Gesamtheit der Gesellschafter vertreten;<br />

denn diese sind auch für den Abschluss eines solchen Aufsichtsrats-Anstellungsvertrags<br />

zuständig (s. Rdnr. 356 ff.).<br />

3. Organmitgliedschaftsstreit<br />

Organschaftliche Rechte sind solche Rechte, die Teil des organschaftlichen<br />

Rechtsverhältnisses sind und unmittelbar aus dem Gesetz oder der Satzung<br />

folgen.<br />

a) Eigennützige Rechte, insbesondere Vergütung, Aufwendungsersatz<br />

556<br />

Macht das einzelne Aufsichtsratsmitglied eigennützige subjektive Rechte, etwa<br />

den Anspruch auf Vergütung oder auf Aufwendungsersatz geltend, so ist die<br />

Klage gegen die Gesellschaft zu richten. Für die Vertretung der Gesellschaft<br />

durch die Gesellschafter spricht deren Bestellkompetenz und deren Zuständigkeit<br />

für die Festlegung der Vergütung.<br />

1 S. dazu BGHZ 106, 59, 62; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZZP 92 (1979), 212, 223; Häsemeyer, ZHR<br />

144 (1980), 265, 287.<br />

2 Bork, ZGR 1989, 1 ff.; Bork, ZIP 1991, 137; Raiser, ZGR 1989, 44.<br />

3 So vor allem Mertens, ZHR 154 (1990), 24, 26.<br />

4 Für die AG: BGHZ 64, 325; BGHZ 83, 144; BGHZ 85, 293; BGHZ 122, 342 = WuB II A.<br />

§ 107 AktG 1.93 (Rellermeyer) = DZWir 1993, 503 (Raiser); sowie Kindl, DB 1993, 2065.<br />

5 Für die AG: Hüffer, AktG, § 90 Rdnr. 16.<br />

3176 |<br />

Uwe H. Schneider

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