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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

enthaltenen Kosten für fremdbezogene Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für<br />

Fremdleistungen, oder (2.) in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigen“,<br />

§ 3 MontanMitbestErgG1 .<br />

Im Bereich der Montanmitbestimmung gab es 2001 weniger als 10 GmbHs2 .<br />

Angesichts der geringen Zahl von montanmitbestimmten GmbHs wird insoweit<br />

von einer Kommentierung abgesehen.<br />

b) Der Aufsichtsrat nach dem MitbestG<br />

aa) Liegen die vorgenannten Voraussetzungen nicht vor, beschäftigt eine<br />

GmbH in der Regel mehr als 2000 Arbeitnehmer, so hat sie nach dem MitbestG<br />

einen Aufsichtsrat einzurichten3 . Wer Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes<br />

ist, definiert § 3 MitbestG. Ausgenommen sind bestimmte Tendenzunternehmen<br />

und Religionsgemeinschaften sowie ihre karitativen und erzieherischen<br />

Einrichtungen, § 1 Abs. 4 MitbestG.<br />

Durch § 4 und § 5 MitbestG wird darüber hinaus für die GmbH & Co. KG und<br />

die GmbH als herrschendes Unternehmen im Konzern nicht nur der Anwendungsbereich,<br />

sondern der gesamte Geltungsbereich des Gesetzes erweitert. Ist<br />

die GmbH persönlich haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft<br />

und hat die Mehrheit der Kommanditisten dieser Kommanditgesellschaft die<br />

Mehrheit der Anteile oder der Stimmen bei der GmbH, so gelten bei der Anwendung<br />

des MitbestG auf die GmbH die Arbeitnehmer der KG als Arbeitnehmer<br />

der GmbH. Das gilt jedoch nicht, wenn die GmbH einen eigenen Geschäftsbetrieb<br />

mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern hat, § 4 MitbestG.<br />

Ist die GmbH herrschendes Unternehmen im Konzern, so gelten für die Anwendung<br />

des MitbestG auf die GmbH die Arbeitnehmer der Konzernunternehmen<br />

als Arbeitnehmer der GmbH, § 5 Abs. 1 Satz 1 MitbestG. Das hat zur<br />

Folge,<br />

– dass das herrschende Unternehmen auch dann in die Mitbestimmung nach<br />

diesem Gesetz geführt wird, wenn zwar nicht das herrschende Unternehmen,<br />

aber die Konzernunternehmen insgesamt mehr als 2000 Arbeitnehmer haben4<br />

;<br />

– dass die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder beim herrschenden Unternehmen<br />

sich nach der Zahl der Arbeitnehmer aller Konzernunternehmen richtet, § 7<br />

MitbestG;<br />

– dass die Arbeitnehmer der beherrschten Unternehmen an der Wahl der Arbeitnehmervertreter<br />

für den Aufsichtsrat des herrschenden Unternehmens<br />

mitwirken.<br />

1 Zur teilweisen Verfassungswidrigkeit der „Fortgeltungsgesetze“: BVerfG, AG 1999, 220;<br />

allgemein: Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 28 Rdnr. 35 ff.<br />

2 Mitbestimmung 4/2002, S. 75. Neuere Zahlen liegen nicht vor.<br />

3 Nach Auskunft von Roland Köstler (Hans-Böckler-Stiftung) gab es zum 31. 12. 2006<br />

319 Aktiengesellschaften und 352 GmbHs im Anwendungsbereich des MitbestG.<br />

4 OLG Stuttgart, DB 1989, 1128 = BB 1989, 1005: Mitbestimmung nach MitbestG, auch<br />

wenn herrschende GmbH ohne Arbeitnehmer aufgrund von Zurechnung.<br />

Uwe H. Schneider | 3015<br />

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