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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

ne Zahlung unweigerlich in die Haftung wegen Verstoßes gegen das gesellschaftsrechtliche<br />

„Zahlungsverbot“ geriet 1 . Auflösen konnte der Geschäftsführer diesen<br />

Konflikt zwar, indem er den Insolvenzantrag stellte, aber bei der Bewertung ex<br />

post war das keine Hilfe. Die aus diesem Grund unerträgliche Praxis ist überholt 2 .<br />

Gesetzlich gebotene Zahlungen sind durch § 64 Satz 2 privilegiert.<br />

c) Unverboten sind Zahlungen, die zu einem mit § 15a InsO zu vereinbarenden<br />

Sanierungsversuch beitragen oder im Fall späterer Insolvenzverfahrenseröffnung<br />

größere Nachteile von der Masse abwenden 3 . Das gilt unter strengen Voraussetzungen<br />

insbesondere für laufende Aufwendungen wie Löhne, Gehälter,<br />

Versicherungsprämien, Mietzahlungen usw., die für die vorübergehende Aufrechterhaltung<br />

des Betriebs erforderlich sind 4 . Größere Aufwendungen für eine<br />

Sanierung können dagegen nur gerechtfertigt sein, wenn dies durch die Finanzlage<br />

gerechtfertigt ist 5 . Ein substanzloses Sanierungskonzept rechtfertigt die<br />

Zahlungen nicht 6 .<br />

d) Zahlungen, die auch im Insolvenzfall als Masseschulden beglichen werden<br />

müssten, können gleichfalls von § 64 Satz 1 ausgenommen sein 7 . Hierfür genügt<br />

allerdings nicht, dass sie auch von einem Insolvenzverwalter hätten begründet<br />

(§ 55 Abs. 2 Nr. 1) oder durch Erfüllung eines laufenden Vertrags (§ 103<br />

InsO) hätten zu Masseverbindlichkeiten gemacht werden können (§ 55 Abs. 1<br />

Nr. 2 InsO) 8 . Soweit der Insolvenzverwalter Wahlrechte hat, dürfen Geschäftsführer<br />

bzw. Liquidatoren in der Insolvenzverschleppungsphase nicht ihr Geschäftsleiterermessen<br />

an die Stelle des insolvenzrechtlich motivierten Verwalterermessens<br />

setzen. Aber Leistungen, die bei normalem Lauf der Dinge, insbesondere<br />

auch unter vorläufiger Insolvenzverwaltung, masseschmälernd aus dem<br />

Gesellschaftsvermögen befriedigt worden wären, sind von Satz 2 erfasst und<br />

damit privilegiert 9 . Dies gilt z.B. für Dauerschuldverhältnisse, die auch unter<br />

Insolvenzbedingungen fortbestehen (§§ 108 ff., 135 Abs. 3 InsO) 10 sowie für<br />

durch Vormerkung (§ 106 InsO) bzw. Eigentumsvorbehalt gesicherte Sachleis-<br />

1 Hierzu ausführlich Uwe H. Schneider/Brouwer, ZIP 2007, 1033 ff.; Berger/Herbst, BB<br />

2006, 437 ff.<br />

2 Karsten <strong>Schmidt</strong>, in: Karsten <strong>Schmidt</strong>/Uhlenbruck, Die GmbH in Krise, Sanierung<br />

und Insolvenz, Rdnr. 11.44 ff.<br />

3 BGHZ 146, 264, 275 = GmbHR 2001, 190, 193 = NJW 2001, 1280, 1282 = ZIP 2001, 235,<br />

238; BGH, GmbHR 2008, 142, 143 = NJW-RR 2008, 495, 496; OLG Hamburg, GmbHR<br />

2004, 797; Casper, in: Ulmer, Rdnr. 89; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 12;<br />

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 20; Karsten <strong>Schmidt</strong>, ZHR 168 (2004), 637,<br />

668.<br />

4 OLG Celle, GmbHR 2004, 568 = ZIP 2004, 1210; OLG Celle, GmbHR 2008, 1034;<br />

OLG Hamburg, GmbHR 2004, 797; zur Abgrenzung OLG <strong>Dr</strong>esden, GmbHR 2005, 173.<br />

5 BGH, GmbHR 2007, 936 = ZIP 2007, 1501; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 11.<br />

6 OLG <strong>Dr</strong>esden, GmbHR 2005, 173.<br />

7 Weitherzig Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 21.<br />

8 Die Frage wurde vor allem zu Satz 3 bei Nutzungsüberlassungen nach § 135 Abs. 3<br />

InsO diskutiert.<br />

9 In gleicher Richtung Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 21; Casper, in Ulmer,<br />

Rdnr. 89.<br />

10 OLG Celle, GmbHR 2004, 568 = ZIP 2004, 12<strong>10.</strong><br />

Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4177<br />

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