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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

Die Nichtigkeitsgründe sind in § 250 AktG aufgeführt. Ihr Vorliegen führt sinngemäß<br />

auch zur Nichtigkeit der Wahl der Arbeitnehmervertreter1 . Die Wahl<br />

eines Aufsichtsratsmitglieds ist hiernach insbesondere dann nichtig,<br />

– wenn der Gewählte keine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person<br />

ist, §§ 250 Abs. 1 Nr. 4, 100 Abs. 1 AktG entsprechend2 ;<br />

– wenn der Beschluss in einer Gesellschafterversammlung gefasst worden ist,<br />

die nicht ordnungsgemäß einberufen worden war, es sei denn, dass alle Gesellschafter<br />

erschienen oder vertreten waren, § 250 i.V.m. § 241 Nr. 1 AktG<br />

entsprechend;<br />

– wenn der Beschluss auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig<br />

erklärt worden war, § 250 i.V.m. § 241 Nr. 5 AktG entsprechend;<br />

– wenn der Aufsichtsrat unter Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG, § 96<br />

Abs. 2, § 97 Abs. 2 Satz 1 oder § 98 Abs. 4 AktG zusammengesetzt wird;<br />

– wenn die gewählte Person nach § 100 Abs. 2 AktG bei Beginn ihrer Amtszeit<br />

nicht Aufsichtsratsmitglied sein kann;<br />

– wenn durch die Wahl die gesetzliche Höchstzahl der Aufsichtsratsmitglieder<br />

überschritten wird, §§ 95, 96 Abs. 2, 97 Abs. 2, 98 Abs. 4 i.V.m. § 250 Abs. 1<br />

AktG.<br />

Die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 250 AktG ist, von zwei Ausnahmen<br />

abgesehen, abschließend. Zwar wird § 241 Nr. 4 in § 250 AktG nicht aufgeführt.<br />

Es ist jedoch ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass sittenwidrige<br />

Rechtsgeschäfte durch die Rechtsordnung nicht anerkannt werden. Daher ist<br />

die Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds auch dann nichtig, wenn die Bestellung<br />

gegen die guten Sitten verstößt, z.B. die Bestellung einer Person, die mehrfach<br />

wegen Untreue vorbestraft ist 3 .<br />

Ferner führt das Fehlen bestimmter Wählbarkeitsvoraussetzungen über § 250<br />

Abs. 1 Nr. 4 AktG hinaus zur Nichtigkeit der Wahl. Zum einen gilt dies für die<br />

in § 105 AktG enthaltene allgemeine Wählbarkeitsvoraussetzung (s. Rdnr. 256) 4<br />

und zum anderen für die besonderen Wählbarkeitsvoraussetzungen für die Arbeitnehmervertreter<br />

nach § 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 und 3 MitbestG<br />

(s. Rdnr. 270). Ist das bestellte Aufsichtsratsmitglied bereits Geschäftsführer, so<br />

folgt für den obligatorischen Aufsichtsrat die Nichtigkeit aus § 105 Abs. 2<br />

Satz 3 AktG, wonach das Aufsichtsratsamt sogar dann ruht, wenn ein Aufsichtsratsmitglied<br />

nur vorübergehend zum Stellvertreter von fehlenden oder<br />

verhinderten Geschäftsführern berufen wurde.<br />

1 Eb. bei Fehlen der Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 100: Fitting/Wlotzke/Wißmann,<br />

§ 22 MitbestG Rdnr. 8; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 6 MitbestG<br />

Rdnr. 16; Raiser, § 6 MitbestG Rdnr. 26; Stein, AG 1983, 51; Henssler, in: Ulmer/<br />

Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 22 MitbestG Rdnr. 10 ff.; a.A.: Schröder,<br />

Mängel und Heilung der Wählbarkeit bei Aufsichtsrats- und Betriebsratswahlen, 1979,<br />

S. 17 ff.<br />

2 Lutter/Hommelhoff, Anh. § 47 Rdnr. 22 f.<br />

3 A.A.: Zöllner, in: KölnKomm. AktG, § 250 Rdnr. 15.<br />

4 Für Nichtigkeit auch: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 105 Rdnr. 6.<br />

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Uwe H. Schneider

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