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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Nicht erstattungsfähig sind daher Unterrichtskosten, sofern hierdurch nur die<br />

Mindestqualifikation als Aufsichtsratsmitglied erworben werden soll 1 .<br />

Kosten, die durch den Besuch bei einzelnen Gesellschaftern, bei Betriebsräten,<br />

Vertrauensleuten oder den Gewerkschaften entstanden, sind, sofern sie<br />

nicht vom Aufsichtsrat als Gremium veranlasst wurden, nicht erstattungsfähig<br />

2 . Da nur das Gesamtgremium und nicht das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />

zur Überwachung der Geschäftsführung berechtigt ist, können ganz allgemein<br />

keine Aufwendungen ersetzt verlangt werden, wenn ein Aufsichtsratsmitglied<br />

ohne Kenntnis des Vorsitzenden auf eigene Initiative recherchiert,<br />

z.B. bei einer Tochtergesellschaft im Ausland. Zur Einsicht und<br />

Prüfung des Abschlussberichts kann ein Sachverständiger zur eigenen Urteilsbildung<br />

außerhalb des Aufsichtsrats in der Regel nicht beigezogen 3 und daher<br />

auch eine Erstattung der Kosten nicht verlangt werden 4 . Auch in anderen<br />

Fällen kann nur dann ein persönlicher Sachverständiger und die Erstattung<br />

der dadurch entstehenden Kosten verlangt werden, wenn besondere Kenntnisse<br />

gefordert sind und eine hinreichende Aufklärung im Aufsichtsrat nicht<br />

zu erlangen ist 5 .<br />

Erstattungsfähig sind Aufwendungen, die einem Aufsichtsratsmitglied entweder<br />

anlässlich von Gruppenvorbesprechungen vor einer Aufsichtsratssitzung<br />

oder die anlässlich einer Gruppenbesprechung losgelöst von einer Aufsichtsratssitzung<br />

entstehen, nur, wenn sie angemessen sind 6 . Solche Vorbesprechungen<br />

dienen vor allem beim mitbestimmten Aufsichtsrat der unbefangenen Beratung<br />

und Konsensbildung. „Kommissionstourismus“ wird damit nicht gerechtfertigt.<br />

Nicht erstattungsfähig ist anderweitiger Verdienstausfall 7 . Auch<br />

besteht kein Anspruch darauf, dass Bestechungsgelder an Beamte, Geldbußen<br />

und Geldstrafen aufgrund rechtswidriger Handlungen, begangen bei der Überwachungstätigkeit<br />

8 , und Schmiergelder an Geschäftspartner im In- und Ausland<br />

erstattet werden (s. bei § 43 Rdnr. 75). Das schließt eine freiwillige nachträgli-<br />

1 Ebenso: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 45; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 87; vgl. auch: BAG, DB 1978, 1777;<br />

Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rdnr. 732 (analog § 37 Abs. 6<br />

BetrVG).<br />

2 A.A.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 90; v. Hoyningen/Huene, DB<br />

1979, 2424; Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rdnr. 730.<br />

3 BGH, WM 1983, 9; Hüffer, AktG, § 171 Rdnr. 9; auch Rdnr. 338.<br />

4 Semler, AG 1983, 83.<br />

5 Weitergehend: Säcker, in: FS R. Fischer, 1979, S. 651; ähnlich wie hier: Ulmer/Habersack,<br />

in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 87;<br />

Semler, in: MünchKomm. AktG, § 113 Rdnr. 130 f.; Fitting/Wlotzke/Wißmann, §25<br />

MitbestG Rdnr. 90: zustimmender Beschluss des Aufsichtsrats erforderlich (analog § 80<br />

Abs. 3 und § 108 Abs. 2 BetrVG); Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats,<br />

4. Aufl., Rdnr. 716.<br />

6 Wie hier Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 25 MitbestG Rdnr. 90; Semler, in: FS Claussen,<br />

1997, S. 385; a.A. Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 25 MitbestG Rdnr. 106; Säcker,<br />

in: FS R. Fischer, 1979, S. 650 Fn. 39.<br />

7 Semler, in: FS Claussen, 1997, S. 392; s. auch Rdnr. 383.<br />

8 Krieger, in: FS Bezzenberger, 2000, S. 211, 216; Marsch-Barner, in: Krieger/Uwe H.<br />

Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 12 Rdnr. 33.<br />

Uwe H. Schneider | 3117<br />

369<br />

370

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