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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab,<br />

§ 114 Abs. 1 AktG. Er muss wenigstens über den wesentlichen Inhalt des Vertrags<br />

informiert sein 1 .<br />

Streitig ist die Rechtslage für Verträge, die vor Amtsbeginn abgeschlossen wurden.<br />

Teilweise wurde die Ansicht vertreten, dass sie während der Amtsdauer<br />

wirksam bleiben 2 . Die höchstrichterliche Rechtsprechung 3 folgt dem mit Recht<br />

nicht. Ein vor Amtsbeginn begründetes Vertragsverhältnis, wonach Leistungen<br />

geschuldet werden, die zu den Organpflichten gehören, ruht bis zur Beendigung<br />

der Organtätigkeit. Es lebt dann jedoch wieder auf 4 . Beratungsverträge, die zu<br />

Leistungen verpflichten, die nicht zu den Organpflichten gehören, müssen dem<br />

Aufsichtsrat offengelegt werden. Sie verlangen nachträglich dessen Zustimmung.<br />

c) Arbeitnehmervertreter<br />

Arbeitnehmervertreter, die in einem Arbeitsverhältnis zu der Gesellschaft stehen5<br />

, haben Anspruch auf Arbeitsbefreiung, soweit die Aufsichtsratstätigkeit<br />

während der Arbeitszeit anfällt. Vorbereitende Tätigkeiten usw. müssen aber<br />

in der arbeitsfreien Zeit vorgenommen werden.<br />

Nach noch h.M. besteht auch ein Anspruch auf das Arbeitsentgelt, wobei aber<br />

streitig ist, ob die Aufsichtsratsvergütung anzurechnen ist oder nicht 6 . Eine Anrechnung<br />

sei abzulehnen, weil dadurch die Arbeitnehmervertreter benachteiligt<br />

würden, was gegen § 26 Satz 2 MitbestG verstoße. Übersehen wird dabei, dass<br />

auch die Vertreter der Anteilseigner gegebenenfalls einen Verdienstausfall hinnehmen<br />

müssen, und zwar unabhängig davon, ob sie für die Gesellschaft tätig<br />

sind oder einen anderen Arbeitgeber haben. Geht man hiervon aus, so ergibt<br />

sich, dass zwar eine Anrechnung geboten ist, der Anspruch auf das Arbeitsentgelt<br />

aber bestehen bleibt, wenn dieses die Aufsichtsratsvergütung übersteigt.<br />

d) Rechtsfolgen<br />

Gewährt die Gesellschaft einem Aufsichtsratsmitglied eine Vergütung aufgrund 384<br />

eines Vertrages, der für seine Wirksamkeit der Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

1 OLG Köln, ZIP 1994, 1773; Deckert, AG 1997, 111: Transparenzgebot.<br />

2 Meyer-Landrut, in: Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 114 Anm. 6.<br />

3 BGHZ 114, 127, 133 = WuB II A. § 114 AktG 1.91 (Werner); BGHZ 126, 340 (nachträgliche<br />

Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich); zustimmend: Hüffer, AktG, § 114<br />

Rdnr. 2; Mertens, in: FS Steindorff, 1990, S. 173, 182; Lutter/Kremer, ZGR 1992, 87, 99;<br />

Hoffmann-Becking, in: MünchHdb. GesR IV AG, 3. Aufl., § 33 Rdnr. 39; Hopt/Roth, in:<br />

Großkomm. AktG, § 114 Rdnr. 35; Deckert, WiB 1997, 561, 564.<br />

4 BGHZ 126, 348.<br />

5 Zum Ganzen s. Jacklofsky, Arbeitnehmerstellung und Aufsichtsratsamt, 2001.<br />

6 Dagegen die h.M.: Fitting/Wlotzke/Wißmann, § 26 MitbestG Rdnr. 10; Hoffmann/Lehmann/Weinmann,<br />

§ 26 MitbestG Rdnr. 10; Köstler/Zachert/Müller, Aufsichtsratspraxis,<br />

8. Aufl., Rdnr. 737; a.A.: Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht,<br />

§ 26 MitbestG Rdnr. 8; Hanau, ZGR 1977, 411. Der Anspruch auf<br />

Lohnfortzahlung wird voll abgelehnt von Kirschner, DB 1971, 2065.<br />

Uwe H. Schneider | 3121<br />

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