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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />

Personen, Treugeber, Nießbraucher sowie im Konzernverbund 1 . Gleichzustellen<br />

ist aber auch jede sonstige Zahlung an einen <strong>Dr</strong>itten für Rechnung des<br />

Gesellschafters 2 , richtigerweise wohl sogar die Zahlung auf eine Forderung des<br />

Gesellschafters an seinen Gläubiger, der diese Forderung gepfändet hat (§§ 829,<br />

835 ZPO) 3 . Der Geschäftsführer kann in diesem Fall das Zahlungsverbot auch<br />

dem Pfändungspfandgläubiger entgegenhalten (§ 804 Abs. 2 ZPO, §§ 1275, 404<br />

BGB). Auch die Leistung der Gesellschaft als Bürgin oder Garantin für den<br />

Gesellschafter kann unter Satz 3 fallen (Rdnr. 75). Zweifelhaft ist, ob es sich<br />

wie bei § 30 um eine Leistung „causa societatis“, also an den Gesellschafter als<br />

solchen, handeln muss, m.a.W. um eine Leistung, die unter der Voraussetzungen<br />

des § 30 eine verbotene Ausschüttung wäre 4 . Die Frage ist zu verneinen.<br />

§ 64 Satz 3 meint jede Zahlung 5 . Zahlungen „causa societatis“ sind einerseits<br />

immer erfasst, auch wenn sie nicht dem Gesellschafter selbst zufließen<br />

(s. oben). Eine Zahlung „causa societatis“ ist aber für die Anwendung von § 64<br />

Satz 3 nicht erforderlich. Es handelt sich bei § 64 Satz 3 um eine Liquiditätsschutznorm,<br />

und diese setzt – anders als die Kapitalschutznorm des § 30 – nicht<br />

bei der Schmälerung des Gesellschaftsvermögens durch offene oder verdeckte<br />

Ausschüttungen an die Gesellschafter an, sondern bei der Liquiditätsgefährdung<br />

durch jedwede Zahlung an die Gesellschafter. § 64 Satz 3 nimmt deshalb<br />

keine Rücksicht auf das Bedürfnis, noch Austauschgeschäfte mit der Gesellschaft<br />

zu tätigen, sofern diese Austauschgeschäfte die Liquidität der Gesellschaft<br />

schmälern. Auch Fälligkeit der Gesellschafterforderung hindert die Anwendung<br />

der Bestimmung nicht 6 . Wäre dies richtig, so liefe § 64 Satz 3 leer 7 .<br />

Aus § 64 Satz 3 ergibt sich deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht (Rdnr. 91).<br />

bb) Die Gesellschaftereigenschaft muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung<br />

vorliegen 8 . In Fällen eines vorherigen Ausscheidens wird allerdings häufig<br />

noch eine Zahlung an den Empfänger als vormaligen Gesellschafter oder eine<br />

Zahlung für Rechnung eines Anteilserwerbers vorliegen (so u.U. in Buy-out-<br />

Fällen). Das genügt 9 .<br />

cc) Der Rechtsgrund der Zahlung ist ohne Belang. Es kann sich um eine Zahlung<br />

ohne oder mit Rechtsgrund handeln, und der Rechtsgrund kann gesellschaftsrechtlicher<br />

oder rein schuldrechtlicher Art sein (vgl. neuerlich Rdnr. 77).<br />

1 Ähnlich Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 26.<br />

2 Vgl. auch Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106.<br />

3 Zum hiermit einhergehenden Leistungsverweigerungsrecht vgl. alsbald im Text.<br />

4SoAltmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 61, 64; für § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG Cahn,<br />

Der Konzern 2009, 7, 11; krit., jedoch zögernd, Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 25.<br />

5 So auch Spliedt, ZIP 2009, 149, 159 f.<br />

6 Spliedt, ZIP 2009, 149, 160; a.M. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 61.<br />

7 Es würde eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft (Geschäftsführer) und dem Gesellschafter<br />

über die Fälligkeit (die sogar konkludent in der Zahlung selbst liegen<br />

könnte) ausreichen, um Satz 3 unanwendbar zu machen (hierfür aber expressis verbis<br />

Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 63).<br />

8 Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106 (aber mit bedenklicher Gleichsetzung des Kausalgeschäfts<br />

z.Z. der Beteiligung).<br />

9 Ähnlich Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106.<br />

Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4191<br />

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