Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Haftung für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung §64<br />
Personen, Treugeber, Nießbraucher sowie im Konzernverbund 1 . Gleichzustellen<br />
ist aber auch jede sonstige Zahlung an einen <strong>Dr</strong>itten für Rechnung des<br />
Gesellschafters 2 , richtigerweise wohl sogar die Zahlung auf eine Forderung des<br />
Gesellschafters an seinen Gläubiger, der diese Forderung gepfändet hat (§§ 829,<br />
835 ZPO) 3 . Der Geschäftsführer kann in diesem Fall das Zahlungsverbot auch<br />
dem Pfändungspfandgläubiger entgegenhalten (§ 804 Abs. 2 ZPO, §§ 1275, 404<br />
BGB). Auch die Leistung der Gesellschaft als Bürgin oder Garantin für den<br />
Gesellschafter kann unter Satz 3 fallen (Rdnr. 75). Zweifelhaft ist, ob es sich<br />
wie bei § 30 um eine Leistung „causa societatis“, also an den Gesellschafter als<br />
solchen, handeln muss, m.a.W. um eine Leistung, die unter der Voraussetzungen<br />
des § 30 eine verbotene Ausschüttung wäre 4 . Die Frage ist zu verneinen.<br />
§ 64 Satz 3 meint jede Zahlung 5 . Zahlungen „causa societatis“ sind einerseits<br />
immer erfasst, auch wenn sie nicht dem Gesellschafter selbst zufließen<br />
(s. oben). Eine Zahlung „causa societatis“ ist aber für die Anwendung von § 64<br />
Satz 3 nicht erforderlich. Es handelt sich bei § 64 Satz 3 um eine Liquiditätsschutznorm,<br />
und diese setzt – anders als die Kapitalschutznorm des § 30 – nicht<br />
bei der Schmälerung des Gesellschaftsvermögens durch offene oder verdeckte<br />
Ausschüttungen an die Gesellschafter an, sondern bei der Liquiditätsgefährdung<br />
durch jedwede Zahlung an die Gesellschafter. § 64 Satz 3 nimmt deshalb<br />
keine Rücksicht auf das Bedürfnis, noch Austauschgeschäfte mit der Gesellschaft<br />
zu tätigen, sofern diese Austauschgeschäfte die Liquidität der Gesellschaft<br />
schmälern. Auch Fälligkeit der Gesellschafterforderung hindert die Anwendung<br />
der Bestimmung nicht 6 . Wäre dies richtig, so liefe § 64 Satz 3 leer 7 .<br />
Aus § 64 Satz 3 ergibt sich deshalb ein Leistungsverweigerungsrecht (Rdnr. 91).<br />
bb) Die Gesellschaftereigenschaft muss grundsätzlich im Zeitpunkt der Zahlung<br />
vorliegen 8 . In Fällen eines vorherigen Ausscheidens wird allerdings häufig<br />
noch eine Zahlung an den Empfänger als vormaligen Gesellschafter oder eine<br />
Zahlung für Rechnung eines Anteilserwerbers vorliegen (so u.U. in Buy-out-<br />
Fällen). Das genügt 9 .<br />
cc) Der Rechtsgrund der Zahlung ist ohne Belang. Es kann sich um eine Zahlung<br />
ohne oder mit Rechtsgrund handeln, und der Rechtsgrund kann gesellschaftsrechtlicher<br />
oder rein schuldrechtlicher Art sein (vgl. neuerlich Rdnr. 77).<br />
1 Ähnlich Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 26.<br />
2 Vgl. auch Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106.<br />
3 Zum hiermit einhergehenden Leistungsverweigerungsrecht vgl. alsbald im Text.<br />
4SoAltmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 61, 64; für § 92 Abs. 2 Satz 3 AktG Cahn,<br />
Der Konzern 2009, 7, 11; krit., jedoch zögernd, Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff,<br />
Rdnr. 25.<br />
5 So auch Spliedt, ZIP 2009, 149, 159 f.<br />
6 Spliedt, ZIP 2009, 149, 160; a.M. Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 61.<br />
7 Es würde eine Vereinbarung zwischen der Gesellschaft (Geschäftsführer) und dem Gesellschafter<br />
über die Fälligkeit (die sogar konkludent in der Zahlung selbst liegen<br />
könnte) ausreichen, um Satz 3 unanwendbar zu machen (hierfür aber expressis verbis<br />
Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 63).<br />
8 Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106 (aber mit bedenklicher Gleichsetzung des Kausalgeschäfts<br />
z.Z. der Beteiligung).<br />
9 Ähnlich Casper, in: Ulmer, Rdnr. 106.<br />
Karsten <strong>Schmidt</strong> | 4191<br />
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