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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§ 16 Nachtrag MoMiG Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel<br />

fahrens eingehalten. Bei der Abwegung zwischen der Geltung der materiellen<br />

Rechtslage einerseits und dem Verkehrsschutz mit der Gesellschafterliste als<br />

Rechtsscheinträger andererseits ist in diesen Fällen dem Verkehrsschutz Vorrang<br />

einzuräumen 1 .<br />

b) Nichtigkeit und Anfechtbarkeit<br />

aa) Mängel des Abtretungsvertrages<br />

Die Frage nach der dinglichen Rechtsinhaberschaft ist strikt von derjenigen<br />

nach dem Berechtigten und Verpflichteten der relativen Legitimationswirkung<br />

des § 16 Abs. 1 Satz 1 zu unterscheiden: So wird die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit<br />

des Abtretungsvertrages nicht durch die Eintragung in der Gesellschafterliste<br />

oder deren Aufnahme im Handelsregister geheilt2 . Die Regeln über den<br />

vollzogenen fehlerhaften Gesellschafterwechsel bei Personengesellschaften sind<br />

auf die Abtretung von Geschäftsanteilen an einer GmbH nicht anwendbar. Die<br />

Nichtigkeit und die Anfechtung des Abtretungsvertrages haben vielmehr auch<br />

nach erfolgter Eintragung in die Gesellschafterliste grundsätzlich rückwirkende<br />

Kraft; Ausnahmen ergeben sich im Verhältnis zur GmbH nur aus § 163 .<br />

Umgekehrt erfasst die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages ohne weitere Handlungen<br />

(nämlich die Vornahme einer neuen Eintragung in der Gesellschafterliste<br />

und ihre Aufnahme in das Handelsregister) die Eintragung in der Gesellschafterliste<br />

und damit auch die Legitimationswirkung des § 16 Abs. 1 Satz 1<br />

nicht 4 . Dies wäre nämlich mit den Verkehrsschutzzwecken des § 16 nicht zu<br />

vereinbaren (Rdnr. 4). Ausnahmen gelten nur bei Unwirksamkeit wegen fehlender<br />

Geschäftsfähigkeit, bei nicht zurechenbaren Willenserklärungen zur Anteilsübertragung<br />

(z.B. vis absoluta, Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht<br />

[falsus procurator]) oder bei kollusiven Zusammenwirken unter Kenntnis<br />

des zuständigen Geschäftsführers bzw. Notars (vgl. Rdnr. 29, 105). Dagegen<br />

bleibt es auch bei Verstößen des Abtretungsvertrages gegen gesetzliche Verbote<br />

(z.B. gegen das Vollzugsverbot nach § 41 Abs. 1 GWB oder das Verbot wettbewerbsbeschränkender<br />

Vereinbarungen nach § 1 GWB) bei der Legitimationswirkung.<br />

Mängel des Abtretungsvertrages berechtigen aber zur Berichtigung der Gesellschafterliste<br />

nach Maßgabe des Verfahrens in § 40. Die Legitimationswirkung<br />

entfällt dann mit Wirkung ex nunc 5 . Das Gleiche gilt für die Rücknahme<br />

der zum Handelsregister gereichten Gesellschafterliste (Rdnr. 31 f.).<br />

1 Gleichsinnig Kort, GmbHR 2009, 169, 170; a.A. Bayer, in: Lutter/Hommelhoff,<br />

Rdnr. 14; zu § 67 Abs. 2 AktG a.A. Bayer, in: MünchKomm. AktG, 3. Aufl. 2008, § 67<br />

AktG Rdnr. 69 und 74; hiergegen zweifelnd z.B. Hüffer, § 67 AktG Rdnr. 15.<br />

2 Zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16 Rdnr. 22; zur<br />

jetzigen Rechtslage Wicke, Rdnr. 2; Hasselmann, NZG 2009, 409, 4<strong>10.</strong><br />

3 Gleichsinnig zur früheren Rechtslage unter Geltung des Anmeldeprinzips Band I, § 16<br />

Rdnr. 22.<br />

4 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 25; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 14;<br />

gleichsinnig zur früheren Rechtslage Band I, § 16 Rdnr. 23.<br />

5 Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 26.<br />

3346 | Seibt

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