Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Rechtsstellung bei Gesellschafterwechsel Nachtrag MoMiG § 16<br />
des Bestimmtheitsgrundsatzes bei der Übertragung von Geschäftsanteilen<br />
(hierzu § 15 Rdnr. 89), und zwar unter Berücksichtigung der durch das MoMiG<br />
vorgegebenen Wertungen der Deregulierung der Nennbetragsgrößen von Geschäftsanteilen,<br />
der zulässigen Übernahme mehrerer Geschäftsanteile durch<br />
einen Gesellschafter und der Teilung von Geschäftsanteilen sowie der Stärkung<br />
des Verkehrsschutzes mit der Einführung des gutgläubigen Erwerbs nach<br />
§ 16 Abs. 3. Einem an § 16 Abs. 3 orientierten, wertend reduzierten Verständnis<br />
des Bestimmtheitsgrundsatzes steht der Wortlaut des § 16 Abs. 3 Sätze 1<br />
und 2 mit seiner Differenzierung zwischen dem „Nichtberechtigten“ und dem<br />
„Berechtigten“ nicht zwingend entgegen. Denn zum einen geht es nicht um<br />
eine unmittelbare oder entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 3, sondern<br />
um das Verständnis eines Rechtsgrundsatzes unter Berücksichtigung gesetzlicher<br />
Wertungen und zum anderen schließt das idealtypische Begriffspaar Berechtigter/Nichtberechtigter<br />
Verfügungen eines „Nicht(so)berechtigten“ nicht<br />
aus 1 .<br />
In einer ersten Fallgruppe können die Sachverhalte zusammengefasst werden,<br />
in denen sämtliche Geschäftsanteile eines Gesellschafters, die in der Gesellschafterliste<br />
in ihrer Gesamtheit mit gleichem Nennbetrag, aber in der tatsächlichen<br />
Rechtslage widersprechender Stückelung aufgeführt sind, an einen Erwerber<br />
übertragen werden. Nach bisher herrschendem Verständnis konnte in<br />
diesen Fällen im Grundsatz (d.h. ausgenommen Sondersituationen mit unterschiedlicher<br />
Rechtsausstattung oder Belastung der einzelnen Geschäftsanteile)<br />
mit Hilfe einer Auslegung der entsprechenden Willenserklärung und unter Zuhilfenahme<br />
des Rechtsgrundsatzes falsa demonstratio non nocet in dem Sinne<br />
gelöst werden, dass die tatsächlich existenten Geschäftsanteile entgegen Fehlbezeichnung<br />
und Eintragungsstand in der Gesellschafterliste übertragen werden<br />
2 . Nach Einführung von § 16 Abs. 3 liegt es jedenfalls bei Vorliegen von<br />
dessen Voraussetzungen (3-Jahresfrist, Zurechnung, keine Bösgläubigkeit) näher,<br />
den Inhalt der ergänzenden Vertragsauslegung am Inhalt des Gesellschafterlistenbestandes<br />
zu orientieren und dann die fehlende Teilung bzw. Zusammenlegung<br />
von Geschäftsanteile ex lege anzunehmen. Der Annahme einer Teilung<br />
bzw. Zusammenlegung ex lege steht auch nicht entgegen, dass dadurch<br />
die unterschiedlichen Gutglaubenskonzeptionen des § 892 BGB einerseits und<br />
§ 16 Abs. 3 andererseits unzulässigerweise verwischt werden. Ein Gleichlauf<br />
mit dem ansonsten deutlich erweiterten Verkehrsschutzkonzept des § 892 BGB<br />
rechtfertigt sich in den Fällen der fehlerhaften Stückelung dann, wenn der Verfügungsgegenstand<br />
mit Hilfe der Willenserklärung der Beteiligten und dem Gesellschafterlistenbestand<br />
identifizierbar ist; der Schutz der Mitgesellschafter<br />
und sonstiger <strong>Dr</strong>itter wird durch die übrigen, für den Gutglaubenserwerb weiter<br />
erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 3 erfüllt. In einer<br />
zweiten Fallgruppe sind die der ersten Fallgruppe entsprechenden Sachverhalte<br />
zusammengefasst, bei denen allerdings nur eine teilweise Übertragung des vom<br />
Erwerber gehaltenen Geschäftsanteilsbestands vorliegt. Hier hatte bislang die<br />
1 Zutr. Böttcher/Blasche, NZG 2007, 565, 569; dagegen Wiersch, S. 137 ff.; Berger, in:<br />
Bunnemann/Zirngibl, Auswirkungen des MoMiG auf bestehende GmbHs, S. 189 f.<br />
2 Hierzu BGH, NJW-RR 1987, 807, 808; s. auch § 15 Rdnr. 113.<br />
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