Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
trollbeteiligung sein“. Die Liste ist exemplarisch. Sie entspricht nicht bewährter<br />
deutscher Konzernpraxis 1 . Sie ist auch im Übrigen wenig überzeugend.<br />
Zulässig ist daher, dass vormalige Vorsitzende der Geschäftsführung zum Aufsichtsratsmitglied<br />
bestellt und dann zum Vorsitzenden gewählt werden 2 . Dafür<br />
spricht seine bisherige Erfahrung, dagegen, dass er auch seine frühere Tätigkeit<br />
kontrollieren soll 3 .<br />
bb) Vertragliche Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />
Der Gesellschaftsvertrag kann über die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen<br />
hinaus für Aufsichtsratsmitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats weitere Eignungsvoraussetzungen<br />
aufstellen, z.B. eine bestimmte Familienzugehörigkeit,<br />
ein bestimmtes Alter, eine fachliche Qualifikation4 , die Arbeitnehmereigenschaft<br />
oder eine bestimmte Nationalität.<br />
b) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />
aa) Für den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG und für den Aufsichtsrat nach MitbestG<br />
gelten die gesetzlichen Beschränkungen der §§ 100, 105 AktG für die<br />
Gesellschaftervertreter und für die Arbeitnehmervertreter in gleicher Weise.<br />
Für den Aufsichtsrat nach MitbestG sind die §§ 100, 105 AktG jedoch nur mit<br />
der Maßgabe anwendbar, dass die Wählbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied<br />
der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur<br />
gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt<br />
und zur Ausübung der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich des<br />
Organs ermächtig ist, § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG5 . Für den Aufsichtsrat nach<br />
<strong>Dr</strong>ittelbG gilt diese Einschränkung nicht6 .<br />
Neben die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen nach § 100 Abs. 1 und Abs. 2<br />
Nr. 2 sowie § 105 AktG (s. Rdnr. 256) tritt die Begrenzung auf höchstens zehn<br />
Aufsichtsratsmandate, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG 7 , und das Verbot der<br />
Überkreuzverflechtung, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG. Für die Höchstzahl der<br />
Mandate werden bis zu fünf Aufsichtsratssitze in abhängigen Konzernunternehmen,<br />
§ 100 Abs. 2, und Mitgliedschaften in fakultativen Aufsichtsräten,<br />
§ 100 Abs. 2 Satz 2 AktG, nicht mitgezählt. Dagegen werden bei der Überkreuzverflechtung<br />
Mitgliedschaften in einem fakultativen Aufsichtsrat angerechnet 8 .<br />
1 Nagel, NZG 2007, 166; Lutter, ZHR 171 (2007), 371.<br />
2 LG München, AG 2005, 623.<br />
3 Krit. etwa Schiessl, AG 2002, 598.<br />
4 S. dazu Baums (Hrsg.), Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001,<br />
Rdnr. 310 S. 317.<br />
5 Stein, AG 1983, 49; s. auch Martens, in: FS Hilger/Stumpf, 1983, S. 437, 464.<br />
6 Dietz/Richardi, § 76 BetrVG 1952 Rdnr. 76.<br />
7 Prinz, Juden im Deutschen Wirtschaftsleben 1850–1914, 1984, S. 183: „Carl Fürstenberg<br />
saß noch im Alter von 80 Jahren in 44 Aufsichtsräten“.<br />
8 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 177, 280; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 100<br />
Rdnr. 22; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6<br />
MitbestG Rdnr. 46; a.A.: Meyer-Landrut, in: Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 100 Anm. 6.<br />
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Uwe H. Schneider