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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

trollbeteiligung sein“. Die Liste ist exemplarisch. Sie entspricht nicht bewährter<br />

deutscher Konzernpraxis 1 . Sie ist auch im Übrigen wenig überzeugend.<br />

Zulässig ist daher, dass vormalige Vorsitzende der Geschäftsführung zum Aufsichtsratsmitglied<br />

bestellt und dann zum Vorsitzenden gewählt werden 2 . Dafür<br />

spricht seine bisherige Erfahrung, dagegen, dass er auch seine frühere Tätigkeit<br />

kontrollieren soll 3 .<br />

bb) Vertragliche Wählbarkeitsvoraussetzungen<br />

Der Gesellschaftsvertrag kann über die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen<br />

hinaus für Aufsichtsratsmitglieder eines fakultativen Aufsichtsrats weitere Eignungsvoraussetzungen<br />

aufstellen, z.B. eine bestimmte Familienzugehörigkeit,<br />

ein bestimmtes Alter, eine fachliche Qualifikation4 , die Arbeitnehmereigenschaft<br />

oder eine bestimmte Nationalität.<br />

b) Der mitbestimmte Aufsichtsrat<br />

aa) Für den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG und für den Aufsichtsrat nach MitbestG<br />

gelten die gesetzlichen Beschränkungen der §§ 100, 105 AktG für die<br />

Gesellschaftervertreter und für die Arbeitnehmervertreter in gleicher Weise.<br />

Für den Aufsichtsrat nach MitbestG sind die §§ 100, 105 AktG jedoch nur mit<br />

der Maßgabe anwendbar, dass die Wählbarkeit eines Prokuristen als Aufsichtsratsmitglied<br />

der Arbeitnehmer nur ausgeschlossen ist, wenn dieser dem zur<br />

gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ unmittelbar unterstellt<br />

und zur Ausübung der Prokura für den gesamten Geschäftsbereich des<br />

Organs ermächtig ist, § 6 Abs. 2 Satz 1 MitbestG5 . Für den Aufsichtsrat nach<br />

<strong>Dr</strong>ittelbG gilt diese Einschränkung nicht6 .<br />

Neben die gesetzlichen Eignungsvoraussetzungen nach § 100 Abs. 1 und Abs. 2<br />

Nr. 2 sowie § 105 AktG (s. Rdnr. 256) tritt die Begrenzung auf höchstens zehn<br />

Aufsichtsratsmandate, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AktG 7 , und das Verbot der<br />

Überkreuzverflechtung, § 100 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AktG. Für die Höchstzahl der<br />

Mandate werden bis zu fünf Aufsichtsratssitze in abhängigen Konzernunternehmen,<br />

§ 100 Abs. 2, und Mitgliedschaften in fakultativen Aufsichtsräten,<br />

§ 100 Abs. 2 Satz 2 AktG, nicht mitgezählt. Dagegen werden bei der Überkreuzverflechtung<br />

Mitgliedschaften in einem fakultativen Aufsichtsrat angerechnet 8 .<br />

1 Nagel, NZG 2007, 166; Lutter, ZHR 171 (2007), 371.<br />

2 LG München, AG 2005, 623.<br />

3 Krit. etwa Schiessl, AG 2002, 598.<br />

4 S. dazu Baums (Hrsg.), Bericht der Regierungskommission Corporate Governance, 2001,<br />

Rdnr. 310 S. 317.<br />

5 Stein, AG 1983, 49; s. auch Martens, in: FS Hilger/Stumpf, 1983, S. 437, 464.<br />

6 Dietz/Richardi, § 76 BetrVG 1952 Rdnr. 76.<br />

7 Prinz, Juden im Deutschen Wirtschaftsleben 1850–1914, 1984, S. 183: „Carl Fürstenberg<br />

saß noch im Alter von 80 Jahren in 44 Aufsichtsräten“.<br />

8 Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 177, 280; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 100<br />

Rdnr. 22; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 6<br />

MitbestG Rdnr. 46; a.A.: Meyer-Landrut, in: Großkomm. AktG, 3. Aufl., § 100 Anm. 6.<br />

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Uwe H. Schneider

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