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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten und nicht gegen den Aufsichtsrat<br />

1 oder die übrigen Aufsichtsratsmitglieder 2 . Dabei ist streitig, ob die Gesellschaft<br />

durch die Geschäftsführer 3 oder, was sachgerecht, durch die übrigen Aufsichtsratsmitglieder<br />

4 vertreten wird.<br />

6. Sitzungsprotokoll<br />

Über Aufsichtsratssitzungen ist eine Niederschrift, in der Regel in deutscher<br />

Sprache, zu erstellen, § 107 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG,<br />

§ 25 Abs. 1 MitbestG. Das gilt auch für den fakultativen Aufsichtsrat,<br />

obwohl § 107 AktG in § 52 nicht aufgenommen ist. Sie hat auch Bedeutung für<br />

die Auslegung von Aufsichtsratsbeschlüssen 5 . Einfache Schriftform genügt. Zuständig<br />

ist der Aufsichtsratsvorsitzende. Er unterschreibt. Hat er die Protokollführung<br />

delegiert, genügt die Unterschrift des Protokollführers. Bei Wortprotokollen<br />

ist die Erklärung eines Aufsichtsratsmitglieds festzuhalten; auch Stellungnahmen<br />

einzelner Aufsichtsratsmitglieder sind aufzunehmen. Beschlussprotokoll<br />

mit wörtlicher Wiedergabe der Beschlüsse genügt. Unterbleibt die<br />

Erstellung eines Sitzungsprotokolls, führt dies nicht zur Fehlerhaftigkeit der<br />

Beschlüsse 6 . Tonbandmitschrift verlangt Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder.<br />

Jedes Aufsichtsratsmitglied hat Anspruch auf Aushändigung einer Abschrift.<br />

Auch Gesellschafter haben das Recht auf Einsicht, § 51a 7 .<br />

7. Ausschüsse<br />

a) Einsetzung<br />

In § 52 wird zwar auf § 107 Abs. 3 AktG nicht verwiesen. Es bestehen aber<br />

keine Bedenken dagegen, dass vorbereitende, beratende oder auch beschließende<br />

Ausschüsse durch die Satzung, aufgrund einer Geschäftsordnung oder durch<br />

Beschluss der Aufsichtsratsmitglieder eingesetzt werden. Die Zulässigkeit der<br />

Einsetzung beschließender Ausschüsse folgt aus der Organisationshoheit des<br />

Aufsichtsrats8 442<br />

. Es wäre wenig überzeugend, wenn die Organisationshoheit beim<br />

1 BGHZ 83, 144, 146; BGHZ 85, 293, 295; Baums, ZGR 1983, 300, 342; Boujong, AG<br />

1995, 207; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 707;<br />

Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht,<br />

2008, § 6, B. III. 2. a); a.A. Hommelhoff, ZHR 143 (1979), 288; Bork, ZIP 1991, 137, 143:<br />

relative Parteifähigkeit des Aufsichtsrats bei Verletzung eigener Organmitgliedschaftsrechte<br />

des klagenden Aufsichtsratsmitglieds.<br />

2 So aber Häsemeyer, ZHR 144 (1980), 265, 274.<br />

3 BGHZ 64, 325; BGHZ 83, 144; BGHZ 85, 293; BGHZ 122, 342: bei AG vertritt Vorstand;<br />

Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-<br />

Recht, 2008, § 6, B. III. 2. a).<br />

4 Stodolkowitz, ZHR 154 (1990), 17; a.A. Bork, ZIP 1991, 146 f.; zweifelnd: Fleck,<br />

GmbHR 1995, 884.<br />

5 OLG Karlsruhe, AG 2005, 2<strong>10.</strong><br />

6 Semler, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder, 2. Aufl.,<br />

§ 4 Rdnr. 108.<br />

7 BGH, GmbHR 1997, 705.<br />

8 Wie hier: Skibbe, GmbHR 1961, 3, 5.<br />

Uwe H. Schneider | 3139<br />

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