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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

Das Aufsichtsratsmitglied hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass<br />

es seinen Überwachungspflichten nachgekommen ist oder dass es kein Verschulden<br />

trifft. Es kann auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass der<br />

Schaden auch bei einem pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre 1 .<br />

hh) Geltendmachung<br />

S. bei § 46 Rdnr. 139.<br />

d) Haftungsmilderung und Entlastung<br />

§ 708 BGB ist für Aufsichtsratsmitglieder nicht anwendbar2 . Das gilt auch für<br />

Gesellschafter-Aufsichtsratsmitglieder in der personalistischen GmbH; denn<br />

das Gesellschafter-Aufsichtsratsmitglied hat – im Gegensatz zum Gesellschafter<br />

bei Wahrnehmung seiner Mitverwaltungsrechte (s. § 43 Rdnr. 23) – treuhänderisch<br />

fremde Interessen wahrzunehmen.<br />

Wohl aber ist eine vertragliche Haftungsmilderung für Aufsichtsratsmitglieder<br />

ebenso zulässig wie für Geschäftsführer. In Betracht kommt eine Milderung des<br />

Haftungsmaßstabs, etwa Haftung nur bei grober Fahrlässigkeit. Die Grenze<br />

bildet die vorsätzliche Pflichtverletzung. In Betracht kommt eine Verkürzung<br />

der Verjährung 3 und eine summenmäßige Begrenzung, was die Versicherbarkeit<br />

erleichtert. § 43 Abs. 3 ist aber für Aufsichtsratsmitglieder, die zugleich Gesellschafter<br />

sind, entsprechend anwendbar. So ist eine Verkürzung der Verjährungsfrist<br />

nur insoweit zulässig, als der Schadensersatzbetrag zur Befriedigung der<br />

Gläubiger nicht erforderlich ist 4 . Auch können die Gesellschafter auf einen<br />

entstandenen Schadensersatzanspruch nachträglich verzichten. § 93 Abs. 4<br />

Satz 3 AktG, wonach die Gesellschaft erst drei Jahre nach der Entstehung des<br />

Anspruchs verzichten kann, ist nicht anwendbar. Für Gesellschafter, die zugleich<br />

Aufsichtsratsmitglied sind, ist § 43 Abs. 3 jedoch entsprechend anwendbar<br />

(s. bei § 43 Rdnr. 264).<br />

Das hat auch Bedeutung für die Entlastung. Die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder<br />

ist gesetzlich nicht geregelt. Weder in § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG<br />

noch in § 25 MitbestG wird auf § 120 AktG verwiesen. Doch folgt aus allgemeinen<br />

Grundsätzen, dass auch die Mitglieder des Aufsichtsrats einer GmbH<br />

in regelmäßigen Abständen nach Tätigkeitsbericht und Rechnungslegung Anspruch<br />

auf Entlastung haben 5 . Die Entlastung enthält die allgemeine Billigung<br />

der Überwachungstätigkeit und sie hat beim Aufsichtsrat ebenso wie die Ent-<br />

renzierend: von Westphalen, Derivativgeschäfte, Risikomanagement und Aufsichtsratshaftung,<br />

2000, S. 217.<br />

1 Goette, ZGR 1995, 648.<br />

2 BGHZ 69, 207: für Aufsichtsratsmitglied einer Publikums-KG; Zöllner/Noack, in:<br />

Baumbach/Hueck, Rdnr. 70; Meyer-Landrut/Miller/Niehus, Rdnr. 37.<br />

3 BGH, DB 2000, 268.<br />

4 BGH, DB 2000, 268; Altmeppen, DB 2000, 261; s. auch bei § 43 Rdnr. 260 ff., 264.<br />

5 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 76: im Zweifel jährlich; zu den Grenzen<br />

s. BGH, WM 1985, 1200.<br />

Uwe H. Schneider | 3167<br />

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