Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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§52 Aufsichtsrat<br />
nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder 1 von<br />
einem überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, wenn bestimmte Voraussetzungen<br />
vorliegen: Die Vermögensschadenhaftpflichtversicherung muss in erster<br />
Linie der Absicherung des Unternehmens oder des Unternehmenswertes gegen<br />
Schadenersatzforderungen <strong>Dr</strong>itter gegenüber dem Unternehmen dienen, die ihren<br />
Grund in dem Tätigwerden oder Untätigbleiben der für das Unternehmen<br />
verantwortlich handelnden und entscheidenden Organe hat. Voraussetzung ist<br />
weiter, dass die D&O-Verträge besondere Klauseln zur Firmenhaftung oder sog.<br />
Company Reimbursement enthalten, die im Ergebnis dazu führen, dass der<br />
Versicherungsanspruch aus der Versicherungsleistung dem Unternehmen als<br />
Versicherungsnehmer zusteht. Schließlich müssen die D&O-Versicherungen<br />
dadurch gekennzeichnet sein, dass das Management als Ganzes versichert ist<br />
und Versicherungsschutz für einzelne Personen nicht in Betracht kommt. Basis<br />
der Prämienkalkulation sind in diesem Fall nicht individuelle Merkmale der<br />
Organmitglieder, sondern Betriebsdaten des Unternehmens, weshalb die Versicherungssummen<br />
deutlich höher sind als typischerweise das Privatvermögen<br />
der Organmitglieder.<br />
3. Die Haftung des Aufsichtsratsmitglieds gegenüber den Gesellschaftern<br />
a) Die Überwachungs- und Beratungspflicht obliegt den Aufsichtsratsmitgliedern<br />
nur gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber den Gesellschaftern<br />
oder den Gläubigern der Gesellschaft. Der einzelne Gesellschafter hat daher<br />
keinen Anspruch auf pflichtgemäßes Aufsichtsratsverhalten 2 . Die Verletzung<br />
der Überwachungspflichten begründet keine Schadensersatzansprüche der Gesellschafter.<br />
Ebenso wie der Geschäftsführer hat aber auch das Aufsichtsratsmitglied in begrenztem<br />
Umfang organschaftliche Pflichten gegenüber den Gesellschaftern.<br />
Erkennt etwa ein Aufsichtsratsmitglied Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführer<br />
oder der Mitgesellschafter, z.B. verdeckte Gewinnausschüttungen, läuft ein<br />
Gesellschafter daher Gefahr, persönlich in Anspruch genommen zu werden, so<br />
haben die Aufsichtsratsmitglieder entsprechend zu informieren. Die Einzelheiten<br />
sind bisher ungeklärt.<br />
b) § 52 verweist nicht auf § 117 AktG; dessen analoge Anwendung ist zweifelhaft<br />
3 , aber zu bejahen. § 117 AktG enthält einen besonderen Tatbestand der<br />
unerlaubten Handlung 4 .<br />
Zum Schadensersatz verpflichtet ist nach § 117 AktG, wer vorsätzlich unter<br />
Benutzung seines Einflusses auf die Gesellschaft ein Mitglied des Vorstands<br />
oder des Aufsichtsrats, einen Prokuristen oder einen Handlungsbevollmächtig-<br />
1 Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen v. 24. 1. 2002 an eine Reihe von Bundesverbänden<br />
(AG 2002, 287); s. auch Lange, ZIP 2001, 1521.<br />
2 Zöllner, ZGR 1988, 392, 414.<br />
3 Ebenso wohl Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 150.<br />
4 BGH, WM 1992, 1819; s. auch BGHZ 94, 55, 58 und BGHZ 105, 121, 130; zuletzt Hüffer,<br />
AktG, § 117 Rdnr. 2; Henze, in: FS Kellermann, 1991, S. 141, 148.<br />
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Uwe H. Schneider