Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
4. Gerichtliche Ersatzbestellung<br />
§ 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG und § 25 MitbestG verweisen auf § 104 AktG. Hiernach<br />
kann das Gericht auf Antrag eines Aufsichtsratsmitglieds ein Ersatzmitglied<br />
bestellen, wenn entweder der Aufsichtsrat beschlussunfähig oder unterbesetzt<br />
ist, § 104 Abs. 1 und Abs. 2 AktG 1 . Das gilt auch für Arbeitnehmervertreter<br />
2 . Die Antragsberechtigung ergibt sich aus § 104 Abs. 1 Satz 1 und 3 AktG.<br />
Zur gerichtlichen Auswahl des zu bestellenden Aufsichtsratsmitglieds, zur<br />
Stellung der gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder und zur Amtsdauer<br />
wird auf die einschlägigen aktienrechtlichen Kommentare verwiesen. Das Gericht<br />
ist an den Antrag nicht gebunden, sondern entscheidet nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen 3 .<br />
In § 52 wird dagegen § 104 AktG nicht genannt, so dass zweifelhaft ist, ob bei<br />
einem fakultativen Aufsichtsrat eine gerichtliche Bestellung in Frage kommt 4 .<br />
Dagegen wird vorgebracht, der fakultative Aufsichtsrat gehöre nicht zu den gesetzlich<br />
vorgeschriebenen Gesellschaftsorganen, so dass die Bestellung seiner<br />
Mitglieder nicht von Staats wegen erzwungen werden könne 5 . Auch könnte<br />
dagegen sprechen, dass die Gesellschafter jederzeit den Aufsichtsrat ergänzen<br />
könnten. Die gerichtliche Ersatzbestellung löse typischerweise ein Problem der<br />
Publikumsgesellschaften 6 . Auf der anderen Seite dient die gerichtliche Ersatzbestellung<br />
der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft. Sie erfolgt nur auf Antrag.<br />
Sind daher dem Aufsichtsrat wesentliche Funktionen innerhalb der Entscheidungsorganisation<br />
der Gesellschaft zugebilligt, so verlangt jedenfalls diese Gestaltung<br />
die Möglichkeit einer gerichtlichen Ersatzbestellung (s. auch bei § 6<br />
Rdnr. 57: gerichtliche Bestellung des Geschäftsführers).<br />
5. Fehlerhafte Bestellung<br />
Die Folgen einer fehlerhaften Bestellung eines Aufsichtsratsmitglieds und ihre<br />
Geltendmachung sind abhängig vom Bestellungsverfahren.<br />
a) Für die Wahlen der Aufsichtsratsmitglieder eines obligatorischen Aufsichtsrats<br />
sind §§ 250–252 AktG entsprechend heranzuziehen 7 . Der Beschluss kann<br />
unwirksam, nichtig oder anfechtbar sein 8 .<br />
1 Weiterführend: Schmatz, WM 1955, 642; Niewiarra/Servatius, in: FS Semler, 1993,<br />
S. 217; zur Beendigung der Amtszeit des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds:<br />
OLG München, AG 2006, 590.<br />
2 BayObLG, AG 2005, 350.<br />
3 BayObLG, DB 1997, 2599; OLG Schleswig, AG 2004, 453.<br />
4 Dagegen OLG Düsseldorf, BB 1982, 1574; OLG Hamm, GmbHR 2000, 491 = EWiR<br />
§ 104 AktG 1/2000, 463 (Schaaf); Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 45; Raiser/Heermann,<br />
in: Ulmer, Rdnr. 46; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 9; Koppensteiner,<br />
in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 8; Wessing/Max, in: FS Werner, 1984,<br />
S. 975, 985; Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 131; differenzierend:<br />
Heyder, in: Michalski, Rdnr. 107.<br />
5 Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 131.<br />
6 Zutr. Niewiarra/Servatius, in: FS Semler, 1993, S. 217, 223.<br />
7 Allgemein: BGHZ 51, 2<strong>10.</strong><br />
8 Allgemein s. Karsten <strong>Schmidt</strong> bei § 45.<br />
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