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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

der Geschäftsführung einschränken kann. In der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat<br />

ist eine abschließende Satzungsregelung ohne weiteres zulässig, § 52<br />

Abs. 1 a.E. Bei einer GmbH mit einem mitbestimmten Aufsichtsrat können<br />

dagegen die zustimmungspflichtigen Maßnahmen nicht abschließend in der<br />

Satzung aufgeführt werden, denn der Aufsichtsrat muss selbst nach eigenem<br />

Ermessen bestimmen können, in welcher Weise er seine Überwachungsaufgabe<br />

wahrnimmt 1 .<br />

Festlegungsermessen: Geschäfte von grundlegender Bedeutung: Nach der Neufassung<br />

des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG durch das TransPuG 2 haben die Satzung<br />

oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur<br />

mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Durch die<br />

Ersetzung der Wörter „kann jedoch“ durch die Wörter „hat jedoch“ steht die<br />

Entscheidung über den Einsatz von Zustimmungsvorbehalten nicht mehr im<br />

ausschließlichen Ermessen des Satzungsgebers und des Aufsichtsrats. Wegen<br />

der unveränderten Verweisungen in § 52 Abs. 1 und den entsprechenden Mitbestimmungsgesetzen<br />

gilt die Zustimmungsvorbehaltspflicht auch für die<br />

GmbH 3 . Das wurde in Zweifel gezogen, weil grundlegende Gesellschaftsentscheidungen,<br />

die nach den Vorstellungen des Gesetzgebers einer besonderen<br />

Aufsichtsratskontrolle unterliegen sollen, üblicherweise von der Gesellschafterversammlung<br />

getroffen werden. Gesellschafterentscheidungen sind aber vom<br />

Aufsichtsrat wegen der GmbH-spezifischen Entscheidungshierarchie zu respektieren,<br />

so dass die Forderung nach einer unternehmerischen Mitwirkung des<br />

Aufsichtsrats bereits aus rechtstatsächlichen Gründen als verfehlt empfunden<br />

wurde 4 . Dennoch hat ein entsprechender Änderungsantrag keine Mehrheit im<br />

Bundesrat gefunden 5 . Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch den fakultativen<br />

Aufsichtsrat von der Pflicht zur Festlegung eines Vorbehaltskatalogs befreien.<br />

Offengeblieben ist, welche Maßnahmen zwingend der Zustimmung des Aufsichtsrats<br />

zu unterwerfen sind. Der Gesetzgeber hat von einer gesetzlichen<br />

Verankerung eines (Mindest-)Katalogs zustimmungspflichtiger Geschäfte bewusst<br />

abgesehen, weil „ein sachgerechter Katalog nicht für jede Gesellschaft<br />

1 Wie hier: Raiser, § 25 MitbestG Rdnr. 92; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/<br />

Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 64; Deilmann, BB 2004, 2253,<br />

2254; Heyder, in: Michalski, Rdnr. 228; Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats<br />

im Aktien- und GmbH-Recht, 2008, § 4, D. III. 2. a); a.A. Hoffmann/Neumann,<br />

GmbHR 1976, 149, 152; Hoffmann/Preu, Der Aufsichtsrat, 5. Aufl., Rdnr. 305;<br />

Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 926; Lutter/<br />

Hommelhoff, Rdnr. 29; Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat,<br />

3. Aufl., Rdnr. 754 Fn. 3.<br />

2 Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität<br />

vom 19. 7. 2002, BGBl. I 2002, 2681.<br />

3 Vgl. Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10a; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, § 37 Rdnr. 23,<br />

§ 52 Rdnr. 231; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 1<strong>10.</strong><br />

4 Vgl. BT-Plenarprotokoll 14/231, S. 23055 (Funke); s. auch die Stellungnahme des Handelsrechtsausschusses<br />

des Deutschen Anwaltvereins, BB 2003, Beilage 4, 1, 2 f.<br />

5 Vgl. Seibert, NZG 2002, 608, 610; Gaul/<strong>Otto</strong>, GmbHR 2003, 6, 11; zum Ganzen s. auch<br />

Brouwer, Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats im Aktien- und GmbH-Recht,<br />

2008, § 2, B. III.<br />

Uwe H. Schneider | 3051<br />

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