Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
auch außerhalb einer Gesellschafterversammlung informieren 1 . Das gilt besonders<br />
in der Krise der Gesellschaft.<br />
hh) Keine Information <strong>Dr</strong>itter<br />
Der Aufsichtsrat ist nicht berechtigt, Öffentlichkeitsarbeit zu betreiben2 ; er darf<br />
sich nicht an <strong>Dr</strong>itte wenden, um Informationen weiterzugeben oder um Geschäftsverbindungen<br />
herzustellen3 . Informationen dürfen auch an Behörden,<br />
etwa an das Finanzamt, an das Gewerbeaufsichtsamt oder die Staatsanwaltschaft<br />
nicht übermittelt werden; denn der Aufsichtsrat ist ein Innenorgan. Die<br />
Verbindung zu <strong>Dr</strong>itten, auch zum Betriebsrat und zur Belegschaft, obliegt den<br />
Geschäftsführern. Erkennt der Aufsichtsrat Rechtsverletzungen und weigern<br />
sich die Geschäftsführer dagegen vorzugehen, so sind zunächst die Gesellschafter<br />
zu unterrichten. Nur wenn auch nach der Unterrichtung der Gesellschafter<br />
weiterhin schwere Rechtsverletzungen drohen, darf sich der Aufsichtsrat an die<br />
zuständigen staatlichen Stellen wenden.<br />
ii) Zustimmung zu unternehmensleitenden Maßnahmen (Zustimmungsvorbehalt)<br />
aaa) Anwendbarkeit des § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG<br />
Kraft Verweisung findet § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG auch bei der GmbH Anwendung.<br />
Das gilt gleichermaßen für die mitbestimmte GmbH (vgl. § 25 Abs. 1<br />
Satz 1 Nr. 2 MitbestG; § 1 Abs. 1 Nr. 3 <strong>Dr</strong>ittelbG) wie für die mitbestimmungsfreie<br />
GmbH (§ 52 Abs. 1). Nach § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG haben die Satzung<br />
oder der Aufsichtsrat zu bestimmen, dass bestimmte Arten von Geschäften nur<br />
mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen. Der Aufsichtsrat<br />
erhält dadurch eine Mitentscheidungskompetenz bei bestimmten Geschäftsführungsmaßnahmen;<br />
die Geschäftsführung wird durch einen bestehenden<br />
Zustimmungsvorbehalt an das Einverständnis des Aufsichtsrats gebunden.<br />
Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung, kann das Veto nur durch eine<br />
Entscheidung der Gesellschafterversammlung überwunden werden.<br />
bbb) Gestaltungsfreiheit der Gesellschafter<br />
In der GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat ist § 111 Abs. 4 Satz 2 AktG dispositiv,<br />
§ 52 Abs. 1 a.E. Die Gesellschafter können daher das Zustimmungsrecht<br />
des Aufsichtsrats gesellschaftsvertraglich einschränken oder ganz ausschließen4 130<br />
.<br />
1 RGZ 152, 273 (Genossenschaft); BGH, WM 1979, 1425 (Beirat einer Publikums-KG).<br />
2 Ähnlich: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 269;<br />
Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 140; Schwintowski, NJW 1990, 1010; offen aber:<br />
BGHZ 64, 325, 331: Es bedürfe einer Beurteilung im Einzelfall. Im Interesse des Unternehmens<br />
könne es notwendig werden, an die Öffentlichkeit zu gehen, um Missverständnisse<br />
auszuräumen, Gerüchten entgegenzutreten, Unruhen zu vermeiden usw.<br />
3 OLG Zweibrücken, AG 1991, 70; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 11.<br />
4 H.M., anstelle aller: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 113; Lutter/Hommelhoff,<br />
Rdnr. 10a; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, Rdnr. 20; Deilmann, BB 2004, 2253,<br />
2254.<br />
Uwe H. Schneider | 3045<br />
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