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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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501<br />

502<br />

§52 Aufsichtsrat<br />

die Schweigepflicht auch nicht gegenüber der Belegschaft, dem Betriebsrat oder<br />

den Gewerkschaften gelockert 1 . Zur Weitergabe von geheimen und geheimhaltungsbedürftigen<br />

Informationen an den Betriebsrat sind nur die Geschäftsführer<br />

berechtigt 2 . Dagegen besteht keine Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber den<br />

Geschäftsführern und den Gesellschaftern 3 . Dies folgt aus § 51a, vor allem aber<br />

aus dem Erfordernis, die Zusammenarbeit zwischen den Gesellschaftsorganen<br />

zu ermöglichen. Dies verlangt völlige Offenheit, und zwar auch über die Entscheidungsprozesse<br />

im Aufsichtsrat 4 .<br />

Verlangt die Vor- oder Nachbereitung der Aufsichtsratstätigkeit die Einschaltung<br />

<strong>Dr</strong>itter, z.B. von Rechtsberatern, Wirtschaftsprüfern usw., so kann dies<br />

eine Offenlegung rechtfertigen. Das Aufsichtsratsmitglied muss solche <strong>Dr</strong>itte<br />

aber sorgfältig auswählen und sie auf die Verschwiegenheit verpflichten. Für<br />

den Bruch der Verschwiegenheit <strong>Dr</strong>itter muss das Aufsichtsratsmitglied indessen<br />

nur bei schuldhaft fehlerhafter Auswahl einstehen 5 .<br />

Offengelegt werden dürfen durch ein Aufsichtsratsmitglied geheime und geheimhaltungsbedürftige<br />

Informationen gegenüber <strong>Dr</strong>itten, die ein Recht zur<br />

Entsendung eines Aufsichtsratsmitglieds haben (s. dazu Rdnr. 222), gegenüber<br />

Sachverständigen (s. Rdnr. 154) und gegenüber <strong>Dr</strong>itten, etwa Behörden, wenn<br />

dies die einzige und letzte Möglichkeit ist, eine schwerwiegende Rechtsverletzung<br />

durch die Gesellschaft abzuwenden. Auch im zuletzt genannten Fall muss<br />

sich ein Aufsichtsratsmitglied aber zunächst an die Gesellschafter wenden.<br />

Vertraulich zu behandeln sind solche Tatsachen, die nicht allgemein bekannt<br />

sind und für die ein Geheimhaltungsbedürfnis besteht. Maßstab für das Geheimhaltungsbedürfnis<br />

ist das objektive Interesse der Gesellschaft 6 . Welche<br />

Vorgänge vertraulich zu behandeln sind, muss daher das einzelne Aufsichtsratsmitglied<br />

nach objektiven Kriterien selbstverantwortlich entscheiden. Es hat<br />

hierbei kein Ermessen 7 . Erklärungen der Geschäftsführer oder Beschlüsse des<br />

Aufsichtsrats im Einzelfall sind nur ein Indiz für die Geheimhaltungsbedürfig-<br />

1 Lutter, BB 1980, 291; Raiser/Veil, Recht der Kapitalgesellschaften, 4. Aufl., § 15<br />

Rdnr. 106; Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl., Rdnr. 915;<br />

Roschmann/Frey, BB 1996, 449; Edenfeld/Neufang, AG 1999, 52; a.A.: Kittner, ZHR<br />

136 (1972), 208; Pfarr, MitbestGespr. 1976, 51; <strong>Schmidt</strong>/Zachert, MitbestGespr. 1979,<br />

227; Nagel, BB 1979, 1803.<br />

2 Lutter, Information und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 502 ff.; Potthoff/Trescher/Theisen,<br />

Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl., Rdnr. 915; a.A. Köstler/Zachert/Müller,<br />

Aufsichtsratspraxis, 8. Aufl., Rdnr. 554.<br />

3 A.A.: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 65; wie hier: Raiser/Heermann, in:<br />

Ulmer, Rdnr. 143; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 17; Potthoff/Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied,<br />

6. Aufl., Rdnr. 914.<br />

4 A.A. insoweit: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 143.<br />

5 A.A. Marsch-Barner, in: Semler/v. Schenck (Hrsg.), Arbeitshandbuch Aufsichtsratsmitglieder,<br />

2. Aufl., § 12 Rdnr. 47.<br />

6 BGHZ 64, 329.<br />

7 G. Hueck, RdA 1975, 39; Rittner, in: FS Hefermehl, 1976, S. 369; Lutter, Information<br />

und Vertraulichkeit im Aufsichtsrat, 3. Aufl., Rdnr. 442 ff.; Ulmer/Habersack, in: Ulmer/Habersack/Henssler,<br />

Mitbestimmungsrecht, § 25 MitbestG Rdnr. 104; Potthoff/<br />

Trescher/Theisen, Das Aufsichtsratsmitglied, 6. Aufl., Rdnr. 902; Flore, BB 1993, 133;<br />

a.A.: Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 116 Rdnr. 46; Kittner, ZHR 136 (1972), 240.<br />

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Uwe H. Schneider

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