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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

ff) Ursächlichkeit und Schaden<br />

Anspruch auf Schadensersatz der Gesellschaft besteht nur, wenn die Pflichtverletzung<br />

kausal für den Eintritt des Schadens war (s. auch bei § 43 Rdnr. 221).<br />

Im Rahmen der nachträglichen Überwachung kann der Aufsichtsrat nur den<br />

bereits eingetretenen Schaden dem Grund und der Höhe nach ermitteln. Der<br />

Aufsichtsrat hat die Aufgabe, die Gesellschafter zu informieren, damit diese<br />

über die Geltendmachung des Ersatzanspruchs entscheiden können. Verletzt<br />

der Aufsichtsrat diese Informationspflicht, so ist dies nicht kausal für den bereits<br />

eingetretenen Schaden. In Betracht kommt aber eine Haftung, wenn der<br />

Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden kann (z.B. Verjährung) oder<br />

wenn weitere Pflichtverletzungen der Geschäftsführer hätten vermieden werden<br />

können. Im Rahmen der begleitenden Überwachung muss feststehen, dass<br />

der Aufsichtsrat die schädigende Maßnahme hätte verhindern können. War der<br />

Geschäftsführer entschlossen, sich über Bedenken des Aufsichtsrats hinwegzusetzen,<br />

so war das Unterlassen der Einführung eines Zustimmungsvorbehalts<br />

nicht kausal1 . Bei entsprechender Kenntnis muss der Aufsichtsrat aber weitergehende<br />

Maßnahmen ergreifen.<br />

gg) Darlegungs- und Beweislast<br />

§ 52 verweist auf § 116 AktG, der seinerseits auf § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG verweist.<br />

Die Vorschrift enthält eine teilweise Beweislastumkehr. Bei der Auslegung<br />

sind die höchstrichterliche Rechtsprechung und Lehre zur Darlegungsund<br />

Beweislast bei der Haftung von Vorstandsmitgliedern und Geschäftsführern<br />

heranzuziehen. Hiernach hat die Gesellschaft die Tatsachen vorzutragen<br />

und im Falle des Bestreitens zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass das möglicherweise<br />

pflichtwidrige Verhalten des Aufsichtsratsmitglieds bei der Gesellschaft<br />

zu einem Schaden geführt hat2 . Das möglicherweise pflichtwidrige Verhalten<br />

kann in der Verletzung von Überwachungspflichten, der Verletzung der<br />

Zustimmungspflichten oder der Pflichten bei der Bestellung und Anstellung der<br />

Geschäftsführer liegen, wenn hierfür der Aufsichtsrat zuständig ist. In Betracht<br />

kommt daher im zuletzt genannten Fall eine Haftung der Aufsichtsratsmitglieder,<br />

wenn die fehlerhafte Auswahl des Geschäftsführers dazu geführt hat, dass<br />

dieser verantwortungslos seine Aufgaben wahrnimmt.<br />

Bei der Darlegung der Höhe des Schadens sind nicht die strengen Maßstäbe des<br />

§ 286 ZPO heranzuziehen, vielmehr sollen der Gesellschaft die Darlegungsund<br />

Beweiserleichterungen des § 287 ZPO zugute kommen. Möglich ist demnach<br />

auch der Vortrag von Tatsachen, der eine Schadenschätzung erlaubt 3 .<br />

1 S. dazu LG Bielefeld, BB 1999, 2630 mit Anm. Thümmel.<br />

2 So für die geschäftsführenden Organmitglieder BGHZ 152, 280 ff.; sowie schon BGH,<br />

WM 1971, 125, 126; BGH, WM 1985, 1293 – WuB II C. § 43 <strong>GmbHG</strong> 1.86 (Krämer);<br />

BGH, WM 1991, 281 = <strong>GmbHG</strong> 1991, 101; BGH, WM 1992, 224; BGH, GmbHR 1994,<br />

459; Kurzwelly, in: Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung,<br />

2007, § 24; v. Gerkan, ZHR 154 (1990), 39; Fleck, GmbHR 1997, 238; Goette, ZGR<br />

1995, 648; teilweise abweichend: Kiethe, WM 2005, 2128.<br />

3 BGHZ 152, 280, 287; Gehrlein, GmbH Recht in der Praxis, 2005, S. 281; Kurzwelly, in:<br />

Krieger/Uwe H. Schneider (Hrsg.), Handbuch Managerhaftung, 2007, § 14 Rdnr. 6; diffe-<br />

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Uwe H. Schneider

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