Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt
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Aufsichtsrat §52<br />
verhältnis 1 begründet. Sodann ist weiter streitig, auf welche Weise dieses Anstellungsverhältnis<br />
begründet wird. Teils wird die Ansicht vertreten, es entstehe<br />
mit der Annahme der Bestellung, ohne dass es besonderer Erklärungen der<br />
Parteien bedürfe; denn sein Inhalt richte sich nach Gesetz und Satzung 2 . Nach<br />
anderer Ansicht soll es durch konkludentes Verhalten zustande kommen 3 .<br />
Das überzeugt nicht. § 52 i.V.m. § 113 Abs. 1 AktG gehen offensichtlich davon<br />
aus, dass die Vergütung einseitig entweder durch Gesellschafterbeschluss oder<br />
in der Satzung festgesetzt werden kann. Das spricht dafür, dass auch die persönlichen<br />
Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und dem Aufsichtsratsmitglied<br />
in der Regel im Rahmen des organisationsrechtlichen Rechtsverhältnisses<br />
geregelt sind 4 . Das einzelne Aufsichtsratsmitglied erhält hierdurch im<br />
eigenen Interesse subjektive Rechte. Entsprechende Satzungsregelungen sind<br />
aber, weil sie für alle Aufsichtsratsmitglieder in gleicher Weise gelten, objektiv<br />
und nicht wie ein schuldrechtlicher Vertrag nach dem Willen der Vertragsparteien<br />
auszulegen. Die Folge ist weiter, dass die Vergütung usw. einseitig ohne<br />
Mitwirkung des Aufsichtsratsmitglieds geändert werden kann. Seine Mitwirkung<br />
ist nur erforderlich, soweit dem Aufsichtsratsmitglied zwingend Ansprüche,<br />
etwa für Auslagenersatz zustehen.<br />
Die gesetzliche Regel, dass die persönlichen Rechtsverhältnisse in der Satzung<br />
oder einseitig durch Gesellschafterbeschluss zu regeln sind, ist aber jedenfalls<br />
für die GmbH nicht zwingend 5 . Vereinbarungen hierüber können auch in einen<br />
schuldrechtlichen Vertrag aufgenommen werden. Der Inhalt der Rechte und<br />
Pflichten entspricht einem Dienstverhältnis, das eine Geschäftsbesorgung (bei<br />
Unentgeltlichkeit: Auftrag) zum Inhalt hat 6 . Die Gesellschaft wird beim Abschluss<br />
eines solchen Anstellungsvertrags durch die Gesellschafterversammlung<br />
vertreten (Annex-Zuständigkeit). Der Vertrag endet mit der Organstellung 7 .<br />
2. Vergütung<br />
a) Rechtsgrund<br />
Für die Aufsichtsratstätigkeit kann eine Vergütung gewährt werden8 . Auch bei 356<br />
einem mitbestimmten Aufsichtsrat ist die Gewährung jedoch nicht zwingend.<br />
1 RGZ 123, 354; RGZ 146, 152; RGZ 158, 156; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 122.<br />
2 Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 101 Rdnr. 5.<br />
3 Baumbach/Hueck, AktG, § 101 Anm. 7.<br />
4 Ebenso: Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 59; Koppensteiner, in: Rowedder/<br />
<strong>Schmidt</strong>-Leithoff, Rdnr. 15; Natzel, DB 1964, 1180; Natzel, DB 1965, 1432; Schilling,<br />
in: FS R. Fischer, 1979, S. 690 f.: körperschaftsrechtlicher Vertrag.<br />
5 A.A.: Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, 4. Aufl., Rdnr. 986;<br />
Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 101 Rdnr. 5: neben körperschaftsrechtliche tritt<br />
schuldrechtliche Rechtsbeziehung, jedoch nicht vertragliche; wie hier etwa Zöllner/<br />
Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 59; Koppensteiner, in: Rowedder/<strong>Schmidt</strong>-Leithoff,<br />
Rdnr. 15.<br />
6 RGZ 123, 354; RGZ 146, 152; Mertens, in: KölnKomm. AktG, § 101 Rdnr. 7.<br />
7 Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, Rdnr. 59; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr.<br />
122: auflösend bedingt.<br />
8 Zur Besteuerung: OFD Magdeburg v. 12. 11. 2002, GmbHR 2003, 52.<br />
Uwe H. Schneider | 3113<br />
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