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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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§52 Aufsichtsrat<br />

nicht seine Stellung als Aufsichtsratsmitglied, sondern die als Geschäftsführer.<br />

Für die Arbeitnehmervertreter enthält § 24 MitbestG eine Sondervorschrift.<br />

Hiernach erlischt das Amt, wenn ein Aufsichtsratsmitglied, das nach § 7 Abs. 2<br />

MitbestG Arbeitnehmer des Unternehmens sein muss, seine Wählbarkeit verliert.<br />

Zu denken ist an die Beendigung des Arbeitnehmerverhältnisses 1 und an<br />

das Ausscheiden des Konzernunternehmens, in dem das Aufsichtsratsmitglied<br />

tätig ist. Dies gilt entsprechend für den Aufsichtsrat nach <strong>Dr</strong>ittelbG.<br />

Dagegen führt der nachträgliche Wechsel der Gruppenzugehörigkeit im Aufsichtsrat<br />

nach MitbestG nicht zum Verlust der Amtsstellung, § 24 Abs. 2 MitbestG.<br />

7. Aufsichtsrat und Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)<br />

§ 4 Abs. 4 <strong>Dr</strong>ittelbG geht davon aus, dass Frauen und Männer unter den Aufsichtsratsmitgliedern<br />

der Arbeitnehmer entsprechend ihrem zahlenmäßigen<br />

Verhältnis vertreten sein sollen. Für die Anteilseignervertreter verlangt das<br />

AGG keine proportionale Beteiligung, etwa von Frauen, Schwerbehinderten,<br />

usw. 2 Verboten ist nach § 7 AGG nur eine Benachteiligung i.S.v. § 2 AGG. Zu<br />

den Organmitgliedern, auf die das AGG nach § 6 Abs. 3 ebenfalls anwendbar<br />

ist, gehören auch Aufsichtsräte 3 . Das gilt freilich nur, soweit ein Zugang zu<br />

einer Erwerbstätigkeit in Frage steht 4 . Daran fehlt es aber, wenn keine Aufsichtsratsvergütung<br />

gezahlt wird. Nach § 6 Abs. 3 AGG gelten die Vorschriften<br />

des AGG jedoch nur entsprechend für Organmitglieder. Hierbei können die<br />

Besonderheiten der Organstellung bei der Prüfung der Ungleichbehandlung berücksichtigt<br />

werden 5 . Soweit das AGG zur Anwendung kommt, darf bei der<br />

Bestellung das Geschlecht, das Alter etc. keine Rolle spielen. Ein Verstoß gegen<br />

§ 7 AGG ist aber nicht gegeben, wenn es an der Kausalität fehlt, weil z.B. ein<br />

Kandidat unabhängig von der Benachteiligung eines Mitbewerbers ohnehin gewählt<br />

worden wäre 6 . Die Abberufung nennt das AGG nicht 7 . Die Beendigung<br />

des Aufsichtsratsmandats ist viel mehr als Ausübungsbedingung zu qualifizieren<br />

und fällt nicht unter den Begriff des Zugangs. Dies wird insbesondere im<br />

Vergleich zwischen § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AGG deutlich.<br />

1 Ulmer/Henssler, in: Ulmer/Habersack/Henssler, Mitbestimmungsrecht, § 24 MitbestG<br />

Rdnr. 7; Hoffmann/Lehmann/Weinmann, § 22 MitbestG Rdnr. 7; Matthes, in: GK-MitbestG,<br />

§ 22 Rdnr. 12.<br />

2 Anders etwa in Norwegen, wo durch Gesetz eine Frauenquote für den Aufsichtsrat<br />

vorgesehen ist; s. dazu Frost/Linnainmaa, AG 2007, 601.<br />

3 Lutter, BB 2007, 725, 730; Horn/Schmalz, Der Aufsichtsrat 2007, 72.<br />

4 Thüsing, Arbeitsrechtlicher Diskriminierungsschutz, 2007, Rdnr. 131.<br />

5 Bauer/Göpfert/Krieger, DB 2007, 595, 597.<br />

6 Krause, AG 2007, 392, 396.<br />

7 S. dazu Lutter, BB 2007, 728.<br />

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Uwe H. Schneider

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