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Scholz, GmbHG, 10. Auflage - Leseprobe - Verlag Dr. Otto Schmidt

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Aufsichtsrat §52<br />

dessen Einrichtung sich die Gesellschaft in schuldrechtlichen Verträgen, z.B. in<br />

einem Darlehensvertrag oder in einer Konsortialvereinbarung, verpflichtet hat.<br />

Schuldrechtliche Beiräte haben keine organschaftlichen Befugnisse, etwa das<br />

Recht auf Bericht, und ihnen können keine organschaftlichen Befugnisse 1 zur<br />

Überwachung oder gar organschaftliche Weisungsbefugnisse übertragen werden.<br />

Auch solche schuldrechtlichen Beiräte sind zwar nicht auf die Beratung<br />

beschränkt 2 . Beschlüsse eines solchen Beirats, z.B. mit dem Begehren auf Information<br />

oder gar Beschlüsse zur Unternehmensleitung, insbesondere die Zustimmung<br />

oder deren Verweigerung zu bestimmten Maßnahmen, können aber<br />

nur schuldrechtliche Rechte und Pflichten (Ansprüche) auslösen. Auch kann<br />

die Nichtbeachtung entsprechender Beschlüsse zur Kündigung eines schuldrechtlichen<br />

Vertrages, etwa eines Darlehensvertrages aus wichtigem Grund berechtigen.<br />

Mitglieder eines schuldrechtlichen Beirats können auch juristische Personen<br />

sein. Diese werden dann durch ihr geschäftsführendes Organ vertreten.<br />

c) Originäre und zusätzliche Aufgaben des fakultativen Aufsichtsrats<br />

Einem statutarisch begründeten Aufsichtsrat3 können neben der Überwachung<br />

zusätzliche Aufgaben übertragen werden, ohne dass dadurch die Qualifizierung<br />

als Aufsichtsrat in Frage gestellt würde. Dazu gehört etwa die Begründung von<br />

Zustimmungsbefugnissen auf dem Gebiet der Unternehmensleitung, die Bestellung<br />

und Abberufung der Geschäftsführer usw. In welchem Umfang die<br />

Übertragung von Zuständigkeiten im Rahmen der Unternehmensleitung zulässig<br />

ist, ist streitig (s. dazu Rdnr. 160).<br />

Zu den Mindestaufgaben eines fakultativen Aufsichtsrats gehört die Überwachung<br />

und Beratung der Geschäftsführer 4 . Das schließt nicht aus, dass auch in<br />

der Satzung ein Gremium vorgesehen werden kann, dem die Überwachungsaufgabe<br />

fehlt (s. dazu Rdnr. 87). Ein Organ, das lediglich Beratungsfunktion hat,<br />

und das der Kontaktpflege zu <strong>Dr</strong>itten dient, ist aber kein Aufsichtsrat i.S.v.<br />

§ 52. Die Mitglieder eines solchen beratenden Beirats haften daher auch nicht<br />

entsprechend §§ 116, 93 AktG, wenn sie keine Überwachung vornehmen.<br />

d) Sonstige statutarische Gremien (Beirat usw.)<br />

aa) Teilweise wird in der Lehre die Ansicht vertreten, neben der Gesellschafterversammlung<br />

und den Geschäftsführern könne als drittes Organ nur ein Aufsichtsrat<br />

eingerichtet werden, nicht aber ein sonstiges Gesellschaftsorgan5 53<br />

.<br />

Dem ist nicht zuzustimmen. Die Gestaltungsfreiheit erlaubt es vielmehr den<br />

1 Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 63; Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 318.<br />

2 So aber Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 63.<br />

3 RGZ 146, 145: Ermächtigung zur Einrichtung im Gesellschaftsvertrag genügt; Thümmel,<br />

DB 1995, 2461.<br />

4 Allg. Auff.: Raiser/Heermann, in: Ulmer, Rdnr. 86, 89; Lutter/Hommelhoff, Rdnr. 10;<br />

Voormann, Der Beirat im Gesellschaftsrecht, 2. Aufl., S. 21.<br />

5SoReuter, in: FS 100 Jahre <strong>GmbHG</strong>, 1992, S. 631.<br />

Uwe H. Schneider | 3023<br />

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